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Limited (Ltd.)

Bis zum Jahr 2020 gab es die Möglichkeit, in Deutschland auch in der Rechtsform der britischen Limited unternehmerisch tätig zu sein, ohne in Großbritannien selbst Geschäftstätigkeit zu entfalten.

Die Gründung war auf den ersten Blick nicht nur einfach und schnell, sie war auch als vermeintlich kostengünstige Alternative zur GmbH beliebt. Oft wurde dabei aber übersehen, dass die Gründung einer Limited auch Pflichten mit sich brachte und Folgekosten entstanden. Hinzu kommt, dass in Deutschland mit der geschaffenen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ebenfalls die Möglichkeit eröffnet wurde, eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ohne bestimmtes Stammkapital zu gründen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie über untenstehenden Link „Unternehmergesellschaft“. Seit dem BREXIT hat sich das Blatt gedreht und es kam die Frage auf, was mit den in Deutschland ansässigen Limited gesellschaftsrechtlich und steuerlich zu tun ist.

Was verbirgt sich hinter einer Limited?

Mit Limited oder Ltd. ist die sogenannte Private Company Limited by Shares gemeint, die der GmbH ähnlich und wie diese eine Kapitalgesellschaft ist. Die Gründungsdauer beträgt fünf Tage ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, dem Companies House in Cardiff. Der Gang zum Notar ist für den Gründungsakt nicht erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann weitgehend frei gewählt werden, er muss aber mit dem Wort Limited abschließen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Hinsichtlich des Kapitals der Limited wird zwischen dem Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile (shares) am Nominalkapital, die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage. Die Einlage kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen und Warenlieferungen erbracht werden. Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar. Die Haftung der Gesellschafter ist jedoch auf die Höhe der jeweils übernommenen Anteile und damit auf die erbrachte Einlage beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Was passiert mit Gesellschaften in der Rechtsform einer britischen „Limited“, die ihren Sitz in Deutschland haben?

Das Vereinigte Königreich ist mit Wirkung zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach Ablauf des im Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 unterliegen in Deutschland ansässige Gesellschaften, die in einer Rechtsform des Vereinigten Königreichs organisiert sind, nicht mehr dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Daran ändert auch das Handelsabkommen nichts, auf das die Europäische Union und das Vereinigte Königreich sich am 24. Dezember 2020 verständigt haben.

Dies bedeutet, dass britische Gesellschaften, wie z. B. Limited (private limited company) etc., die in Großbritannien gegründet wurden und hauptsächlich in Deutschland aktiv sind und in Deutschland ihren Verwaltungssitz haben, ihre Grundlage für die Anerkennung verloren haben. Dies hat weitreichende zivilrechtliche Konsequenzen, insbesondere für die Limited, da das Vereinigte Königreich nun wie jeder andere Drittstaat zu behandeln ist. 

Damit verknüpft ist die sogenannte „Sitztheorie“ des Bundesgerichtshofs, wonach sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat. Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat dies zur Folge, dass sie – mangels Gründung der Gesellschaft nach deutschen Rechtsvorschriften – in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird. Unerheblich für die zivilrechtliche Anerkennung ist, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist.

Die Gesellschaft wird nunmehr zivilrechtlich – sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind (Mehr-Personen-Limited) – als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ist nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt (Ein-Personen-Limited), tritt zivilrechtlich der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited. Mit Ablauf des Übergangszeitraums sind zivilrechtlich alle Aktiva und Passiva einer Mehr-Personen-Limited der Personengesellschaft, alle Aktiva und Passiva einer Ein-Personen-Limited ihrem bisherigen Alleingesellschafter zuzuordnen.

Eine Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich oder im sonstigen Ausland ist hingegen auch nach dem 31. Dezember 2020 uneingeschränkt als nach britischem Recht gegründete Limited und damit als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen.

Nähere Informationen zu dem zivilrechtlichen Auswirken sowie der Bekanntgabe und Vollstreckung von Steuerbescheiden können Sie dem BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2020 entnehmen (siehe Link unten).

Erforderlichenfalls sollte rechtliche und steuerliche Beratung eingeholt werden.

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