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Firma/Firmenname

Das Recht, eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches zu führen, steht nur Kaufleuten zu. Die Firma ist der Name unter dem ein Kaufmann im Sinne des HGB sein Unternehmen betreibt. Sie ist in das Handelsregister einzutragen. Davon zu unterscheiden ist ein Kleingewerbe, das lediglich beim Gewerbeamt angemeldet werden muss. Wer einen Gewerbebetrieb führt, der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist "Nichtkaufmann" bzw. Kleingewerbetreibender.

 

Service der IHK vor Eintragung ins Handelsregister

Wenn Sie beabsichtigen, eine Firma ins Handelsregister Offenbach eintragen zu lassen, empfehlen wir Ihnen, sich vor notarieller Beurkundung (z. B. des GmbH-Gesellschaftsvertrages, zu dessen Mindestinhalt auch die Firma gehört) bzw. notarieller Beglaubigung des Eintragungsantrags von der IHK Offenbach unter nebenstehender Telefonnummer hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit (z. B. in Bezug auf Verwechslungsgefahr mit schon im Handelsregister Offenbach eingetragenen Firmen und firmenrechtliche Zulässigkeit) beraten zu lassen.

Gerne schicken wir Ihnen eine Stellungnahme zu. Diese kann helfen, eine Zurückweisung Ihres Eintragungsantrags durch das Handelsregistergericht (z. B. wegen Verwechslungsgefahr mit schon eingetragenen Firmen) zu vermeiden.
Stellen Sie diese Anfrage gerne per E-Mail an leiterholt-kunz(at)offenbach.ihk.de

Dafür benötigen wir folgende Daten von Ihnen:

  • Gewünschter Firmenname
  • » Rechtsform
  • Unternehmensgegenstand (so zu bezeichnen, dass hierdurch eine konkrete Vorstellung vom Betätigungsfeld der Gesellschaft ermöglicht wird)
  • Sitz des Unternehmens

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich unsere Stellungnahme nicht auf wettbewerbs-, namens oder markenrechtliche Tatbestände bezieht. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Antragsteller von einem anderen Unternehmen auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Sie möchten Ihren Firmennamen zukünftig als Marke eintragen? Unter » Marken haben wir allgemeine Informationen zum Markenrecht für Sie zusammengestellt.

Wie müssen Firmennamen gebildet werden?

Die Frage wie die Firma gebildet werden muss, regelt das Handelsgesetzbuch für alle kaufmännischen Rechtsformen in § 18 Handelsgesetzbuch einheitlich. Eine Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Der bürgerliche personenstandsrechtliche Name eines Kaufmanns kann eine solche Kennzeichnungsfunktion übernehmen.

Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen können bei der Firmenbildung verwendet werden. Zulässig sind auch gemischte Firmen - bestehend aus Namen, Sach- und Phantasiebezeichnungen. Firmen dürfen außerdem keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse zu täuschen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Außerdem darf keine Verwechslungsgefahr (gleichlautende oder ähnliche Firmen) mit schon im Handelsregister Offenbach eingetragenen Firmen bestehen.

Zusätzlich zur firmenrechtlichen Prüfung ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten (z. B. Domainrechte oder Markenrechte) überregionale Schutzrechte Dritter durch die geplante Firma verletzt werden könnten. Eine markenrechtliche Online-Recherchemöglichkeit bietet Ihnen das Deutsche Patent- und Markenamt. Da die wettbewerbsrechtlichen Recherchen entsprechende Erfahrung in diesen Rechtsgebieten voraussetzen, ist die Beauftragung eines spezialisierten Anwaltsbüros zur eigenen Absicherung sinnvoll. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt bietet Ihnen unter dem Stichwort "Anwalt finden", die Möglichkeit nach spezialisierten Anwaltskanzleien zu recherchieren.

Rechtsformzusatz

Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss einen auf die Rechtsform des Unternehmens hinweisenden Zusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt.
 

