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Lizenzvergabe

Durch Vergabe einer Lizenz wird zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geregelt, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Gegenstand des jeweiligen Schutzrechts genutzt werden darf. Man unterscheidet zwischen ausschließlichen Lizenzen und einfachen Lizenzen:

Bei einer ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer vom Lizenzgeber das alleinige Recht, Befugnisse auszuüben, die durch das jeweilige Schutzrecht gewährt werden. Wenn also beispielsweise im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz die Befugnis übertragen wurde, einen patentierten Gegenstand herzustellen und zu vertreiben, darf der Lizenzgeber solche Gegenstände selbst nicht mehr herstellen oder vertreiben.

Bei Vereinbarung einer einfachen Lizenz erhält der Lizenznehmer lediglich das nicht alleinige Recht zur Benutzung des durch das lizenzierte Schutzrecht geschützten Gegenstandes. Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, weitere und - auch gleichartige - Lizenzen zu vergeben. Der Lizenznehmer darf das jeweilige Schutzrecht in grundsätzlich gleicher Art wie der Lizenzgeber nutzen.

Ob es für den Lizenzgeber sinnvoller ist, ausschließliche oder einfache Lizenzen zu vergeben, lässt sich nicht generell beantworten. Zwar wird zumeist ein ausschließlicher Lizenznehmer zu höheren Lizenzzahlungen verpflichtet werden können, als ein einfacher Lizenznehmer. Denn der ausschließliche Lizenznehmer hat keine weiteren konkurrierenden Lizenznehmer neben sich zu erwarten. Gleichwohl kann die Vergabe einfacher Lizenzen für den Lizenzgeber aufgrund der höheren Zahl der Lizenznehmer ebenfalls vorteilhaft sein.

Gelegentlich kann es schwierig sein, einen Lizenznehmer zu finden. Hier bieten Fachmessen, bei denen die Unternehmen der in Frage kommenden Branche ausstellen, eine Kontaktmöglichkeit. Stoßen Sie auf Gesprächspartner, denen Sie einen Prototyp vorstellen möchten, sollten Sie bereits zuvor eine Schutzrechtsanmeldung vorgenommen haben.

Ansonsten könnte die Vorführung zu einer Neuheitsschädlichkeit im rechtlichen Sinne führen. Ist eine vorherige Anmeldung des Schutzrechts nicht möglich, so sollte vor dem Gespräch eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen werden, die sich auf alle daran teilnehmenden Personen bezieht.

Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollten insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

  • Lizenznehmer sollte unbedingt nachprüfen, ob der Lizenzgeber tatsächlich die Verfügungsbefugnis über das Schutzrecht hat;
  • das Schutzrecht, auf welches sich der Lizenzvertrag bezieht, sollte eindeutig beschrieben werden;
  • die Befugnisse des Lizenznehmers sollten klar definiert werden;
  • Regelung der Frage, ob Unterlizenzen vergeben werden dürfen: Ohne eine solche Regelung ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der Lizenznehmer im Falle einer ausschließlichen Lizenz das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen besitzt bzw. im Fall einer einfachen Lizenz kein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen hat.
  • Regelung der Modalitäten der Lizenzzahlungen: bei einer Pauschallizenz erhält der Lizenzgeber eine einmalige Zahlung, die auch in Raten erfolgen kann, im Regelfall wird allerdings die Lizenzzahlung vom Umfang der Nutzung der Lizenz durch den Lizenznehmer abhängen, wobei sich die zu zahlende Lizenz nach dem Umsatz des Lizenznehmers mit den lizenzierten Gegenständen und/oder nach der Stückzahl dieser Gegenstände bemessen kann.

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