Menü ausblenden

Gewerberecht von A-Z

Alle anzeigen / Alle verbergen

Annexvermittler

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis und muss sich im Versicherungsvermittlerregister registrieren lassen.
Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht für Vermittler im Nebenberuf (sog. „Annexvermittler“), wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

» Mehr Informationen für Annexvermittler

 

Ausländerrecht

Selbstständige Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsangehörigen

Im Grundgesetz verankert ist das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), dass als sog. Bürgerrecht – unter den Begriff des Bürgers fallen alle deutschen Staatsangehörigen – einen freien Zugang zur Ausübung einer beruflichen Selbstständigkeit sicher stellt. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird in der Gewerbeordnung (§1 Abs. 1 GewO) auch auf ausländische Gewerbetreibende in der Bundesrepublik Deutschland ausgeweitet. Beschränkungen können sich in diesem Zusammenhang jedoch aus dem Ausländerrecht ergeben.

» Mehr Informationen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsangehörigen

Automatenaufstellung (Geldspielgeräte) (§ 33 c GewO)

gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung des Aufstellungsortes


Am 11.12.2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine Änderung des § 33c GewO veranlasst.

Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten benötigen gem. § 33c GewO eine persönliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ist dafür künftig auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich. Der Antragsteller muss damit über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen. Die Verpflichtung für den IHK-Unterrichtungsnachweis gilt für alle in § 10a Abs. 2 Spiel Verordnung-Entwurf (SpielV-E) genannten Personen. § 33 c Abs. 3 GewO möchte sicherstellen, dass Geldspielgeräte nur an den für die Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes geeigneten Aufstellorten platziert werden.

Die Bundesregierung hielt diese gesetzliche Regelung für notwendig, da Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bestand.

Nähere Informationen unter » Automatenaufstellung / Spielgeräteaufsteller

Baubetreuer

Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. Satz 1 Nr. 3b GewO).

Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer 

Bauträger

Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GewO).

Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer 

Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

gewerbsmäßiges Bewachen des Lebens oder Eigentums fremder Personen
 

Zu beachten:

  • Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
  • Beschäftigung nur zuverlässiger Wachpersonen über 18 Jahren und deren Meldung
  • Vorschriften über Ausweis und Dienstbekleidung, Waffenbehandlung, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
     

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • erforderliche Mittel oder Sicherheiten
  • Haftpflichtversicherung
  • Sachkundeprüfung

Anmerkung:

  • VO über das Bewachungsgewerbe
  • Ausnahmen für Werkschutzfachkräfte

 

Die Sachkundeprüfung hat die IHK Offenbach am Main an die IHK Frankfurt am Main ausgelagert. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der IHK Frankfurt am Main unter
» Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe
 

Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbezur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung bieten wir auch Offenbach am Main an. Wichtige Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website unter
» Bewachungsgewerbe: IHK-Unterrichtung & Prüfung.

BWV Ausweis

Der sogenannte BWV Ausweis ersetzt nach Auskunft des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nicht die Sachkundeprüfung für die Versicherungsvermittler. Es muss anhand eines Prüfungsdokuments nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine mündliche und schriftliche BWV Prüfung abgelegt wurde.

Der BWV Ausweis alleine kann also nicht als Nachweis anerkannt werden.

» Nähere Informationen zur Erlaubnis und Registrierung als Versicherungsvermittler

Darlehensvermittler

Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO).

Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer 

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Für Dienstleister gelten seit dem 17. Mai 2010 neue Informationspflichten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (kurz: DL-InfoV) umgesetzt. Die DL-InfoV führt zwölf Informationspflichten ein, die der Dienstleister stets zu erfüllen hat.

