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Insolvenzverfahren für Gläubiger

Wissenswertes und Hilfestellungen bei einer Insolvenz für den Gläubiger.

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Sie bietet neben der auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeiten der Übertragung und des Erhaltes durch Sanierung. Durch das "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG; BGBl. I 2011,2582) werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert. Eine Sonderregelung für ehemals Selbstständige sowie für natürliche Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO). Die Insolvenzordnung bietet natürlichen Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und mittellosen Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten. Neuregelungen der InsO ergeben sich aus dem SanInsFoG und dem COVInsAG.

Ein Insolvenzverfahren kann gemäß § 11 InsO über das Vermögen von juristischen Personen (AG, GmbH, KGaA), Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG) und natürlichen Personen eröffnet werden.

Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Zwischen beiden Verfahrensarten besteht keine Wahlmöglichkeit. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständigen sowie natürlichen Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger, also maximal 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassenbeiträge für Angestellte, Knappschaftsbeiträge, Lohnforderungen von Angestellten) und Finanzämter (Lohnsteuer) sowie Berufsgenossenschaften.

Insolvenzantrag

Antragsberechtigt sind Schuldner und Gläubiger. Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Die Anforderungen an einen Antrag des Schuldners sind deutlich erhöht worden. So hat der Schuldner seinem Insolvenzantrag ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 13 Abs. 1 InsO. Der Gläubigerantrag, der keine Änderungen erfahren hat, bedarf weiterhin eines rechtlichen Interesses. Außerdem muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass seine Forderung gegenüber dem Schuldner besteht. Hierfür können grundsätzlich alle Beweismittel, auch eine eidesstattliche Versicherung als allerdings schwächstes Mittel, herangezogen werden. Ist die Forderung des Gläubigers die einzige, die den Insolvenzgrund herbeiführen würde, und wird sie vom Schuldner bestritten, genügt eine bloße Glaubhaftmachung nicht. In diesem Fall ist für den Beleg der Forderung ein rechtskräftiger Vollsteckungstitel erforderlich. Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, in der ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner festgestellt worden ist (z. B. Leistungsurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide).

Rechtskräftig ist ein Urteil, wenn kein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) mehr möglich ist oder die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein rechtliches Interesse ist vor allem dann zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber loszuwerden oder um rückständige Forderungen schneller und vor anderen Gläubigern realisieren zu können. Ebenfalls unzulässig ist ein rein vorsorglich gestellter Insolvenzantrag. Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist (§ 5 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung des Gerichts ist öffentlich bekannt zu machen.

Nach § 3 COVInsAG setzt bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag, sofern solche aktuell noch relevant sind.

Verfahrenskosten

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mittellos und beabsichtigt Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm die Verfahrenskosten gestundet werden. Ansonsten wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen.

Stellt der Gläubiger den Insolvenzantrag, ist er Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den Eröffnungsantrag. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen schuldet er auch die im Verfahren entstandenen Auslagen.

Antragsrücknahme und Erledigungserklärung

Erfüllt die Schuldnerin oder der Schuldner im Verlauf des Eröffnungsverfahrens die dem Gläubigerantrag zugrunde gelegte Forderung, so entfällt das rechtliche Interesse an der Antragsberechtigung (§ 14 InsO). Der Eröffnungsantrag kann dann entweder zurückgenommen oder - unter genauer Angabe von Grund und Zeitpunkt der Erledigung - in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Im ersten Fall hat immer die antragsstellende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 269 Abs. 3 ZPO, § 4 InsO), im zweiten Fall entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a ZPO, § 4 InsO). Bei der Entscheidung nach billigem Ermessen trägt in der Regel derjenige die Kosten, der im Hauptsacheverfahren unterlegen wäre.

Zuständigkeit

Ein Insolvenzverfahren wird durch Antrag beim zuständigen Gericht eingeleitet. Das ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (zum Beispiel Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Kassel etc.). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Insolvenzgründe

Das Insolvenzverfahren kann auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsstockungen sind dagegen kein Insolvenzgrund. Sie liegen vor, wenn zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel zur Bezahlung zur Verfügung stehen, dieser Zustand aber entweder direkt durch die Beschaffung etwa eines Bankkredits oder die Stundung der Forderung geändert werden kann oder für die allernächste Zeit (maximal vier Wochen) ein Zahlungseingang zu erwarten ist, aus dem die Forderung beglichen werden kann.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Drohende Zahlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung ist nur der Schuldner berechtigt. Damit soll missbräuchlichen Anträgen von Gläubigern vorgebeugt werden.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, die Verbindlichkeiten zu decken. Bei der Bewertung des Schuldnervermögens ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Seit dem 01.01.2011 führt eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

