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Kurzarbeit
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung bzw. Einstellung (sog. Kurzarbeit Null) der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebs erstreckt.
Die Kurzarbeit dient der vorübergehenden Senkung der Personalkosten bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs unter Erhaltung der Arbeitsplätze.
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglichDie Bundesagentur für Arbeit informiert und prüft die Voraussetzungen bei Kurzarbeit aufgrund der Pandemie.» https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus |
Rechtsgrundlage
Rechtsfolge
Beendigung
Die Kurzarbeit endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Kurzarbeitergeld
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KuG) an Arbeitnehmer ist von der Erfüllung bestimmter Regelvoraussetzungen (§§ 169 – 173 SGB III) abhängig, die kumulativ vorliegen müssen.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld wenn,
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt
Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall liegt dann vor, wenn im betreffenden Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) von einem Entgeltausfall betroffen ist und dieser Ausfall mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts ausmacht.
Der Arbeitsausfall kann auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
- Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B. Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatzmangel). Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Eine betriebliche Strukturveränderung kann sowohl die Umstellung auf ein neues Produkt, durch die Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung, als auch durch innerbetriebliche Umorganisation z. B. Automation, bewirkt werden.
Ein unabwendbares Ereignis liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (wie Hochwasser) oder behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z. B. Stromsperre bei Energiemangel). Es liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende Witterungsgründe verursacht ist. Hierunter fallen vor allem solche Arbeitsausfälle, die in den Wintermonaten eintreten und durch normale Witterungsverhältnisse verursacht sind (z. B. Arbeitsausfälle in Betrieben des Baugewerbes, der Baustoffindustrie oder in sonstigen Zulieferbetrieben des Baugewerbes, in Sägewerken, in Schiffswerften, in Land- und Forstwirtschaft).
der Arbeitsausfall vorübergehend ist
Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, d. h. der Betrieb muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder zur Vollarbeit übergehen können. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs gegeben sein.
der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist
Weiterhin muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn Arbeitgeber und gegebenenfalls Betriebsvertretung vor der Anzeige des Arbeitsausfalls vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken.
Daher scheiden überwiegend Branchen – oder betriebsübliche, ausschließlich betriebsorganisatorische sowie saisonbedingte Gründe aus.
Hinweis:
Wird der Arbeitsausfall, der zwar auch als branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt einzustufen ist, von wirtschaftlichen Ursachen (z. B. Mangel an Rohstoffen oder Absatzmangel) überlagert, wird Kug gewährt, wenn er hauptsächlich auf wirtschaftliche Ursachen zurückzuführen ist.
Arbeitsausfälle sind auch vermeidbar, wenn Erholungsurlaub gewährt oder zulässige Arbeitszeitschwankungen benutzt werden können.
Der Arbeitnehmer muss folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
- Er setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort bzw. nimmt eine solche aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses auf.
- Sein Arbeitsverhältnis ist weder gekündigt, noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.
- Er ist nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, was dann der Fall ist, wenn er Krankengeld bezieht, bei einem Konzertunternehmen arbeitet, nicht bei Vermittlungshandlungen der Agentur für Arbeit mitwirkt oder an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug von Unterhalts- oder Übergangsgeld teilnimmt.
Auch Arbeitnehmer, die während des Anspruchszeitraums arbeitsunfähig erkrankt sind, haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bzw. ohne den Arbeitsausfall bestehen wird.
Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, kann für das Kurzarbeitergeld eine Sperrfrist eintreten. Bei Versäumung einer Meldefrist trotz Belehrung ruht das Kurzarbeitergeld grundsätzlich für zwei Wochen. Das Kurzarbeitergeld ruht außerdem für den Zeitraum, für den eine Altersrente als Vollrente zuerkannt wird.
Verfahren
Bezugsdauer
Höhe des Kurzarbeitergeldes
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