» Neue Informationspflichten für Dienstleister

Einheitlicher Ansprechpartner

Servicestelle für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler für Anträge bei Behörden

Sie wollen eine Gaststätte- oder eine Maklererlaubnis beantragen? Oder ein Gewerbe an-, um-, oder abmelden? Kein Problem: Diese und viele weitere Anliegen, für die Sie bisher verschieden Behörden aufsuchen mussten, können Sie nun online, rund um die Uhr und im Eiltempo über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH) bequem von zu Hause aus oder Ihrem Büro abwickeln. 

» Mehr Informationen über den Einheitlichen Ansprechpartner

Erlaubnisbefreiung

Auf Antrag können sich so genannte produktakzessorische Versicherungsvermittler von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Sie vermitteln Versicherungen, die speziell auf ein bestimmtes Produkt, eine Ware oder Dienstleistung abgestimmt sind und nur eine Ergänzung der Haupttätigkeit darstellen. Beispielhaft können Autohäuser angeführt werden, die im Rahmen eines Autoverkaufs Kraftfahrzeugbezogene Versicherungen vermitteln. Die Pflicht zur Registrierung besteht auch bei einer Erlaubnisbefreiung.

» Mehr Informationen für Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Erlaubnispflichtige Gewerbe

» Übersicht über erlaubnispflichte Gewerbetätigkeiten

Finanzanlagenvermittler

Diese Information wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12. Dezember 2011) und der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung vom 02. Mai 2012 (BGBl. I Nr. 19 vom 09. Mai 2012) erstellt.

» Mehr Informationen für Finanzanlagenvermittler

Finanzdienstleister

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 

Abgrenzen sind die Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz von den Dienstleistungen, die (nur) eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung verlangen (Darlehensvermittlung zum Beispiel). Der Begriff "Anlageberatung" findet sich sowohl im KWG als auch in der Gewerbeordnung. Welche Erlaubnis notwendig ist, muss im Einzelfall geklärt werden. 

 Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen; Eintragungen in das Handelsregister zum Beispiel, dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen worden ist (§ 43 Abs. 1 KWG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen; die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden (§ 32 Abs. 2 KWG). Werden ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt nach § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.

» Mehr Informationen zu Finanzdienstleistern

Freiverkäufliche Arzneimittel

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig". Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden, weshalb auch die Bezeichnung „apothekenfrei“ gebräuchlich ist. Bei ihrer Abgabe ist keine Beratung durch einen Apotheker nötig.

» Mehr Informationen zu freiverkäuflichen Arzneimitteln

Gaststättengewerbe

» Informationen zur Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe

» Toilettenpflicht für Gaststätten mit Alkoholausschank

Gebundener Versicherungsvermittler

Gebundene Versicherungsvermittler sind von der Erlaubnispflicht nicht betroffen, wenn die Registrierung über ein haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen erfolgt. Ein gebundener Vermittler kann auch für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sein, wenn die Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.

Grundsätzlich steht es gebundenen Vermittlern frei, eine Erlaubnis zu beantragen und sich als ungebundener Vermittler durch die zuständige IHK registrieren zu lassen.

» Mehr Informationen zu gebundenen Versicherungsvermittlern

Geldwäscheprävention und Transparenzregister

Auch in Deutschland werden illegal erwirtschaftete Gelder durch die organisierte Kriminalität in Umlauf gebracht. Dass Geldwäsche effektiv bekämpft wird und präventiv Maßnahmen ergriffen werden, ist auch für die Wirtschaft wichtig.

» Geldwäscheprävention und Transparenzregister

Geordnete Vermögensverhältnisse

Vermögensverhältnisse sind ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

» Mehr Informationen für Versicherungsvermittler

» Mehr Informationen für Sachverständige

Gewerbeausübung durch Minderjährige

Als minderjährig gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Minderjährige zwischen sieben und achtzehn Jahren gelten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als beschränkt geschäftsfähig. In der Regel sind beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen nur sogenannte Taschengeldgeschäfte erlaubt. Wollen beschränkt Geschäftsfähige ein Gewerbe betreiben, also eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte und selbstständige auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt aufnehmen, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

