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Erlaubnispflichtige Gewerbe

Grundsätzlich besteht nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. Und so ergeben sich aus der Gewerbeordnung auch direkt zahlreiche erlaubnispflichtige Tätigkeiten.

Neben der reinen Erlaubnis werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (bspw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft. Nachfolgend haben wir Ihnen eine Reihe an Tätigkeiten, die per Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht unterliegen oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind, aufgeführt.


Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?

Für u. a.  folgende Tätigkeiten der Selbstständigkeit bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:

- Betrieb von Privatkrankenanstalten

- Schaustellung von Personen

- Abhaltung von Tanzlustbarkeiten

- Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit

- Betrieb einer Spielhalle

- Ausübung der Pfandleihe

- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe

- Versteigerergewerbe

- Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer, Vermittler, Verwalter

- Versicherungsvermittler

- Versicherungsberater

- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)

Neben der Erlaubnispflicht, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten:

- Arbeitnehmerüberlassung (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)

- Arzneimittelherstellung (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)

- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)

- Briefbeförderung (genehmigungspflichtig gemäß Postgesetz)

- Buchführungshelfer

- Energieversorgungsnetz (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)

- Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)

- Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)

- Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)

- Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)

- Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Personenbeförderungsgesetz)

- Rundfunk (Gesetze der Länder)

- Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)

- Waffenherstellung und -handel (genehmigungspflichtig gemäß Waffengesetz)

Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar. Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.


Wie wird die Erlaubnis beantragt?

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubnis erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. In den meisten Fällen ist der Antrag auf einem vorgedruckten Antragsformular zu stellen.

Alle weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unterschiedlich gestaltet und abhängig von den Gefährdungen, die von dem Gewerbe ausgehen.

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf.

Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.

Bei der Maklererlaubnis werden beispielsweise nur die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gefordert. Die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxi, Omnibusse) hingegen wird von der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers abhängig gemacht.

Die Erlaubnisse sind also immer von der persönlichen Zuverlässigkeit und darüber hinaus teilweise von sachlichen und fachlichen Voraussetzungen abhängig. Je nach Gewerbe werden dabei auch unterschiedliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt.


Wer muss die Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllen?

Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe von einer natürlichen Person betrieben, so muss diese Person die Voraussetzungen erfüllen. Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe hingegen durch eine Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) betrieben, muss jeder (geschäftsführende) Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen. Wenn das erlaubnispflichtige Gewerbe durch eine juristische Person (GmbH, UG, AG) betrieben wird, muss diese selbst und deren gesetzliche Vertreter die Voraussetzungen erfüllen.

Bei einer GmbH zum Beispiel muss jeder Geschäftsführer zuverlässig sein. Die fachlichen Voraussetzungen müssen oftmals auch von jedem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Unter Umständen braucht der Fachkundenachweis aber auch nur von der für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder Leiter des Unternehmens erbracht zu werden. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen muss unter Umständen in jeder Niederlassung eine Person vorhanden sein, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller muss abhängig von den gesetzlichen Vorschriften zu dem jeweiligen erlaubnispflichtigen Gewerbe folgende Dokumente vorlegen:

- ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden

- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden

- eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes

- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Einträge im Insolvenzregister

- ggf. einen Nachweis der fachlichen Voraussetzung

- ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister oder

- Genossenschaftsregister

- ggf. einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung


Wer erteilt die Erlaubnis?

Die Zuständigkeit für eine Erlaubniserteilung ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen ist jedoch das Gewerbeamt zuständig, in deren Bereich der Betriebssitz gegründet werden soll. Die IHK zu Offenbach am Main erteilt gern Auskunft, an welche Behörde man sich im Einzelnen wenden muss.


Überwachungspflichtige Gewerbe

Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).

Bei den nachfolgend aufgeführten Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt, kreisfreie Städte) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von:

- Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),

- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,

- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelstahl oder edelmetallhaltigen Legierungen,

- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,

- Altmetallen, soweit sie nicht unter c. fallen.

