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Einbeinige Begründung des 15. RÄndStV

Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) löst viele, aber nicht alle offenen Fragen

Dr. Katrin Sobania, DIHK 

Die vorliegende Begründung enthält einige Klarstellungen, z. B. in Bezug auf die Definition von Betriebsstätten und die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen als Grundlage für die Ermittlung des Rundfunkbeitrags für Unternehmen. In einigen Punkten besteht noch immer Nachbesserungs- bzw. Klarstellungsbedarf.

(02.05.2011) Die Beitragspflicht für Unternehmen knüpft grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an. Darüber hinaus unterliegen auch Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht. Die Begründung enthält nun Klarstellungen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht:

Nach der Unterzeichnung des 15. RÄndStV durch die Ministerpräsidenten der Länder im Dezember 2010 ist für das Jahr 2011 die Ratifizierung in den Landesparlamenten vorgesehen. Bislang hat nach den uns vorliegenden Informationen lediglich die Hamburger Bürgerschaft dem RÄndStV zugestimmt. In vielen Länderparlamenten laufen derzeit die Beratungen an; zur Zeit finden teilweise Anhörungen vor Ausschüssen der Landesparlamente statt. Wesentliche Grundlage ist neben dem Staatsvertragsentwurf die Begründung, die auf der Homepage der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz (http://www.rlp.de/ministerpraesident/staatskanzlei/medien) veröffentlicht wurde.

Kritik der IHKs

Im Laufe der Beratungen sollten die IHKs an der grundsätzlichen Kritik am gewählten Betriebsstättenansatz, der Nichtberücksichtigung von Vollzeitäquivalenten bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahlen in den Betriebsstätten und den nach wie vor vorhandenen Systembrüchen festhalten. Gleichwohl enthält die nun vorliegende Begründung zum 15. RÄndStV einige Klarstellungen, die wir gegenüber den Rundfunkreferenten der Länder auch eingefordert hatten, um etwaige Interpretationsschwierigkeiten frühzeitig auszuräumen. Die Landtagsbefassungen bieten noch Gelegenheit zu Nachbesserungen, die genutzt werden sollte.

Beitragspflicht für Unternehmen

Die Beitragspflicht für Unternehmen knüpft grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an. Darüber hinaus unterliegen auch Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht. Die Begründung enthält nun Klarstellungen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht:

Was ist eine Betriebsstätte?

Der Begriff der Betriebsstätte im rundfunkrechtlichen Sinn umschreibt den Ort der potenziellen Mediennutzung außerhalb des privaten Bereichs.

Nicht beitragspflichtig sind Orte, wo Beschäftigte oder Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, wie z. B. Container der Bauleitung auf Baustellen, Baustellen im Allgemeinen, Trafohäuschen oder Objektbüros von Reinigungsfirmen in zu reinigenden Gebäuden. Gleiches gilt nach unserer bisherigen Prüfung für nur zeitweise genutzte oder mobile Objekte, wie z. B. Stände auf Wochenmärkten oder temporäre Servicestandorte von Händlern oder Handwerkern in Baumärkten (die Beschäftigten werden nur einer Betriebsstätte zugeordnet).

In Bürogemeinschaften unterliegt jedes Unternehmen separat der Beitragspflicht.

Künftig wird der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig, auch wenn es sich um die Betriebstätte eines Wohnungsinhabers handelt, sofern für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird.

Ist eine Betriebsstätte länger als drei Monate stillgelegt, kann sie für diesen Zeitraum von der Beitragspflicht befreit werden.

Der Begriff der Betriebsstätte umfasst auch gewerblich genutzte Motorschiffe.

Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung ist zudem ein Drittel des Rundfunkbeitrages pro Zimmer zu entrichten. Sofern diese zur entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen. Der Beitrag fällt erst ab der zweiten Raumeinheit an.

Ermittlung der Beschäftigten

Der Begriff der Beschäftigten umfasst nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte (auch sog. Minijobber auf 400-Euro-Basis) und Auszubildende.

Leiharbeitnehmer werden beim Zeitarbeitsunternehmen – und nicht beim Unternehmen, das die Mitarbeiter zeitweise beschäftigt – erfasst.

In der Begründung wurde unserer Ansicht nach ein pragmatischer Weg zur rechnerischen Ermittlung des Jahresdurchschnitts der Beschäftigten vorgegeben: In der Regel wird es auf den Durchschnitt der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres ankommen. Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr sind bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt dann ab dem 1. April des jeweiligen Jahres. Eine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten – wie von uns gefordert – findet nicht statt.

Regelungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge

Für alle zugelassenen nichtprivaten Kfz (Pkw, Lkw und Omnibusse) ist ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der erste Pkw je Betriebstätte ist jedoch beitragsfrei. Eine Ummeldung auf einzelne Filialen ist dabei nicht notwendig.

