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Design

Was ist ein eingetragenes Design?

Durch eingetragene Designs werden Erscheinungsformen von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen (z. B. Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen) geschützt.

Als Design im Sinne des Designgesetzes gilt nach § 1 Designgesetz jegliche zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils eines Erzeugnisses. Das Design als solches unterscheidet sich vom Urheberrecht dahingehend, dass es sich nicht um ein Kunstwerk handelt, vom Markenrecht dahingehend, dass mehr als nur ein Kennzeichen geschützt werden kann. Ein Design unterscheidet sich vom urheberrechtlich geschützten Kunstwerk vor allem dadurch, dass es praktischen Zwecken dient. Wichtig hierbei ist, es können nur gestalterische Elemente geschützt werden. Erfasst werden hierbei alle Linien, Konturen und Farben sowie die Gestalt, die Oberflächenstruktur und die Werkstoffe. "Erzeugnis" ist jeder industrielle und handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografische Schriftzeichen. Rein technisch bedingte Erscheinungsmerkmale und Elemente, die sich aus technischen Notwendigkeiten ergeben, gelten hingegen nicht als Design und können ebenso wie unbewegliche Sachen nicht über ein eingetragenes Design geschützt werden.

Beispiel: die Bemalung eines Rades kann eingetragen werden, die Form des Rades hingegen ist der technischen Notwendigkeit (es muss rollen können) geschuldet und ist nicht eintragungsfähig.

Ein Design muss neu sein und Eigenart besitzen.

Neuheit und Eigenart

Neuheit:

Neu ist ein Design, wenn zum Zeitpunkt seiner Anmeldung noch kein identisches Design veröffentlicht worden ist. Als identisch gelten dabei Designs, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten ihrer Hauptmerkmale unterscheiden. Ein Design darf also zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung den in der EU tätigen Fachkreisen noch nicht bekannt gewesen sein.

Schonfrist:

Ein Design gilt noch als neu, wenn es innerhalb eines Jahres nach seiner Offenbarung angemeldet wird.

Eigenart:

Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung Eigenart aufweisen. Es muss sich dazu im Gesamteindruck von bereits bekannten Designs unterscheiden. Hierbei reichen schon geringe Unterschiede aus, weswegen die Voraussetzung der Eigenart meist unproblematisch erfüllt ist.

Keine Prüfung durch das DPMA

Die Neuheit und die Eigenart werden vom DPMA bei Eintragung nicht geprüft! Auf diese Eigenschaften kommt es erst im Streitfall an. Im Nichtigkeitsverfahren prüft das DPMA auch diese Voraussetzungen, ansonsten sind sie auch im Gerichtlichen Verfahren überprüfbar.

Anmeldung und Kosten der Designanmeldung

Anmeldung eines Designs

Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung des Designs ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Eine Anmeldung kann elektronisch (online) oder in Papierform erfolgen: www.dpma.de/designs/anmeldung/index.html.

Neben Angaben zur Identität und einer Wiedergabe (bis zu 10 Darstellungen können im Antrag enthalten sein) des Designs ist ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, anzugeben.

Beim eingetragenen Design handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. das DPMA prüft lediglich, ob die formellen Voraussetzungen für eine Anmeldung vorliegen. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, muss ein Anmelder im Vorfeld eigenverantwortlich überprüfen. Aus diesem Grund ist eine der Anmeldung vorhergehende Recherche empfehlenswert, um herauszufinden, ob es sich wirklich um ein neues Design mit Eigenart handelt. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Designschutz wirksam erworben wird.

Tipp: Das anzumeldende Design sollte so genau wie möglich dargestellt werden. Fotografien von mehreren Seiten sind hierbei sinnvoll, ebenso wie Risszeichnungen oder Detailaufnahmen. Im Moment ist es noch nicht möglich, dreidimensionale Modelle anzuhängen, es können aber natürlich Screenshots von 3d-Modellen verwendet werden.

Merke: Es wird nur geschützt, was auf den Darstellungen erkennbar ist!

Sonderfall Schriftarten: Es müssen mindestens fünf Zeilen Text in Schriftgröße 16 eingereicht werden.
 