Folgende Rechtsformzusätze sind gesetzlich möglich:

  • für Einzelkaufleute: "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "e.K.", "e.Kfm." oder "e. Kfr."
  • für die offene Handelsgesellschaft: "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "oHG"
  • für die Kommanditgesellschaft: "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "KG"
  • für die GmbH: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "GmbH"
  • für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)
  • für die Aktiengesellschaft: "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "AG"
  • für die eGbR: "eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "eGbR"

Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z. B. durch den Zusatz "GmbH & Co. KG" bzw. "GmbH & Co. oHG".

Weitere Informationen hierzu finden Sie über unten stehenden Link "Wahl der Rechtsform".

Personen,- Sach- und Phantasiefirmen

Verwendet werden können Personen-, Sach- und Phantasiefirmen:

Sachfirma

In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z. B. "Immobilien" oder "EDV-Beratung". Die Verwendung eines Gattungsbegriffes allein, erfüllt jedoch mangels Unterscheidungskraft und auch dem Freihaltebedürfnis anderer Unternehmen nicht die firmenrechtlichen Anforderungen. Durch Hinzufügen eines individualisierenden Zusatzes kann die notwendige Unterscheidungskraft aber hergestellt werden. Beispiele für solche Zusätze sind Buchstabenkombinationen wie "XYZ Immobilien KG" oder Phantasiezusätze wie "ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung mbH" .

Personenfirma

Die Firma eines Unternehmens kann mit dem Familiennamen des Inhabers "Josef Kleinschmidt GmbH" bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter "Müller & Schmidt oHG" gebildet werden. Die Hinzunahme des Vornamens ist nicht erforderlich.

Phantasiefirma

Eine Phantasiefirma kann durch aussprechbare Worte wie z. B. "PHÖNIX AG", "AVALON e. Kfr.", "Rasende Radler e. Kfm.", "KUKURUMBA KG" o. ä. gebildet werden. Aber auch Buchstabenfolgen können die Kennzeichnungsfunktion erfüllen und sind als Firma, z. B. "ABC oHG", geeignet. Insbesondere wenn ein Unternehmen beabsichtigt, eine Buchstabenkombination oder ein Phantasiewort als Firmenbestandteil zu verwenden oder einen ausschließlich aus mehreren Buchstaben oder einem Phantasiewort bestehenden Firmennamen (z. B. "XYZ-GmbH" "Phönix e. K.") zu wählen, sollte es bedenken, dass regional und erst recht bundesweit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bereits ein Unternehmen diesen Namen führt oder eine eingetragene Marke existiert.

Damit besteht die Gefahr, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Namensrechte Dritter verletzt werden und das Unternehmen Gefahr läuft, seinen Namen ändern zu müssen. Deshalb ist es notwendig, im Vorfeld der Handelsregistereintragung sorgfältig zu recherchieren, ob gleiche oder ähnliche Bezeichnungen durch Dritte geführt werden.

Die Recherche müsste sich zumindest bundesweit auf Handelsregistereintragungen (dabei ist Ihnen Ihre IHK behilflich), auf das Markenregister beim Deutschen Patent und Markenamt sowie auf das Internet (auch Domains können Namensschutz genießen) erstrecken.

Wichtiger Hinweis

Die Eintragung Ihrer Gesellschaft im Handelsregister wird bundesweit bekannt gemacht. Die Bekanntmachung nehmen private Adressbuchverlage oder private Register oft zum Anlass, Sie für eine Eintragung in deren Register zu gewinnen. Die Höhe der Kosten für eine solche freiwillige Eintragung ergeben sich oft nur aus dem Kleingedruckten.

Prüfen Sie genau, ob die Aufforderung zu einer Überprüfung der Daten nicht ein verkappter Antrag auf Eintragung in ein Register ist.

Von diesen Eintragungsangeboten bzw. Offerten zu trennen sind die Abrechnungen des Registergerichts. Abrechnungen des Registergerichts Offenbach am Main für Handelsregistereintragungen und deren Veröffentlichung erfolgen ausschließlich über die Gerichtskasse Darmstadt.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Verpflichtung zur Zahlung besteht, sprechen Sie gerne die IHK Offenbach am Main, Frau Bellmann, Tel. 069 – 8207-228, an.

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

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