Sie liegt vor, wenn sich aus der Finanzplanung ergibt, dass im Prognosezeitraum (in aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 II 2 InsO) das finanzielle Gleichgewicht erhalten oder wiedererlangt wird und damit eine Fortführungsfähigkeit erreicht werden kann. Im Einzelnen kann die Feststellung der Überschuldung sehr problematisch sein. Wird eine GmbH oder eine AG zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer der GmbH bzw. der Vorstand der AG ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a Absatz 1 InsO).

Insolvenzeröffnung

Nach Antragstellung prüft das Gericht zunächst die Eröffnungsvoraussetzungen. Dazu kann es einen Gutachter hinzuziehen, der das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe prüft und ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Vermögensmasse vorhanden ist. Der Sachverständige wird oftmals zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Die Feststellung des Eröffnungsgrundes und der Deckung der Verfahrenskosten kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Das Insolvenzgericht kann daher alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden.
Das sind außer der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters folgende vorläufige Maßnahmen:

  • die Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das Schuldnervermögen,
  • die Anordnung einer vorläufigen Postsperre
    Bei einer Postsperre ordnet das Insolvenzgericht an, dass bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem (vorläufigen) Verwalter zuzuleiten sind.
  • die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots des Schuldners über sein Vermögen. Hierbei verliert der Schuldner das Recht, über sein der Insolvenzmasse zugehöriges Vermögen zu verfügen, das heißt es zu übertragen oder zu belasten.
  • die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
    Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren werden durch die Schaffung des neuen Insolvenzgremiums, des vorläufigen Gläubigerausschusses, erweitert (§ 22a InsO).

Die Anordnung von Maßnahmen muss öffentlich bekannt gemacht werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nicht nur das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, sondern das Schuldnerunternehmen auch bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt. Wird kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so kommt dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach Maßgabe gerichtlicher Bestimmung nur die Aufsicht über den weiterhin verfügungsbefugten Schuldner zu.

Eröffnung des Verfahrens

Liegen die Voraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und den dem Gericht bekannten Gläubigern zugestellt.

Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluss enthält neben dem Eröffnungstermin und der Bezeichnung des Schuldners die Benennung des Insolvenzverwalters sowie einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zudem sind die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist, zu nennen. Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter ihre Forderungen anzumelden und eventuell an Sachen oder Rechten des Schuldners bestehende Sicherungsrechte anzuzeigen. Gleichzeitig werden die Schuldner des insolventen Unternehmens aufgefordert, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich werden ein Berichtstermin und ein Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung festgelegt.  § 56 InsO stellt klar, dass der Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Das neue Vorschlagsrecht in § 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 InsO gibt dem Schuldner und den Gläubigern die grundsätzliche Möglichkeit, auf die Auswahl des Insolvenzverwalters Einfluss zu nehmen. Für das Insolvenzgericht ist dieser Vorschlag nicht bindend. In dem neuen § 56a InsO ist die Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung geregelt. Auf der Internetplattform www.insolvenz-bekanntmachungen.de stellen alle Bundesländer ihre Bekanntmachungen ins Internet.

Forderungsanmeldung

Im Eröffnungsbeschluss werden alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt erfolgen. Die Forderung muss nach Art und Umfang benannt werden. Nicht geldliche Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Anmeldung ist außerdem ein Beleg beizufügen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Wird die Forderung nicht vom Gläubiger selbst angemeldet, ist eine Vollmacht beizufügen.

Auch der Gläubiger, der das Insolvenzverfahren selbst beantragt hat, muss seine Forderung in diesem Verfahren anmelden, damit sie berücksichtigt wird.

Gläubigerstellung

Die Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene Gruppen von Gläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Mitwirkung und der Befriedigung ihrer Forderungen zuerkannt. In der Rangfolge ihrer Ansprüche wird unterschieden in aussonderungsberechtigte Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger und einfacher Eigentumsvorbehalt

Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger kann unter Berufung auf ein ihm zustehendes, sich aus gesetzlichen Vorschriften außerhalb der Insolvenzordnung ergebendes Recht geltend machen, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört und diesen herausverlangen. Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind also keine Insolvenzgläubiger.