Im BGB gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige (§ 112 Absatz 1 BGB). Danach benötigt ein Minderjähriger zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern, sowie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

» Mehr Informationen zur Gewerbeausübung durch Minderjährige

Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)

Häufig müssen Unternehmer finanzielle Engpässe überwinden. In solchen Situationen sehen sie oftmals die Zahlung von Löhnen und Gehältern als ihre vorrangige Arbeitgeberpflicht an. Die außerdem abzuführenden laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften können jedoch oft nicht mehr zeitgleich bzw. nicht entrichtet werden. Viele Unternehmer wissen nicht, dass gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen Gewerbeuntersagungen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angeregt und durch das zuständige Regierungspräsidium eingeleitet werden. 

Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden von der Behörde Tatsachen ermittelt und die Erforderlichkeit einer vollständigen oder teilweisen Gewerbeuntersagung überprüft.

Die Unzuverlässigkeitsmerkmale sind:

  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
  • mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
  • Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

» Mehr Informationen zur Gewerbeuntersagung

Güterkraftverkehr

» Informationen zur Gründung im Güterkraftverkehr

Handwerkliche Tätigkeiten

Viele Unternehmen üben eine gewerbliche Tätigkeit aus, die eine Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main begründet. Zur Klärung der Frage, ob sich zugleich eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer Rhein-Main ergibt, haben die Industrie- und Handelskammern gemeinsam mit den Handwerkskammern den nebenstehenden Erhebungsbogen erstellt. Falls Sie von beiden Organisationen wegen Ihrer Mitgliedschaft angesprochen wurden, füllen Sie bitte den Bogen aus und senden ihn an die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main zurück. 

Selbstverständlich werden Ihre Angaben vertraulich behandelt und ausschließlich zur Klärung der Kammerzugehörigkeit und der Beitragspflicht verwendet. 

Fragen an die Handwerkskammer Rhein-Main können von Herrn Rechtsanwalt Füller, Telefon 06151/3007-271 beantwortet werden. Mit Ihren Angaben tragen Sie dazu bei, dass Sie nicht von beiden Kammern mit dem vollen Zusatzbeitrag bzw. der vollen Umlage veranlagt werden. 

» Mehr Informationen zur Abgrenzung IHK / HWK

Honorar-Finanzanlagenberater

Seit dem 01.08.2014 sind die Regelungen für die Honorar-Finanzanlagenberater in Kraft getreten. Seither ist es für Erlaubnisinhaber nach §34f GewO möglich, vom Finanzanlagenvermittler zum Honorar-Finanzanlagenberater zu wechseln. Dabei gilt, dass Sie nur als Vermittler oder nur als Berater tätig sein dürfen. In Hessen sind die IHKs auch für die Honorar-Finanzanlagenberater zuständig. Sprechen Sie uns also an, wenn Sie Fragen zu dem Themenkomplex haben.

Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung als Honorar-Finanzanlagenvermittler nach § 34h GewO können Sie auf unserer Website herunterladen.

» Antragsformulare für Honorar-Finanzanlagenberater

Ansprechpartner:
Marianna Kartziou
Tel. 069 8207-222
kartziou(at)offenbach.ihk.de

Immobiliardarlehensvermittler

Wer selbständig als Gewerbetreibender den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte bzw. Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung. Die Industrie- und Handelskammern (IHK´s) in Hessen sind für die Sachkundeprüfungen und die Registrierung zuständig.

 

Die IHK Offenbach am Main hat die Abnahme der Sachkundeprüfung an die IHK Frankfurt am Main abgegeben. Informationen zu den nächsten Prüfungsterminen finden Sie auf der Website der IHK Frankfurt am Main.

 

» Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler

 

Antragsformulare für die Registrierung als Immobiliardarlehensvermittler nach §34i Gewerbeordnung können Sie auf unserer Internetseite herunterladen.

 

» Anträge für Immobiliardarlehensvermittler

Immobilienmakler

Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sog. Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)).

