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Carnet A.T.A./C.P.D.

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Das elektronische Carnet (eCarnet) ist da!

 

Was heißt das genau?

Seit dem 1. Januar 2024 können Carnets ausschließlich elektronisch beantragt werden. Zusätzlich wurde die Bearbeitung und Beratung zum Thema Carnet an das Team Bescheinigungswesen der IHK Darmstadt übertragen. 

 

Welche Vorteile bietet mir das eCarnet? 

  • Sie können über die Online-Anwendung Ihre Anträge stellen und mit den Mitarbeitenden der IHK Darmstadt kommunizieren. 
  • Die IHK Darmstadt druckt das bescheinigte Carnet dann für Sie aus und hinterlegt es Ihnen zur Abholung.    NEU: Auf Wunsch bekommen Sie das Carnet per Einschreiben zugeschickt.  

Sie sparen sich also nicht nur Wege- und Wartezeiten, sondern auch Arbeit sowie die Anschaffung der Formulare. 

 

Wie beantrage ich ein elektronisches Carnet und wie ist die Vorlaufzeit? 

Sie als Unternehmen beantragen einmalig ein Nutzerkonto unter diesem Link: 

https://www.e-ata.de/Default.aspx?chamber=darmstadt

Servicezeiten für die digitale Abwicklung und Anfragen per Mail oder telefonisch sind: 

  • Montag bis Donnerstag von 8 bis 16:30 Uhr 
  • Freitag von 8 bis 15 Uhr 

Die Abholung des Carnet am Schalter ist Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr möglich. Bitte planen Sie entsprechende Vorlaufzeiten für Bearbeitung und eventuellen Versand ein. 

 

Was passiert mit Carnets die im Jahr 2023 ausgestellt wurden? 

Diese behalten für den ausgestellten Zeitraum ihre Gültigkeit.  

Wichtig: Alle Carnets, die noch von der IHK Offenbach ausgestellt wurden, müssen spätestens zum Ablauf ihrer Gültigkeit an die IHK Offenbach zurückgehen und geschlossen werden. 

 

Alle weiteren Informationen und Kontaktdaten der Ansprechpartner zum eCarnet finden Sie hier: 

https://www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/international/exportimport/carnetata-3116284 

Die vorübergehende Einfuhr von Waren wie Messe- und Ausstellungsgüter, kommerzielle Warenmuster, Waren zur Erprobung oder zu Versuchszwecken sowie Montagewerkzeuge wird mit dem Carnet A.T.A. erheblich erleichtert.

Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die Europäische Union eingeführt werden. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Der Nutzer muss in den Zielländern keine Sicherheit leisten oder Einfuhrabgaben hinterlegen.

Beim Carnetverfahren müssen sowohl deutsche als auch ausländische Vorschriften sowie internationale Vereinbarungen beachtet werden.

Bei allen Fragen und Problemen im Umgang mit Carnets A.T.A. stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Was ist ein Carnet A.T.A.?

Das Carnet ist ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende und abgabenfreie Einfuhr bestimmter Güter. Die Abkürzung A.T.A. ist eine Mischung aus französisch "admission temporaire" und englisch "temporary admission" (Übersetzung: vorübergehende Einfuhr/Zugang).

Grundlage für die Ausstellung von Carnet A.T.A. sind ein internationales Übereinkommen von 1961 und die Istanbuler Konvention von 1990. Eigentümer der Idee und Entscheider in allen Carnetangelegenheiten ist die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris.

In jedem Anwenderstaat des Übereinkommens/der Konvention ist ein Zollbürge benannt. Der deutsche Zollbürge ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Er hat sich bei der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA gegen Ausfälle versichert und garantiert damit gegenüber allen anderen Gliedern der Zollbürgenkette für finanzielle Schäden aufzukommen, die aus in Deutschland ausgegebenen Carnet A.T.A. entstehen. Das Carnet-Büro befindet sich in Berlin beim DIHK.

ES HANDELT SICH JEDOCH NICHT UM EINE VERSICHERUNG DER WAREN.

Was ist ein Carnet C.P.D.?

Das Carnet C.P.D. ist ebenfalls ein Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Taiwan ermöglicht. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Möchten Sie mit dieser Ware weitere Länder besuchen, so muss zusätzlich ein Carnet A.T.A. verwendet werden.

Welche Vorteile bietet das Carnet?

  • keine weiteren Zolldokumente beim deutschen Zollamt
  • keine weiteren ausländischen Zollbelege
  • deutlich schnellere Zollabfertigung
  • keine Hinterlegung von Sicherheiten/Zöllen (Bargeld)
  • beliebig häufige Nutzung innerhalb der Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern genügend Einlageblätter enthalten sind

Achtung: Carnet-Verfahren befreit nicht von der Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)!

Ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig, so ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Für welchen Zweck können Carnet A.T.A. verwendet werden?

Die Verwendung von Carnets A.T.A. ist nur auf bestimmte Waren und Gegenstände oder für bestimmte Zwecke festgelegt, entweder durch internationale Abkommen oder durch autonome Regelung einzelner Staaten. Es dürfen nur Gebrauchsgegenstände im Carnet aufgenommen werden. Keine Verbrauchsmaterialien, wie Kugelschreiber oder Prospekte, die im Ausland verbleiben sollen!

