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Bundesregierung beschließt Notbremse


Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, gelten dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Das hat der Bundestag mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes am Mittwoch, den 21. April 2021 beschlossen.

Wann greift die „Notbremse“?

Die neu beschlossene „Notbremse“ gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Das Gesetzt greift ab dem 24. April 2021: Zum Gesetzestext

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. 

Was sind die Maßnahmen der „Notbremse“?

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 sind weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht. 
  • Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. 
  • Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen ("Click, Test & Meet").
  • Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen (zum Beispiel Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches).
  • Körpernahe Dienstleistungen – bei einer Inzidenz von über 100 nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
  • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht,medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
  • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
  • Homeoffice: Die Verpflichtung Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Ab wann gilt das neue Gesetz?

Nach dem Beschluss im Bundestag hat der Bundesrat am 22. April 2021 in seiner Sitzung das Gesetz gebilligt. Da es bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, tritt es am 23. April 2021 in Kraft. Das erste Mal greift das Gesetz dann am 24.4.2021. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten: Zur Übersicht des Sozialministeriums

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite der Bundesregierung und des Bundesrats.

Das Land Hessen hat seine Verordnungen im Anschluss angepassst: Zur Verordnung mit Gültigkeit ab 23. April / Zur Verordnung mit Gültigkeit ab 27. April

Der Hessische Industrie- und Handelskammertag kommentiert die Beschlüsse: Unbefriedigend für Hessens Wirtschaft

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