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung, Versicherung 
  • getrennte Vermögensverwaltung 
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung 
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
     

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eV
     

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
  •  

Anmerkung:
Verordnung über die Pflichten der Makler (MaBV)

Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer 

»  Weitere Informationen des Kreises Offenbach

»  Weitere Informationen der Stadt Offenbach

 

Jubiläumsverkauf

Bei Jubiläumsverkäufen ist der spezielle Grund, der gefeiert werden soll, frei wählbar. Hierbei kann es sich zunächst um ein Firmenjubiläum handeln, das beispielsweise alle fünf oder zehn Jahre durchgeführt wird.  Auch „Schnapszahljubiläen" dürfen als Jubiläumsverkauf gefeiert werden. Ebenso kann ein persönliches Jubiläum (runder Geburtstag des Inhabers, Silberhochzeit der Unternehmensgründer usw.) durch einen Jubiläumsverkauf begangen werden. Auch kann ein Jubiläum, das sich nur auf eine Filiale bzw. den Hauptbetrieb bezieht, zum Anlass für einen Jubiläumsverkauf genommen werden.

» Mehr Informationen zu Sonderveranstaltungen

Ladenöffnungszeiten

Das hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sieht die komplette Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag) vor. Gleichzeitig stellt das Gesetz die Sonn- und Feiertage mit vier Ausnahmen pro Jahr und Gemeinde unter Schutz. Während der erlaubten Öffnungszeiten steht es dem Gewerbetreibenden frei, ob und wieweit seine Verkaufsstelle erreichbar ist.

Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und –buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind:

  • Gast- und Speisewirtschaften
  • Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden
  • Tische und Handwagen, da es an einer Verbindung mit dem Boden fehlt
  • Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden.
  • Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt (Eine geschlossene Veranstaltung liegt vor, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält (z. B. Betriebsangehörige zur Betriebskantine). Eine geschlossene Veranstaltungen liegt hingegen nicht vor, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Eintrittskarte aber von jedermann erworben werden kann.)

» Mehr Informationen zu den Ladenöffnungszeiten in Hessen

Märkte und Messen (Titel IV GewO)

Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese gegeben, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung.

» Mehr Informationen zu Märkten und Messen

Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht gemäß § 24 FinVermV ihrer jeweiligen Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauf folgendes Jahres unaufgefordert zukommen lassen. In Hessen sind dies die Industrie- und Handelskammern.

Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen und gilt erstmalig für das Jahr 2013. Sofern sich der Gewerbetreibende während des Berichtszeitraums nicht einschlägig gewerblich betätigt hat, hat er anstelle des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung unaufgefordert und schriftlich einzureichen. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV. Geeignete Prüfer sind z.B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder entsprechende Prüfungsgesellschaften.

<link fileadmin offenbach formulare_finanlv download>
>> Eine Muster Negativerklärung finden Sie hier

>> Mehr Informationen zum Prüfbericht und zur Negativerklärung

Personenverkehr

» Informationen zur Gründung im Personenverkehr

Persönliche Zuverlässigkeit (Versicherungsvermittler)

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

» Mehr Informationen für Versicherungsvermittler

Prüfberichte nach § 24 FinVermV

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO müssen auf Ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht gemäß § 24 FinVermV ihrer jeweiligen Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres unaufgefordert zukommen lassen. In Hessen sind dies die Industrie- und Handelskammern.

Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen und gilt erstmalig für das Jahr 2013. Sofern sich der Gewerbetreibende während des Berichtszeitraums nicht einschlägig gewerblich betätigt hat, hat er anstelle des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung unaufgefordert und schriftlich einzureichen. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV. Geeignete Prüfer sind z.B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder entsprechende Prüfungsgesellschaften.