Kosten der Designanmeldung

Das eingetragene Design ist ein günstiges Schutzrecht. Die Anmeldung kostet, je nachdem ob sie elektronisch oder in Papierform erfolgt, 60 Euro bzw. 70 Euro. Bei einer Sammelanmeldung fallen pro Design 6 Euro (mindestens aber 60 Euro) bzw. 7 Euro (mindestens aber 70 Euro) an. Bis zum fünften Jahr fallen dann aber keine weiteren Gebühren an, ab dem sechsten Jahr sind Aufrechterhaltungsgebühren zu entrichten. Für die Jahre 6-10 Jahre sind dies insgesamt 90 Euro, für die Jahre 11-15 insgesamt 120 Euro. Für die Jahre 16-20 kostet die Aufrechterhaltung insgesamt 150 Euro und für die letzten Jahre (21-25) insgesamt 180 Euro. Die Aufrechterhaltungsgebühren gelten auch für jedes Design einer Sammelanmeldung. Ein etwaiger Verspätungszuschlag beträgt 50 Euro für jedes eingetragene Design. Die genauen Preise sind unter www.dpma.de/service/gebuehren/designs/index.html einsehbar.

Entwerfer/Inhaber

Inhaber eines Designs/Entwerfer

Inhaber eines Designs kann sowohl eine natürliche wie auch eine juristische Person sein. Der Inhaber muss dabei nicht mit dem Entwerfer des Designs (dem „Designer“) identisch sein. Der Entwerfer muss aber vom Antragsteller namentlich genannt werden. Entwerfer kann nur eine natürliche Person sein. Wird der Designer für einen Auftraggeber tätig, gilt der Auftraggeber als Inhaber. Die Inhaberschaft kann auch durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Demnach können sowohl natürliche wie auch juristische Personen Inhaber eines Designs sein.

Warenklassen

Erzeugnisangabe/Waren und Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassifikation)

Der Anmelder muss angeben, für welche Erzeugnisse beziehungsweise Waren und Dienstleistungen er das Design verwenden will. Im Gegensatz zur Markenanmeldung ist er jedoch nicht verpflichtet, eine Nizza-Klassifikation anzugeben. Die Zuordnung muss lediglich plausibel sein. Werden keine Waren/Dienstleistungsklassen angegeben, so wird dem Design nach der Erzeugnisangabe vom DPMA die nächststehende Klasse zugeordnet. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.

Prüfung/Schutzdauer

Keine Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse!

Im Gegensatz zu einer Markenanmeldung überprüft das DPMA bei einer Designanmeldung nicht das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse. Fehlende Neuheit oder Designeigenschaft müssen von Dritten im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde oder per Klage geltend gemacht werden! Das DPMA prüft lediglich die korrekte Antragstellung und ob das Design gegen die guten Sitten verstößt oder Hoheitsabzeichen enthält.

Nichtigkeitsverfahren: Da das DPMA nur die formellen Voraussetzungen bei der Eintragung eines Designs überprüft, kann das tatsächliche Bestehen des Designs-Schutzes erst nach erfolgter Eintragung überprüft werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung besteht die Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs. Das DesignG unterscheidet zwischen dem „nichtig sein“ und der „für nichtig Erklärung“ von Designs. Die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit erfolgt in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder durch Urteil auf Grund von Widerklage im Verletzungsverfahren. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit durch das DPMA kann von jedermann gestellt werden, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur der Inhaber des betroffenen Rechts stellen. Durch das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA kann nun das Fachwissen des DPMA genutzt werden. Die Gebühr im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA beträgt für jedes eingetragene Design 300 Euro.
 

Schutzdauer

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt zunächst fünf Jahre und kann durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt allerdings 25 Jahre.

Aufschiebung/Priorität

Aufschiebung/Priorität

Empfangsbescheinigung

Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt. Die Anmeldung gilt ab dem Tag des Einganges.

Aufschiebung der Bekanntgabe

Ein Design wird normalerweise sofort nach Prüfung bekanntgegeben. Der Anmelder kann jedoch die Bekanntgabe des Designs um bis zu 30 Monate verzögern. Dabei wird dann nur der Anmelder bekanntgegeben, nicht aber das Design als solches. Allerdings hat der Anmelder während dieser Periode auch nur  Schutz bezüglich Nachahmung. Zudem ist die Anmeldegebühr im Vergleich zur normalen Gebühr deutlich reduziert.

Antrag auf Priorität bei Anmeldung

Normalerweise werden Designs nach dem Tag ihrer Eintragung katalogisiert. Durch einen Prioritätsantrag kann der Anmelder jedoch erreichen, dass das Design formell zu einem früheren Datum als angemeldet gilt. Dies hat den Vorteil, dass der Anmelder eventuell Ansprüche gegen Anmeldungen geltend machen kann, die zeitlich vor seiner Anmeldung liegen. Eine Priorität kann entweder aufgrund einer Ausstellung oder einer ausländischen Markenanmeldung erfolgen.

