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Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent sehr ähnliches Schutzrecht. Alle patentierbaren Erfindungen können auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Von Interesse ist das Gebrauchsmuster vor allem, weil die Anforderungen an die Erfindungshöhe geringer und die Erteilung kostengünstiger und schneller sind, was ihm auch den Namen "kleines Patent" eingebracht hat. Ausführliche Infos und entsprechende Formulare finden Sie im Internet unter: www.dpma.de


Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung

  • Technische Erfindung

Schutzfähig sind alle technischen Erfindungen wie beim Patent, jedoch mit Ausnahme von Verfahren. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden und medizinische Verfahren sind aber beispielsweise nicht patentierbar.

  • Gewerbliche Anwendbarkeit

Diese ist Voraussetzung wie beim Patent.

  • Neuheit

Es darf deutschlandweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung und keine Zurschaustellung (z.B. auf Messen) der Erfindung erfolgt sein. Eine erfolgte mündliche Beschreibung steht der Neuheit im Gegensatz zum Patent nicht entgegen. Es gilt kein Weltneuheitsbegriff.

  • Erfinderischer Schritt

Ursprünglich wurde der Gebrauchsmusterschutz für kleine Verbesserungserfindungen eingeführt und auch heute stellt die Formulierung "erfinderischer Schritt" klar, dass eine geringere Erfinderleistung notwendig ist als beim Patent. (hier: erfinderische Tätigkeit)


Die Gebrauchsmusteranmeldung

Die Anmeldung erfolgt wie auch beim Patent beim DPMA. Das Ausfüllen eines Formblattes und das Beilegen einer Zeichnung sind hierzu notwendig. Im Unterschied zur Patentanmeldung ist die Zeichnung bei der Gebrauchsmusteranmeldung zwingend erforderlich. Ferner handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Dies bedeutet, dass vor der Gebrauchsmustererteilung lediglich eine Offensichtlichkeitsprüfung stattfindet, d.h. es wird nur geprüft, ob die Erfindung überhaupt in den Schutzbereich des Gebrauchsmusters fällt. Eine weitere Prüfung erfolgt vor Eintragung nicht. Die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erfolgt regelmäßig ca. drei bis vier Monate nach Anmeldung. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann Gebrauchsmusterschutz.
Eine eingehende Prüfung der oben genannten Voraussetzungen erfolgt dann nur im Falle eines Löschungsverfahrens, welches von Jedermann beantragt werden kann (Möglichkeit der Popularklage). Da beim Löschungsverfahren immer die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was teuer werden kann, ist es empfehlenswert, im Vorfeld der Anmeldung einen Recherchenauftrag zu erteilen. Gegen eine Gebühr von 250 Euro überprüft das Patent- und Markenamt, ob alle Voraussetzungen für einen sicheren Gebrauchsmusterschutz erfüllt sind.

Tipp:
Da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Folge der geringeren Anmeldeerfordernisse schneller geht, empfiehlt es sich, im Allgemeinen, gleichzeitig mit der Patentanmeldung auch die Gebrauchsmusteranmeldung durchzuführen.

Im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten ist beim Gebrauchsmuster weder eine europäische noch eine internationale Anmeldung möglich.


Kosten der Gebrauchsmusteranmeldung

Je nach Methode der Anmeldung (elektronisch oder in Papierform) fallen 30 Euro bzw. 40 Euro Gebühren an. Die Stellung eines Rechercheantrags ist mit Kosten in Höhe von 250 Euro verbunden. Für die Jahre 4-6 ist eine Schutzgebühr von insgesamt 210 Euro, für die Jahre 7-8 von 350 Euro und für die Jahre 9-10 von 530 Euro zu entrichten. Die Gebühren für den Löschungsantrag betragen 300 Euro. Die genauen Preise sind unter http://www.dpma.de/gebrauchsmuster/index.html einsehbar.


Schutzdauer des Gebrauchsmusters

Die maximale Schutzdauer beträgt, wenn eine dreimalige Verlängerung durchgeführt wird, 10 Jahre. Darüber hinaus ist keine Verlängerung möglich.


Ansprüche des Gebrauchsmusterinhabers

Nach der Eintragung des Gebrauchsmusters hat der Gebrauchsmusterinhaber das alleinige Nutzungsrecht. Nur er ist zur Herstellung, Anbietung und Lizenzvergabe berechtigt. Im Falle der Verletzung seiner Schutzrechte kann er Schadensersatzansprüche geltend machen und Unterlassung bzw. Vernichtung verlangen.

 

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