Auskunftei und Detektei

Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug

Reisebüro

Schlüsseldienste

Unterkunftsvermittlung


Die Informationen auf dieser Seite geben Ihnen erste Hinweise , erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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Anlagevermittlung

Seit November 2007 gelten neue Regelungen für Anlageberater. Wer gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt dafür eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Vor November 2007 war nur die Vermittlung selbst erlaubnispflichtig. Die bisher erteilten Erlaubnisse zur Anlagevermittlung umfassen aber diejenigen zur Anlageberatung mit. Abzugrenzen ist die Anlageberatung nach § 34c Gewerbeordnung von der Beratung nach dem Kreditwesengesetz.

Wenn ein Berater Empfehlungen zum Verkauf bestimmter Finanzinstrumente aus dem Kundendepot gibt, damit dieser Investmentfonds kaufen kann, kann dafür sogar eine Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach §§ 32 Absatz 1,1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erforderlich sein.

Dann kann nämlich eine gewerbsmäßige Beratung über einen An- bzw. Verkauf von sonstigen Finanzinstrumenten wie Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren vorliegen.

Bei Unternehmen, denen bis zum 31. Oktober 2007 eine Erlaubnis für Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erteilt wurde, gilt eine Übergangsregelung: Diese haben die Möglichkeit, bis zum 31. Januar 2008 einen Antrag auf Erweiterung der bestehenden Erlaubnis um die Tätigkeit der Anlageberatung zu stellen. Wird der Antrag gestellt, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung bis zur Entscheidung der BaFin als erteilt.

Weitere Informationen sind auf der Website der » BaFin abrufbar.

Honorarberater, die nicht vermittelnd tätig sind und bislang keine Erlaubnis benötigen, müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen.

Geplant sind erneut Änderungen. So soll der "Anlageberater" in § 34c GewO gestrichen werden und in einem neuen § 34f GewO soll es Regelungen (Sachkundenachweis, Berufshaftpflichtversicherung, Registrierung, Wohlverhaltenspflicht) zu dem Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater geben.

Arbeitnehmerüberlassung

gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte

Zu beachten:

  • Auskunfts-, Anzeige-und Meldepflichten 
  • Urkunde über Arbeitsverhältnis 
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher 
  • kein Entgeltausschluss für Arbeitnehmer 
  • Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Baugewerbe 
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • Eignung der Betriebsorganisation 
  • Einhaltung von Arbeitgeberpflichten 
  • Überlassung nur innerhalb der EU/EWR 

Anmerkung:

  • Genehmigung zunächst für 1 Jahr 
  • Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung

» Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung

Auktionator, Internetauktionen

gewerbsmäßiges Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte

Zu beachten:

  • Verbot für Versteigerer: selbst oder durch andere für sich zu bieten, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder anvertrautes Versteigerungsgut zu verkaufen, Sachen zu versteigern, an denen er Pfandrechte besitzt, für andere ohne deren schriftliches Gebot auf seinen Versteigerungen zu bieten 
  • Bestimmungen über Versteigerungsauftrag, Versteigerungsbedingungen 
  • Bekanntmachung der Versteigerung spätestens am Vortage 
  • Buchführungs- und Duldungspflichten 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung, 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister) 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z.B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Anmerkung:
Besonderer Sachkundenachweis für Bestellung nach § 34 b Abs. 5 GewO

Hinweis:
Internetauktionen stellen keine Versteigerung i. S. d. § 34 b Abs. 5GewO dar, die Versteigererverordnung gilt nicht.

Automatenaufstellung (Geldspielgeräte) (§ 33 c GewO)

gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister) 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • Eignung des Aufstellungsortes 

Anmerkung:

  • Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt, 
  • die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.

Am 11.12.2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine Änderung des § 33c GewO veranlasst.

Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten benötigen gem. § 33c GewO eine persönliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ist dafür künftig auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich. Der Antragsteller muss damit über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen. Die Verpflichtung für den IHK-Unterrichtungsnachweis gilt für alle in § 10a Abs. 2 Spiel Verordnung-Entwurf (SpielV-E) genannten Personen. § 33 c Abs. 3 GewO möchte sicherstellen, dass Geldspielgeräte nur an den für die Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes geeigneten Aufstellorten platziert werden.

Die Bundesregierung hielt diese gesetzliche Regelung für notwendig, da Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bestand.

Mehr Informationen zum Thema » Automatenaufstellung /Geldspielgeräte

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