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Bildungsurlaub in Hessen

Alle in Hessen Beschäftigten, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub im Jahr.

Ziel des Bildungsurlaubs ist es, den Beschäftigten eine ständige Weiterentwicklung zu ermöglichen. Bildungsurlaub soll die Chance bieten, außerhalb der üblichen Alltagsabläufe in geeigneter Atmosphäre zu lernen, die eigene Arbeits- und Lebenssituation besser zu erkennen und sich persönlich weiterzuentwickeln.  Ein politisch sowie beruflich besser qualifizierter Arbeitnehmer kommt auch dem Arbeitgeber zu Gute.

Rahmenbedingungen

§ 1 Absatz 1 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) regelt, dass alle in Hessen tätige Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Beschäftige der Werkstätte für Behinderte gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub haben.

Alle in Hessen Beschäftigten, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub im Jahr. Bei einer längeren oder kürzeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit verlängert oder verkürzt sich der Anspruch entsprechend. (§ 2 HBUG)

Voraussetzung für den erstmaligen Erwerb des Bildungsurlaubsanspruchs ist, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht. Die Dauer des täglichen Arbeitsprogrammes muss in der Regel sechs Zeitstunden betragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt während der Fortbildung weiter zu zahlen. Bei Auszubildenden darf der Bildungsurlaub lediglich der politischen Bildung und der Ehrenamtsschulung dienen (§ 1 Abs. 2 HBUG).

Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit an einer Veranstaltung der politischen Bildung, der Ehrenamtsschulung oder der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen.

Eine Bildungsurlaubsveranstaltung muss grundsätzlich an fünf aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Sie kann jedoch auch auf zwei zeitliche Blöcke von jeweils zwei Tagen verteilt werden, wenn es sich um eine inhaltlich und organisatorisch einheitliche Veranstaltung handelt und beide Blöcke innerhalb von acht zusammenhängenden Wochen durchgeführt werden. Der Anspruch kann seit 01.01.2018 in Ausnahmefällen auch für dreitägige Veranstaltungen geltend gemacht werden.

Das Arbeitsprogramm muss durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden pro Tag umfassen, kann aber auch auf bis zu vier Zeitstunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung an einem anderen Tag nachgeholt wird (§ 12 Abs. 2 HBUG). Für Teilzeitbeschäftigte ist die Nachholung hingegen entbehrlich.

Seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.01.2023 entfällt auch das Erfordernis der Durchführung der Veranstaltung in Form einer Präsenzveranstaltung, weshalb hybride und gänzlich virtuelle Veranstaltungen erlaubt sind.

Anbieter in Hessen

In Hessen sind rund 250 Veranstalter, die Bildungsurlaub nach dem HBUG durchführen dürfen, anerkannt. Die Veranstalter müssen zunächst eine Anerkennung beim Hessischen Sozialministerium beantragen. Sie werden von der Behörde unter Beteiligung weiterer Gremien auf ihre Eignung überprüft. Sofern die Veranstalter die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, keine Gewinnerzielungsabsicht, angemessene personelle und organisatorische Ausstattung, qualifizierte Bildungsarbeit) erfüllen, werden sie als Träger nach dem HBUG anerkannt und dürfen Bildungsurlaubsveranstaltungen durchführen.

Auch sämtliche Bildungsveranstaltungen müssen gemäß §§ 10, 11, 12 BHUG vom Hessischen Sozialministerium als Bildungsurlaub anerkannt worden sein. Interessierte sollten die Veranstalter zunächst immer nach der Trägeranerkennung bzw. vor der Buchung eines Seminars den Veranstalter nach der Veranstaltungsanerkennung fragen.

Eine Liste entsprechender Träger nach dem HBUG kann über das Internet auf der Homepage des Hessischen Sozialministeriums abgefragt werden.

Antrag auf Bildungsurlaub

Gemäß § 5 Abs. 1 HBUG müssen Ankündigungen Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, mindestens aber sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung, in Textform mitgeteilt werden. Die Beschäftigten müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Anmeldebestätigung und Teilnahmebestätigung nach Ende der Veranstaltung
  • Nachweis der Anerkennung durch das Hessische Sozialministerium oder eines anderen Bundeslandes
  • Vorlage des Programms der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben.

Wird die Freistellung durch den Arbeitgeber verweigert, so ist dies dem Beschäftigten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Antrages schriftlich unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Erfolgt die Ablehnung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt.

  1. Der Bildungsurlaub kann nur in zwei Fällen verweigert werden:  Dringende betriebliche Erfordernissestehen dem Bildungsurlaub entgegen (Abs. 4). Dies kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn eine für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf unbedingt erforderliche Vertretung nicht sichergestellt ist oder wenn ein unaufschiebbarer besonderer Arbeitsanfall vorliegt.
  2. Im  laufenden Kalenderjahr nahmen bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an nach diesem Gesetz anerkannten Bildungsveranstaltungen teil  (Abs. 5). Lehnt der Arbeitgeber die Freistellung ab, kann der Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden. Im Einzelfall kann dies mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen.

Übertragung von Bildungsurlaub

Gemäß § 5 Abs. 8 HBUG kann der Anspruch der Beschäftigten auf Freistellung vom laufenden auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres keinen Bildungsurlaub beansprucht hat, kann er die Übertragung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Wurde die beantragte Freistellung verweigert, so ist der Anspruch auf Bildungsurlaub bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen, ohne dass der Beschäftigte das erklären muss.

Förderung

Seit 2018 gibt es eine besondere Förderung von Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen. Das Land Hessen erstattet danach die Hälfte des täglich fortgezahlten Entgelts während der Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung (nicht bei Ehrenamtsschulungen). Darüber hinaus erstattet das Land Hessen den privaten Beschäftigungsstellen nun das für den Zeitraum der Freistellung tatsächlich gezahlte Entgelt und nicht mehr lediglich den durchschnittlichen hessischen Mindestlohn.

Termine und Programme

Informationen über Termine und Programme können vom Träger unmittelbar oder den entsprechenden Trägerdachorganisationen eingeholt werden. Diese Liste kann ebenfalls über das Internet auf der Homepage des Hessischen Sozialministeriums abgefragt oder der Broschüre „Bildungsurlaub Hessen” entnommen werden. Die kostenfreie Broschüre des Ministeriums informiert sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber darüber, welche Rechte und Pflichten sich für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses aus dem derzeit gültigen Bildungsurlaubsgesetz in Hessen ergeben (Bezugsquelle: Hessisches Sozialministerium, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden; Tel.-Nr.: 0611/817-2501).

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