Für Lieferanten ist wichtig, dass der einfache Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht begründet. Befindet sich die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache allerdings im Besitz des Insolvenzverwalters, muss er sie grundsätzlich nicht direkt an den Verkäufer herausgeben. Dem Insolvenzverwalter steht ein Wahlrecht zu, ob er den Kaufvertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen will (siehe unten Punkt "Mitwirkung der Gläubiger"). Die Ausübung dieses Wahlrechts kann er bis zum Berichtstermin herausschieben und die Entscheidung der Gläubigerversammlung über Sanierung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens abwarten. Der Gläubiger muss also unter Umständen die Sache noch bis zum Berichtstermin bei der Insolvenzmasse belassen.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Wertminderung der Sache zu erwarten ist (zum Beispiel verderbliche Ware, Saisonware) und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat. Sinn der Regelung ist es, die Fortführungschancen des Schuldnerunternehmens zu verbessern und eine vorzeitige Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern.

Absonderungsberechtigte Gläubiger, sonstige Formen des Eigentumsvorbehalts, Sicherungseigentum etc.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Absonderungsrechten an unbeweglichen Gegenständen (z. B. Grundstücken) sowie an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 49 bis 51 InsO). Ergänzend enthalten die §§ 165 ff.InsO Regelungen für die Verwertung von Absonderungsgegenständen durch den Insolvenzverwalter. Zur Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger gehören Lieferanten, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs- oder Vorausabtretungsklausel vereinbart haben. Außerdem gehören dazu Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer im Schuldnervermögen befindlichen Sache verfügen oder die sich zur Absicherung ihrer Forderungen Gegenstände haben sicherungsübereignen oder Forderungen sicherungsabtreten haben lassen. Absonderungsberechtigt ist ferner derjenige, dem ein Recht auf Befriedigung aus einem Gegenstand zusteht, der der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt.

Allerdings ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn er es in Besitz hat, und die an den Gläubiger zur Sicherung abgetretenen Forderungen (zum Beispiel aus verlängertem Eigentumsvorbehalt) einzuziehen. Der Gläubiger ist dann aus dem Erlös zu befriedigen. Vor der Verwertung durch Veräußerung muss der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Art und Weise der Veräußerung mitteilen und ihm die Gelegenheit geben, innerhalb einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen. Benennt der Gläubiger eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, so muss der Verwalter sie wahrnehmen oder den Gläubiger so stellen, als ob er sie wahrgenommen hätte.

Der Gläubiger kann den Gegenstand auch selbst übernehmen. Der Insolvenzverwalter darf aus dem Verwertungserlös für das Sicherungsgut die Kosten der Feststellung und der Verwertung sowie eine eventuelle Umsatzsteuerbelastung vorab entnehmen. Die Feststellungskosten werden mit 4 Prozent und die Verwertungskosten mit 5 Prozent pauschaliert. Allerdings erlaubt das Gesetz zur Kompensation dieser Kosten eine entsprechende Übersicherung bei der Begründung des Sicherungsrechts. Verwertungserlöse, die die Höhe des Gläubigeranspruchs übersteigen, fallen der Insolvenzmasse zu. Im Gegenzug kann der absonderungsberechtigte Gläubiger den Teil seiner Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt werden kann.

Das Gericht kann nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO ein Verbot aussprechen, das Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nicht an den Gläubiger zur Verwertung herauszugeben sind. Damit wird ein Wettlauf der Gläubiger verhindert. § 35 Abs. 2 InsO sieht nunmehr die Möglichkeit der Freigabe der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners gewidmeten Vermögens vor.

Massegläubiger

Massegläubiger sind all diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung begründet und durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Hierher gehören vor allem:

  • Die Verfahrenskosten, also die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
  • Ansprüche, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden;
  • Ansprüche aus bei Verfahrenseröffnung noch nicht erfüllten Verträgen, die der Insolvenzverwalter erfüllen will oder muss (siehe unten "Abwicklung von schwebenden Geschäften");
  • Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer;
  • Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie.

Masseverbindlichkeiten werden, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt.

Insolvenzgläubiger

Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem Zeitpunkt nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.