>> Mehr Informationen zur Prüfungspflicht und zur Negativerklärung

Räumungsverkauf

Bei Räumungsverkäufen gibt es keinen abschließenden Katalog von Gründen mehr, solange die benannten Gründe den Tatsachen entsprechen. Es ist also möglich, einen solchen bei Geschäftsaufgabe, wegen Umbaus oder Brand- oder Wasserschadens, aber auch bei einem Umzug, bei Auflösung eines Sortiments, bei der Aufgabe einer Filiale oder einer Abteilung oder bei einer Renovierung, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, durchzuführen. 

» Mehr Informationen zu Sonderveranstaltungen

Reisegewerbe

Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt, bedarf der Erlaubnis.  

» Mehr Informationen zu Reisegewerbe und Marktverkehr

Sachverständige (§ 36 GewO)

 Immer, wenn eine unabhängige Beratung benötigt wird, ein Schaden oder eine Sache bewertet werden muss oder ein Streitfall außergerichtlich geklärt werden soll, kann ein vereidigter Gutachter helfen. 

In dem bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis finden Sie schnell und kostenlos einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Ihrer Nähe. Bei der Suche unterstützen wir Sie gern. Schiedsgutachter benennen wir verbindlich bei Vorlage entsprechender Vereinbarung.

» Mehr Informationen zum Sachverständigenwesen

Sammelprüfberichte

Gewerbetreibende, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, sind berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach § 24 Abs. 1 FinVermV einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach § 24 Abs. 3 FinVermV vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibende für den Prüfungszeitraum (Sammelprüfbericht) bestätigt. Spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV (Einzelprüfbericht) vorzulegen. Nicht zulässig sind nach Auslegung des Gesetzgebers Sammelprüfberichte für Maklerpools.

 

>> Mehr Informationen zur Prüfungspflicht und zur Negativerklärung

 

Scheinselbstständigkeit

Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur zum Schein als Selbstständige tätige Arbeitnehmer für die Sozialversicherung besser zu erfassen und bestimmte Selbstständige als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung aufzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen der soziale Schutz der  Betroffenen dauerhaft sichergestellt und die Finanzgrundlagen der Sozialversicherung vor Erosion bewahrt werden.

» Mehr Informationen zu "Scheinselbstständigkeit" und rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen

Schlussverkauf

Schlussverkäufe sind nicht mehr von festen Jahreszeiten abhängig. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt ihrer Durchführung vom Händler frei wählbar ist. 

» Mehr Informationen zu Sonderveranstaltungen

Schwarzarbeit

Unter "Schwarzarbeit" wird gemeinhin nur die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ohne Rechnung und ohne Versteuerung verstanden. Schwarzarbeit erfasst nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aber auch weitere Sachverhalte, insbesondere auch die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Rahmen eines zulassungspflichtigen Handwerks (vgl. Anlage A der Handwerksordnung), ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz finden sich aber auch Regelungen über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in bestimmten Wirtschaftsbereichen (z. B. Baugewerbe; Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe; Personenbeförderungsgewerbe; Messebauunternehmen), § 2a.

Link zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: 

http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html 

Wesentliche Zuständigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz haben die Behörden der Zollverwaltung. Informationen finden Sie unter Zoll.de

Link zu den Ansprechpartnern beim Kreis Offenbach:

http://www.kreis-offenbach.de/index.phtml?object=tx|1856.4.1&ModID=10&FID=350.129.1&sNavID=1856.10&mNavID=1856.5&La=1

Sonderveranstaltungen

Bei der Preisgestaltung im Handel spielen Sonderveranstaltungen eine besondere Rolle, wenn es um die Schaffung von Kaufanreizen geht. Mittlerweile bestehen keine festen Rahmenvorschriften mehr für die Durchführung von Veranstaltungen wie Jubiläumsverkäufe, Räumungsverkäufe, Eröffnungs- und Schlussverkäufe. Für den Händler sind bei der Ankündigung und Durchführung von Verkaufsaktionen das Sortiment, der Anlass und der geplante Zeitrahmen grundsätzlich frei bestimmbar. 