Priorität: Ausländische Anmeldung

Das Design muss hierfür bereits in einem Staat angemeldet worden sein, mit dem entweder ein Staatsvertrag über die Anerkennung von Prioritäten besteht oder der ein Unterzeichnerstaat der Pariser Verbandsübereinkunft über den Schutz des gewerblichen Eigentums sein. Hat ein Anmelder das Design in einem solchen Staat angemeldet, so hat er bis zu 16 Monate Zeit, sein Design mit Priorität in Deutschland anmelden zu lassen. Dies hat zur Folge, dass jedes innerhalb dieser 16 Monate angemeldete Design als zeitlich jünger gilt. Hierbei muss der Anmelder die ausländische Urkunde der Anmeldung beifügen.

Priorität: Ausstellung

Hat der Anmelder sein Design auf einer internationalen oder nationalen Ausstellung gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft bekannt gemacht, so kann er Priorität für bis zu sechs Monate beanspruchen. Wichtig ist, dass dies nur für Ausstellungen gilt, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Der Anmelder muss die Teilnahmebescheinigung der Anmeldung beifügen.

Lizenzierung

Interesse an Lizenzierung

Designs können ausdrücklich lizenziert werden. Um Interessenten einen schnelleren Überblick zu verschaffen, kann der Anmelder bereits bei Anmeldung sein Interesse daran bekunden, sein Design für andere zu lizenzieren. Wichtig: es handelt sich dabei um eine reine Interessensbekundung! Der Anmelder ist nicht dazu verpflichtet, sein Design dann auch zu lizenzieren. Umgekehrt kann auch ein Anmelder, der kein Interesse bekundet hat, sein Design lizenzieren.

Ansprüche des Designinhabers

Rechtsdurchsetzung gegenüber anderen eingetragenen Designs

Beim deutschen Design handelt es sich um ein Schutzrecht mit Sperrwirkung, d.h. nur der Designinhaber ist zur Benutzung berechtigt. Einer Verletzung der Schutzvorschriften steht Unkenntnis in Bezug auf das Schutzrecht nicht entgegen. Der Schutzrechtsinhaber kann Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Vernichtung und Überlassung sowie Schadensersatz von den Verletzern verlangen.

Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA

Seit 2014 besteht für jedermann, aber insbesondere auch für Inhaber älterer Designs, die mit der jüngeren Design identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen absoluter Schutzhindernisse oder aber möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Der Nichtigkeitsantrag ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt 300 €. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Dies führt zu einer Anhörung der Inhaberin der angegriffenen Marke vor dem DPMA. Wichtig: Auch wenn das Nichtigkeitsverfahren mit 300 € Gebühr sehr günstig ist, so hat doch die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens für beide Seiten zu tragen! Ist die siegreiche Partei anwaltlich vertreten, können wesentlich höhere Kosten entstehen.

Klageweg

Neben dem Nichtigkeitsverfahren besteht aber auch die Möglichkeit, Ansprüche aus Markenverletzung per Klage geltend zu machen. In Hessen ist hierfür das Landgericht Frankfurt ausschließlich zuständig.

Internationaler Rechtsschutz

  • Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung

Die Anmeldung eines Geschmacksmusters bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf bewirkt, dass man für alle Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, eine nationale Geschmacksmustereintragung erhält. Hierbei gelten aber die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als Prüfungsgrundlage. Nähere Informationen finden Sie unter: www.wipo.int.

  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante kann man ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lassen. Rechtsgrundlage ist die EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung. Mit einer solchen Eintragung erlangt man Geschmacksmusterschutz für den gesamten Binnenmarkt, d.h. in allen Mitgliedstaaten. Nähere Informationen finden Sie unter: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs.

Eine Besonderheit ist das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, das neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht. Der Schutz des nicht eingetragenen Geschmacksmusters entsteht, wenn es erstmals der Öffentlichkeit in der EU zugänglich gemacht wird. Seine Schutzdauer beträgt drei Jahre ab der Zugänglichmachung in der EU.

Informationen über das DPMA

Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung eines Designs erhalten Interessenten beim Deutschen Patent- und Markenamt, 81534 München, Tel. 089 2195-0, Telefax 089 2195-2221, telefonische Auskünfte 089 2195-3402 sowie auf der » Website des DPMA.

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