Beläuft sich die zur Verfügung stehende Masse auf 100.000,- Euro und stehen ihr Verbindlichkeiten in Höhe von 800.000,- Euro gegenüber, so beträgt die Quote 1/8 = 12,5 Prozent. Beträgt die Forderung eines Insolvenzgläubigers 5.000,- Euro, erhält er von dieser Summe 12,5 Prozent, also 625,- Euro.

Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist. Dies ist jedoch nur selten der Fall. Nachrangige Insolvenzforderungen sind zum Beispiel die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren erwachsen, aber auch Forderungen auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters.

Mitwirkung der Gläubiger

Gläubigerversammlung

Den Gläubigern werden bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens Mitwirkungsrechte eingeräumt. Das Gesetz sieht hierfür vor allem das Instrument der Gläubigerversammlung vor. Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht einberufen und vom Insolvenzrichter geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses (siehe unter nachfolgendem Punkt "Gläubigerausschuss"), eines einzelnen Gläubigers oder mehrerer stimmberechtigter Gläubiger. Die erste Gläubigerversammlung ist der so genannte Berichtstermin.

Zur Teilnahme sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Eine Teilnahmepflicht besteht für einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner Abwesenheit getroffene Beschlüsse bindend. Die Gläubigerversammlung hat zum Beispiel die Befugnis den Insolvenzverwalter in seiner Amtsführung zu kontrollieren, ihn gegebenenfalls auszuwechseln, sie entscheidet über die Annahme eines Insolvenzplans (siehe unter nachfolgenden Punkt "Insolvenzplan") über die Fortführung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens.

Abstimmungsberechtigt sind nur die absonderungsberechtigten Gläubiger und die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines Gläubigers richtet sich nach der Summe seiner Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der anwesenden abstimmungsberechtigten Gläubiger. Nicht stimmberechtigt sind Gläubiger, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten werden. Allerdings kann die Gläubigerversammlung ihnen trotzdem ein Stimmrecht einräumen. Wird das Stimmrecht verweigert, hat der betroffene Gläubiger das Recht bei Gericht Beschwerde einzulegen.

Gläubigerausschuss

Die Gläubigerversammlung ist wegen ihrer Größe und wegen der Unterschiedlichkeit der vertretenen Interessen ein relativ unbewegliches Gremium. Deshalb können das Insolvenzgericht (vorläufig schon vor Einberufung der Gläubigerversammlung) und die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. In einem Gläubigerausschuss wirken Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und der Kleingläubiger mit. Außerdem sollen die Arbeitnehmer vertreten sein, wenn sie mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Die Vertreter dieser Gruppen brauchen nicht selbst Gläubiger zu sein, so dass außenstehender Sachverstand eingebracht werden kann.
Die wichtigste Aufgabe diese Gremiums und jedes einzelnen Mitglieds besteht darin, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Es besteht zwar kein Weisungsrecht, die Mitglieder sind aber gehalten, sich über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu informieren, ihn zu beraten und notfalls das Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Seine Mitglieder haften bei Pflichtverletzungen gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern auf Schadensersatz.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Der vorläufige Gläubigerausschuss ist durch das ESUG gesetzlich verankert worden. Damit sollen die Mitwirkungsrechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren erweitert werden. Er hat verfahrensbegleitende Aufgaben wie z. B. Entscheidungen zur Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung oder Überwachung einer übertragenden Sanierung. Über § 56a InsO wird dem Gremium Gelegenheit gegeben, sich vor Bestellung des Verwalters zu den an diesen gestellten Anforderungen sowie zu seiner Person zu äußern.

Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: mindestens 4.840.000 Euro Bilanzsumme, mindestens 9.680.000 Euro Umsatz p. a. bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers soll das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder dieses Ausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden. Ohne die besonderen Befugnisse des § 22a InsO ist das Gericht jedoch nicht gehindert, über § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.

Ein Einsetzungsverbot ergibt sich aus § 22a Abs. 3 InsO. Danach ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

Abwicklung von schwebenden Geschäften und Aufrechnung

Zum Schutz der Gläubigerinteressen, aber auch, um eine vorzeitige Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu verhindern oder seine Fortführung sicherzustellen, ist es notwendig, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnene Geschäfte abwickeln und neue anbahnen und durchführen kann. Für solche Geschäfte gelten folgende Regeln:

Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Hat bei einem Geschäft der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger verpflichtet, seine Gegenleistung nach Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten. Unterlässt er dies, kann der Insolvenzverwalter die Leistung mittels Klage erzwingen. Hat der Gläubiger seine Leistung vollständig erbracht, wird er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seiner Gegenforderung nur Insolvenzgläubiger.