Die Waren müssen Gemeinschaftswaren sein. Das sind Waren, die in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sind oder Waren, die sich im "zollrechtlich freien Verkehr" befinden. Dies bedeutet, dass die Waren nach ihrer Einfuhr aus einem Drittland zollrechtlich angemeldet und Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer entrichtet worden sind.

Über die in Frage kommenden Waren der einzelnen Länder erteilen die Carnetausgabestellen der IHKs Auskunft.

Messen- und Ausstellungen

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, Werbematerial (jedoch kein Verbrauchsmaterial, welches an die Messebesucher kostenlos ausgeteilt wird wie z. B. Kugelschreiber), zur Vorführung benötigte Materialien, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Warenmuster

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Die Muster sollen mögliche Käufer vom Kauf der Ware überzeugen. Diese Muster dürfen nur zu Werbezwecken mit dem Carnet vorübergehend ausgeführt werden.

Berufsausrüstung

Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw.

Ausgeschlossen sind aber Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken der Ware, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.

Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien können ebenfalls mit Carnet A.T.A. vorübergehend ins Ausland gebracht werden.

Welche Länder sind am Carnetverfahren angeschlossen?

Es sind zurzeit über 70 Länder (mit EU-Staaten) am Carnetverfahren angeschlossen. Eine Liste der Länder und der jeweilig gültigen Verwendungszwecke entnehmen Sie bitte dem Link Anwenderstaaten (s. weiterführende Links).

Unter welchen Bedingungen stellt die IHK Carnets aus?

Die Industrie- und Handelskammer stellt Carnets A.T.A. nur für Firmen (im Handelsregister eingetragene Unternehmen), für nicht handelsregisterlich eingetragene Gewerbebetriebe, für natürliche und juristische Personen sowie für Behörden aus, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Kammerbezirk haben.

Für Privatpersonen kann die Ausstellung eines Carnets nur unter Beibringung eines unbefristet ausgestellten Bürgscheins eines namhaften inländischen Kreditinstitutes in Höhe von 30 % des Warenwertes vorgenommen werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind bei der Industrie- und Handelskammer erhältlich.

Wie hoch darf der Warenwert sein?

Für handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsunternehmen, Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler und Privatpersonen gelten unterschiedliche Wertgrenzen. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung. Es ist eine entsprechende Prüfung und eventuell die Einschaltung der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA erforderlich.

Wie lange ist ein Carnet gültig?

Ein Carnet ist ein Jahr gültig. Während dieser Gültigkeit ist die Nutzung in allen dem jeweiligen Abkommen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die entsprechend benötigten Einlageblätter enthalten sind. Das ausländische Zollamt kann die Gültigkeit eines Carnets verkürzen.

Wann kann kein Carnet ausgestellt werden?

  • Wenn Waren verliehen oder vermietet werden oder sonst gegen Entgelt verwendet werden.
  • Berufsausrüstung und Warenmuster dürfen nicht einer im Einfuhrland ansässigen Person gehören.
  • Für Waren, die von vornherein zum Verbleib im Ausland bestimmt sind. Ergibt sich nachträglich, dass Waren im Ausland verbleiben sollen, ist dies umgehend der nächsten ausländischen Zollstelle unter Vorlage des Carnets zu melden, so dass die Eingangsabgaben bezahlt werden können. Weiterhin ist im Wiederausfuhrblatt-Stammabschnitt in diesem Fall vom Zoll ein Vermerk anzubringen.
  • Für Waren, die im Ausland be- oder verarbeitet werden.

Rückgabe eines Carnets

Die Carnets sind der IHK unaufgefordert zurückzureichen, sobald sie nicht mehr benötigt werden - spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder anderen Unregelmäßigkeiten bitte sofortige Rückgabe an die IHK. Die IHKs überwachen nicht nur die Carnets, sie prüfen auch die ordnungsgemäße Erledigung und helfen bei ggf. erforderlichen Bereinigungen. Wird ein Carnet nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht erledigt zurückgegeben, übergibt die Kammer den Vorgang sofort der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA zur weiteren Bearbeitung.

Ein Carnet gilt nur dann als ordnungsgemäß gelöscht, wenn der letzte erforderliche Wiederausfuhrnachweis durch die Bescheinigung einer Zollbehörde erbracht werden kann. Diese Bescheinigung wird von der Ausgangszollstelle jedes ausländischen Staates erteilt, in dessen Gebiet die Waren vorher eingeführt wurden, und zwar in dem dafür vorgesehenen Stammabschnitt. Fehlt ein solcher Nachweis muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass eine deutsche Zollstelle zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Wiedergestellung aufgesucht wird, bevor die Nämlichkeitszeichen von den Waren entfernt werden. Nur der vollgültige Nachweis der Wiederausfuhr und der Wiedergestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer bewahrt den Carnet-Inhaber vor einer meist erst nach Monaten folgenden Aufforderung zur Zahlung der Eingangsabgaben.

Bei Carnets, die vom ausländischen Zoll nicht behandelt wurden, aber der gelbe Ausfuhr-Trennabschnitt entnommen wurde, muss das gelbe Wiedereinfuhrblatt vom deutschen Zoll bearbeitet werden (lt. Dienstanweisung des Zolls).

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
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63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

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