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Erneute Verlängerung des Lockdowns


Bis 18. April gelten weiterhin starke Einschränkungen, über Ostern gelten spezielle Regeln.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 22. März 2021 unter anderem folgende die Wirtschaft besonders betreffende Beschlüsse gefasst:

  • Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig (sofern der neue Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft). Die Länder werden ihre  Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.
  • Die „Notbremsesoll konsequent umgesetzt werden. Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.
  • In Landkreisen mit einer7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen weitergehende Schritte umgesetzt werden. Dies kann insbesondere sein:
    • a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
    • b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.
    • c. Ausgangsbeschränkungen;
    • d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.
  • Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.

„Ruhetage“ vor Ostern

  • Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1.April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen.Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem 6. April 2021. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. 
  • Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.

Testen in Unternehmen

  • Angesichts der steigenden Infektionszahlen wird eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland als notwendig erachtet. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Anfang April sollen die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.

Den vollständigen Beschluss finden Sie hier. Dieser wird nun von der Hessischen Landesregierung in einer Verordnung umgesetzt, die aktuell noch nicht vorliegt. Wir erwarten in der Pressekonferenz nach dem hessischen Corona-Kabinett am 23. März (am Nachmittag) nähere Angaben zur geplanten Umsetzung. Weitere aktuelle Informationen finden Sie auch auf hessen.de.

Der Hessische Industrie- und Handelskammertag kommentiert die Beschlüsse: Corona-Gipfel: Schmerzhafte Notbremse für Hessens Wirtschaft

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