Bei Verträgen, bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann vom Vertragspartner Erfüllung verlangen oder die Erfüllung ablehnen. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung des Vertrages, werden die Gegenleistungsansprüche des Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten (und der Gläubiger zum Massegläubiger). Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung, was bei für den Schuldner nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall sein wird, erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten, und der Gläubiger kann wegen der Nichterfüllung des Vertrages lediglich als Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Eigentumsvorbehalt

Hat der Gläubiger Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert und stehen noch Zahlungen des Schuldners aus, kann der Insolvenzverwalter Erfüllung verlangen. Er muss dann die noch ausstehenden Raten als Masseschuld bezahlen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, hat der Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter muss die Ware herausgeben.

Miet- und Pachtverhältnisse

Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder unbewegliche Gegenstände bestehen fort. War der Schuldner Vermieter, muss der Insolvenzverwalter das Mietobjekt dem Mieter überlassen und das Entgelt zur Masse ziehen. Will sich eine Partei vom Vertrag lösen, kann sie das nur nach den allgemeinen Regeln tun. Im umgekehrten Fall kann der Insolvenzverwalter das Mietobjekt nutzen und muss den Mietzins als Masseverbindlichkeit zahlen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt also nicht zur fristlosen Kündigung. Nach der Regelung des § 109 Abs. 1 S. 1 InsO beträgt die Kündigungsfrist für Miet- und Pachträume drei Monate zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Aufrechnung

Die Möglichkeit, Forderungen aufzurechnen, besteht auch in der Insolvenz. Da dies eine bevorzugte Behandlung solcher Gläubiger darstellt, die ihre Forderungen gegen sie gerichtete Forderungen des Schuldners aufrechnen können, ist diese Möglichkeit an einige Bedingungen geknüpft:

Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufrechnung auch außerhalb der Insolvenz möglich wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art der Forderung, ihrer Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber stehenden Forderungen. War die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers erst nach der Verfahrenseröffnung eingetreten ist, ist eine Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die Gegenforderung nicht schon vorher fällig geworden ist. Gegenforderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nicht aufgerechnet werden.

Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen ist, er aber seinerseits die Gegenforderung zur Masse leisten muss.

Ende des Insolvenzverfahrens

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können grundsätzlich noch alle offenen Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Wegen des Verfahrens der Restschuldbefreiung siehe nächsten Punkt "Restschuldbefreiung". Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle steht dem gerichtlichen Mahnverfahren insoweit gleich, als damit eine Vollstreckung hinsichtlich des noch nicht befriedigten Teils erwirkt werden kann. Für nicht angemeldete Forderungen muss allerdings ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine juristische Person (zum Beispiel GmbH) grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung mangels Masse aufgelöst wird. Offene Forderungen gegen solche Schuldner können also nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mangels Existenz eines Schuldners nicht mehr durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen können juristische Personen auch nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens weiter bestehen und noch Adressaten von Forderungen sein.

Restschuldbefreiung

Das unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger hat häufig zur Folge, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, sich wieder eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Der Gesetzgeber hat deshalb für den "redlichen Schuldner" die Möglichkeit der Restschuldbefreiung vorgesehen. Sie ist nur bei natürlichen Personen möglich (§ 286 InsO).

Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist zunächst, dass der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach § 287a Abs. 2 InsO n.F. unzulässig, wenn

  • dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag wegen Insolvenzstraftaten versagt worden ist oder
  • dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung wegen Versagungsgründe oder Verstoßes gegen Obliegenheiten versagt worden ist.

Der Schuldner hat dem Antrag auf Restschuldbefreiung eine entsprechende Erklärung beizufügen.

Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nach § 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 - 298 InsO nicht vorliegen. Versagungsgründe sind unter anderem:

  • Die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
  • Falsche Angaben über wirtschaftlichen Verhältnisse, um Kredite zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen ( innerhalb der letzten drei Jahre vor Eröffnungsantrag oder danach),
  • Verletzung der Erklärungspflicht nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO n.F.,
  • Schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO n.F. durch den Schuldner und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

Der Beschluss ist nach § 287a Abs. 1 InsO n.F. öffentlich bekannt zu machen; dagegen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin) beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Nach der Änderung des § 287 II InsO durch das SanInsFoG beträgt die Abtretungsfrist nunmehr drei Jahre. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.

Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt und wurden im Verfahren keine Insolvenzforderungen angemeldet oder sind diese bereits befriedigt worden und auch sonstige Masseverbindlichkeiten vom Schuldner befriedigt worden, so entfällt die Wohlverhaltensperiode.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet:

  • den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen;
  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen;
  • dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen,
  • Auskünfte über seine Einkünfte und Erbschaften zu geben,
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten.

Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.
Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, das heißt entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten.
Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.
Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- oder Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (vgl. §§ 287, 287 a ff. InsO).

Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nach §§ 290, 296, 297, 297a InsO oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 3 InsO versagt wurde oder deren Restschuldbefreiung widerrufen wurde, werden in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen, vgl. § 303a InsO.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan soll den Beteiligten eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz auf der Grundlage der Gläubigerautonomie flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln. Die an der Insolvenz Beteiligten können im Insolvenzplanverfahren von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichen, wenn sie meinen, dass dies zu einer besseren Verwirklichung des Verfahrensziels führen kann. Neben der Sanierung oder der Übertragung des Unternehmens ist das Planverfahren auch für von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Formen der Liquidation offen. Durch die Gesetzesreform (2012) wurde das Insolvenzplanverfahren gestärkt und flexibilisiert. Eingeführt wurden folgende Neuerungen: Möglichkeit der Umsetzung eines Insolvenzplans auch bei Masseunzulänglichkeit, § 210a InsO, die Durchführung eines Debt-to-Equity-Swap (Umwandlung von Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile) gemäß § 225a InsO und die sofortige Beschwerde gemäß § 253 InsO.

Insolvenzverwalter und Schuldner sind berechtigt, einen Insolvenzplan zu erstellen und vorzulegen. Den Gläubigern steht kein eigenes Initiativrecht zu. Die Gläubigerversammlung und der vorläufige Gläubigerausschuss kann aber den Insolvenzverwalter unter Vorgabe bestimmter Planziele beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und durch diese Vorgaben starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans zu nehmen. Der Plan muss einen darstellenden Teil enthalten, der über das bisherige Geschehen und die Grundlagen und die Auswirkungen des Plans berichtet und einen gestaltenden Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Dazu gehören zum Beispiel Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt werden, welche gestundet und welche erlassen werden sollen.

Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Zwingend zu bilden sind die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger und der nachrangigen Insolvenzgläubiger. Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden. Aus den Hauptgruppen können weitere Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Gruppen müssen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt werden. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger innerhalb der einzelnen Gruppen ist unzulässig, es sei denn, alle Beteiligten stimmen zu.

Der Insolvenzplan muss durch einen Beschluss der Gläubiger legitimiert werden. Dies geschieht in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin, den das Insolvenzgericht bestimmt. Die Gläubiger stimmen in den im gestaltenden Teil festgelegten Gruppen ab. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird.

Ein Obstruktionsverbot soll verhindern, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Plan am Widerstand einzelner Gläubiger scheitert. Kommt die erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht zustande, gilt deren Zustimmung trotzdem als erteilt, wenn die Gläubiger der betreffenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden, und wenn diese Gläubiger angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Beteiligten auf der Grundlage des Plans zufließen soll. Außerdem muss wenigstens die Mehrzahl der Gruppen dem Plan zugestimmt haben. Auch der Schuldner muss dem Plan zustimmen. Außerdem muss er abschließend vom Insolvenzgericht bestätigt werden.

Wird die Bestätigung des Plans rechtskräftig, treten dessen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder teilweiser Erlass von Forderungen hinfällig. Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine fällige Forderung nicht erfüllt, obwohl der Gläubiger schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.

Gläubiger können aus dem Plan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wegen nicht vom Schuldner bestrittener und im Prüfungstermin festgestellter Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Wird der bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.

Eigenverwaltung/vorinsolvenzliches Schutzschirmverfahren

Die gesetzlichen Regelungen zur Eigenverwaltung wurden kürzlich überarbeitet wurden und z.B. hinsichtlich der Anordnung der Eigenverwaltung verschärft (§§ 270 f. InsO). Eine wichtige Änderung ist das vorgeschaltete Sanierungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 270d InsO. Die Neuregelung ermöglicht es den Schuldnern, bei denen drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, unter der Sicherheit eines sogenannten Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Außerdem ist der Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung auch dann möglich, wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat.

 

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