REACH - Die Europäische Chemiekalienpolitik
REACH aktuell:
ECHA aktualisiert Brexit-Hinweise
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihre Empfehlungen für Unternehmen zum Brexit vor dem Hintergrund der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 angepasst. Die ECHA rät Unternehmen erneut, ihre Betroffenheit zu prüfen. Britische Registrierungen und Autorisierungen sollten nach Empfehlung der ECHA in einen verbleibenden EU-Mitgliedstaat übertragen werden, bevor die Übergangsphase endet.
Bis zum Ablauf der Übergangsphase finden EU-Regularien auch für Großbritannien Anwendung. Downstream-User in der EU sollten jedoch jetzt die Liste der allein von britischen Unternehmen registrieren Stoffe auf der ECHA-Website prüfen, um ihre Betroffenheit zu ermitteln.
Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen, Hinweisen sowie einem FAQ finden Sie hier.
Was ist REACH?
REACH ist die englische Abkürzung für "Registrierung, Evaluierung und Zulassung von Chemikalien", die zum Synonym wurde für die EG-Verordnung 1907/2006/EG, mit der das europäische Chemikalienrecht völlig neu geordnet wurde. Galt bis dato das Prinzip, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist, gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung in 2007 das Prinzip, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt wurde.
Entgegen dem weit verbreiteten Irrtum betrifft das neue Chemikalienrecht aber nicht nur Unternehmen der Chemieindustrie oder des Chemikalienhandels. Nahezu alle produzierenden Unternehmen sind von REACH betroffen. Mehr noch: Selbst Dienstleister, die betroffene Produkte verwenden, oder Händler von Erzeugnissen haben Verpflichtungen nach REACH.
Die Grundzüge der REACH-Verordnung haben wir für Sie in einem ausführlichen Merkblatt zusammengefasst, welches Ihnen nebenstehend zum Download zur Verfügung steht.
Informationspflichten bei Erzeugnissen
Die REACH-Verordnung ist zunächst reines Stoffrecht, so dass Erzeugnisse als solche nicht zu registrieren sind. Gleichwohl haben auch Hersteller, Importeure und Händler von Erzeugnissen bestimmte Pflichten nach REACH.
Erzeugnisse sind dabei definiert als Gegenstände, deren äußere Form entscheidend für ihre Funktion sind. Die chemische Zusammensetzung der Gegenstände darf nur eine untergeordnete Rolle spielen. Wie auch immer man diese Definition interpretieren mag, klar ist, dass darunter die meisten der auf dem Markt befindlichen Produkte darunter zu subsummieren sein werden, seien es Textilien, Spielzeuge oder komplexe Maschinen.
Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung muss ein Lieferant eines Erzeugnisses seine Kunden informieren, wenn in einem Produkt mehr als 0,1 Masseprozent eines sehr besorgniserregenden Stoffes enthalten sind. Diese Stoffe werden in einer sogenannten "Kandidatenliste für die Zulassungspflicht" gelistet, die laufend fortgeschrieben wird.
Aufgrund der laufenden Fortschreibung reicht es also nicht, wenn sich ein Betroffener zu einem bestimmten Zeitpunkt X mit den Stoffen der Kandidatenliste beschäftigt. Vielmehr muss dies ein permanenter Prozess sein, denn die Informationspflichten werden ausgelöst, sobald ein Stoff (neu) auf die Liste gesetzt wird.
Kundenanfragen zu REACH
Viele Produktions- und Handelsunternehmen erhalten von ihren Kunden Fragebögen bezüglich der zu erfüllenden Pflichten der REACH-Verordnung.
Bevor Sie dies bezüglich irgendetwas unterzeichnen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Denn wie in solchen Fällen üblich, kursieren sehr viele falsche Fragebögen oder vorbereitete Erklärungen.
Gerade in Bezug auf die Informationspflichten nach Artikel 33 kann in vielen Fällen die Flut der eingehenden Anfragen durch ein vorbereitetes Standardschreiben effizient abgearbeitet werden.
Wenn Sie durch Eigenrecherche oder durch entsprechende Bestätigungen Ihrer Lieferanten sicher sind, dass keine Stoffe der Kandidatenliste in Ihrem Produkt mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind, können Sie beispielsweise nachfolgende Musterformulierung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) verwenden:
Formulierungsbeispiel
"Wir danken Ihnen für Ihre Anfrage zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (RAECH). Wir werden die durch die REACH-Verordnung an uns gestellten Anforderungen erfüllen.
Bezüglich Artikel 33 von REACH teilen wir Ihnen folgendes mit:
Das Erzeugnis und seine Verpackung (optional: Unsere Erzeugnisse und ihre Verpackungen) enthalten keine Stoffe der Kandidatenliste (Stand ....) gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) (siehe Internetadresse der Europäischen Chemikalienagentur (EChA) unter http://echa.europa.eu/) über 0,1 Massenprozent."
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