» Mehr Informationen zu Sonderveranstaltungen

Spielgeräteaufsteller (§ 33 GewO)

gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:
 

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung des Aufstellungsortes

Anmerkung:

Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt, die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.

Am 11.12.2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine Änderung des § 33c GewO veranlasst.

Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten benötigen gem. § 33c GewO eine persönliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ist dafür künftig auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich. Der Antragsteller muss damit über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen. Die Verpflichtung für den IHK-Unterrichtungsnachweis gilt für alle in § 10a Abs. 2 Spiel Verordnung-Entwurf (SpielV-E) genannten Personen. § 33 c Abs. 3 GewO möchte sicherstellen, dass Geldspielgeräte nur an den für die Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes geeigneten Aufstellorten platziert werden.

Die Bundesregierung hielt diese gesetzliche Regelung für notwendig, da Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bestand.

Nähere Informationen unter » Automatenaufstellung / Spielgeräteaufsteller

Tag der offenen Tür

Auch nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) müssen – von Ausnahmen abgesehen - Verkaufsstellen für den Kundenverkehr an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Da sich viele Kunden aber gerade an solchen arbeitsfreien Tagen über Waren und Preise informieren wollen, sind Einzelhändler dazu übergegangen, außerhalb der Ladenöffnungszeiten Schautage zu veranstalten, an denen die Waren besichtigt werden können. Vor allem im Handel mit langlebigen und hochwertigen Wirtschaftsgütern (Kraftfahrzeuge, Möbel, Teppiche) erfreuen sich diese meist als "Tage der offenen Tür" bezeichneten Veranstaltungen großer Beliebtheit. 

» Mehr Informationen zu Sonderveranstaltungen

Tippgeber

Die Tätigkeit eines Tippgebers ist keine Vermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO. Ein Tippgeber macht lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft oder stellt Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen her.

» Mehr Informationen zu Versicherungsvermittlern mit Erlaubnis

Transparenzregister

Das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist seit dem 1. August 2021 in Kraft getreten. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt.

FAQs und nähere Informationen zu Übergangsfristen und den neuen Regelungen finden Sie auf unserer Website: » Meldepflicht für das Transparenzregister

Transparenzregister: https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?1

Verkehrsgewerbe

Zahlreiche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern und Personen unterliegen bestimmten Erlaubnispflichten. Letztendlich geht es bei allen diesen Erlaubnissen und Genehmigungen darum, dass die betreffenden Personen ihre jeweilige Sachkunde nachweisen müssen.

Gründung im Güterkraftgewerbe

Gründung im Personenverkehr

» Verkehrsgewerbe

Versicherungsberater

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf künftig der Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. 

» Mehr Informationen für Versicherungsberater

Versicherungsvermittlerregister

Gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler und -berater sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen. Die Registrierung wird auf Antrag von den vor Ort zuständigen IHKs vorgenommen.

Das Register wurde bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eingerichtet und wird von den IHKs geführt. Im öffentlichen Teil des Registers können die gewerbebezogenen Daten der Vermittler eingesehen und geprüft werden, ob die vorgeschriebene Erlaubnis vorhanden ist. 

Das Register sorgt so für Transparenz und stärkt den Vertrauensschutz.

» Zum Versicherungsvermittlerregister

Waffenhandel

In Deutschland ist der Handel mit Schusswaffen und Munition erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird von der für die gewerbliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.

Die Erteilung einer Erlaubnis für den Waffenhandel setzt außer der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers den Nachweis der erforderlichen Fachkunde voraus. Diese Fachkunde wird in der Regel durch die Ablegung einer Waffenfachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.

» Merkblatt zur Fachkundeprüfung im Waffenhandel

Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter)

Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter) ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5, und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne von § 549 BGB verwaltet (§ 34c Abs.1 Nr. 4 GewO seit 01. August 2018).

Weitere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0