Erfasst sind damit insbesondere die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienen (Außendienstmitarbeiter auf dem Weg zum Kunden, Anwältin bei der Fahrt zum Mandanten) oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden. Fremdnützige Fahrten sind unerheblich, auch solche, für die ein Fahrtkostenersatz von dritter Stelle gewährt wird. Demnach entfällt die Beitragspflicht z. B. in den Fällen, in denen der Geistliche mit dem Privatwagen zum Gottesdienst fährt, die Abgeordnete zur Sitzung des Landtages reist, die Lehrerin Kopiervorlagen abholt oder der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz ist. Mit der Regelung soll allerdings auch derjenige erfasst werden, der keine Betriebsstätten unterhält oder benötigt, da er sich zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit allein eines Kraftfahrzeugs bedient, etwa ein Taxiunternehmer ohne beitragspflichtiges Büro.

Die Beitragspflicht gilt nicht, soweit ein Kraftfahrzeug nicht zugelassen ist, etwa weil es verkauft, vermietet oder nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird.

Auch für Kraftfahrzeuge, die nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) keiner Zulassung bedürfen, entsteht keine Beitragspflicht. Dies gilt beispielsweise für bestimmte landwirtschaftliche oder Bau- Fahrzeuge.

Der Inhaber eines KfZ (derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist) hat lediglich Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen, nicht jedoch das jeweilige Kennzeichen. Dadurch sind Pauschalierungen (z. B. für das KfZ-Gewerbe) im Jahresdurchschnitt möglich. Das Verfahren ist im Einzelnen jedoch bislang nicht geregelt.

Bildungseinrichtungen der Wirtschaft

Der Begründungstext enthält – wie von uns gefordert – eine Klarstellung, dass Gästezimmer von Bildungseinrichtungen der Wirtschaft nicht unter die Beitragspflicht fallen.

Weiterer Klärungsbedarf

Weiterer Klärungsbedarf besteht aber unserer Ansicht nach z. B. bezüglich der folgenden Aspekte:

  • Wie sind zwei Teilgrundstücke zu behandeln, die z. B. durch eine Straße getrennt sind, aber eine wirtschaftliche Einheit bilden? Hier muss eine Beitragspflicht dadurch ausgeschlossen werden, dass auch durch Straßen getrennte Grundstücke wie ein Grundstück behandelt werden.
  • In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein und dieselbe Betriebsstätte von mehreren juristischen Personen bei Personenidentität der Inhaber und häufig auch der Beschäftigten gleichzeitig genutzt wird (z. B. eine Anwaltskanzlei, in deren Räumen der Inhaber auch ein Steuerberatungsbüro betreibt, oder im Bereich des Kfz-Gewerbes die Kombination aus – jeweils rechtlich selbständiger – Handelsgesellschaft, Autolackiererei und Tankstelle). Für solche und gleichgeartete Fälle muss deutlicher klargestellt werden, dass sich die Beitragspflicht nur einmal auf die betreffende Betriebsstätte und die dort Beschäftigten einschließlich Inhaber insgesamt bezieht.
  • Die Wirtschaftsverbände haben wiederholt das Problem der überproportionalen Belastung des Kraftfahrzeuggewerbes und die Forderung nach einer "Kfz-Handwerker- und -Händlerregelung" analog der im aktuellen Rundfunkgebühren­vertrag bestehenden Regelung für Rundfunktechniker vorgeschlagen. Die Regelungen im Begründungstext erscheinen aber noch unzureichend und entsprechen in ihrer Reichweite, Klarheit und Rechtssicherheit keinesfalls der geforderten pauschalen Händlerregelung. Die Möglichkeit von pauschalen Händlerregelungen sollte im Begründungstext eindeutiger klargestellt werden, um in der Praxis nicht jegliche Abreden in das Ermessen der Rundfunkanstalten zu stellen.
Evaluation

Durch die Protokollerklärung mehrerer Länder zum 15. RÄStV wurde klargestellt, dass eine Evaluierung der zukünftigen Einnahmen in ihrer Verteilung auf unterschiedliche Sektoren (öffentliche Hand, Privathaushalte, Wirtschaft) vorzunehmen ist.

Wir regen an, hierzu frühzeitig klare Vorgaben zu treffen, um gegebenenfalls zeitnah Nachregelungen der staatsvertraglichen Bestimmungen vornehmen zu können (insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung der gewerblichen Fahrzeuge), wenn sich eine – explizit nicht gewünschte – Steigerung des Beitragsaufkommen für die Wirtschaft abzeichnet.

Das baldige Vorliegen konkreter valider Daten würde zudem die zukünftigen Diskussionen um das Finanzierungssystem entscheidend vereinfachen und versachlichen.

 

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