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Steuerrecht von A-Z

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Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf die Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, und Rechnungen beträgt zehn Jahre.

Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.

Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.

» Mehr Informationen zu Aufbewahrungsfristen

Bauabzugsbesteuerung

Mit Wirkung ab dem Jahr 2002 wurde zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe und zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Leistungsempfänger sind danach unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 v.H. vorzunehmen, wenn nicht eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt. Die Bescheinigung wird regelmäßig nur mit einer bestimmten Laufzeit ausgestellt. Falls Ihre Bescheinigung zum Ende des Jahres ausläuft, sollten Sie sich rechtzeitig um Ihre Folgebescheinigung kümmern. Dann laufen Sie nicht Gefahr, dass der Leistungsempfänger für Ihre Rechnung einen Steuerabzug vornimmt.

Ab sechs Monaten vor Ablauf der Freistellungsbescheinigung kann eine Folgebescheinigung beim Finanzamt beantragt werden.

Weitere Informationen zum Steuerabzug bei Bauleistungen finden Sie zudem auf der Homepage des BMF sowie auf den Seiten des BZSt.

Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden - Die korrekte Rechnungsstellung

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen. Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich zugleich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,

  • in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d.h., wo diese "steuerbar" ist
  • und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.

Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen werden dann gesondert behandelt, wenn "die Eintrittsberechtigung" vermittelt wird. Dies greift zum Beispiel bei Veranstaltungen, wie Konzerten, sportlichen Wettkämpfen oder Kongressen, bei denen öffentlich Tickets veräußert werden. Entsprechende Leistungen sind immer dort steuerbar, wo die "Eintrittsberechtigung" vermittelt wird, also wo die Veranstaltung stattfindet.

» Mehr Informationen zum grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.

Das Bundesministerium der Finanzen bietet auf seiner Webseite einen Überblick über die von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen an. 

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Einkommenssteuer

Das Finanzamt sendet jedem Unternehmer bei Eröffnung des Betriebes einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Darin muss er Angaben zu persönlichen Daten und vor allem zum geschätzten Gewinn und zu weiteren Einkünften machen. Bei Gewerbetreibenden erhält das Finanzamt vom Gewerbeamt Kenntnis von der Betriebsgründung. Selbständig Tätige müssen von sich aus ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen.

» Mehr Informationen zur Einkommensteuer

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die IHK Offenbach am Main stellt Ihnen die Vordrucke für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) sowie Vordrucke für das Anlageverzeichnis und die Berechnung der Schuldzinsen zur Verfügung.

» Steuerformulare

Elektronische Bilanz (E-Bilanz)

Die Übermittlung von steuerrelevanten Sachverhalten ist für Unternehmen grundsätzlich nichts Neues. So müssen beispielsweise auch bisher schon Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch abgegeben werden. Nur zur Vermeidung „unbilliger Härten“ ist eine Abgabe auf dem Papierweg dort noch möglich.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, soll nun auch der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG auf elektronischem Weg übermittelt werden. Geregelt wurde dies im Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008. Bewegung kommt jetzt in die entscheidenden Einzelfragen, denn das Bundesfinanzministerium (BMF) ist ermächtigt worden, Details zu Umfang und Gliederung in einem separaten Schreiben zu regeln. Was zunächst als Bürokratieabbau geplant war, stellt sich nach dem Entwurf dieses Schreiben, welches erst am 31. August 2010 veröffentlicht wurde, eher als das Gegenteil dar.

So gibt es beispielsweise für ein mittelständisches Unternehmen ca. 300 Pflichtfelder, die einzutragen bzw. einzupflegen sind – für große Unternehmen bis zu 500. Damit geht die elektronisch zu übermittelnde Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung über den bislang einzureichenden Umfang wesentlich hinaus. 

Die technische Umstellung auf die elektronische Übermittlung muss in den Unternehmen auch erst durchgeführt werden. Da nach bisherigem Stand auch ganz neue Felder angelegt werden müssten, ist ein Start zum Jahresbeginn 2011 kaum möglich.

Dies wurde von allen Seiten am 11. Oktober 2010 bei der Anhörung der Verbände unter Beteiligung des DIHK zu dem Entwurf des BMF stark kritisiert. Die vorgebrachten Kritikpunkte wurden seitens des BMF ernst genommen und führen damit hoffentlich zu einer Anpassung des bestehenden Entwurfes. Wir werden Sie über unseren Newsletter Recht auf dem Laufenden halten.

Nicht betroffen von der Regelung sind die Unternehmen, die die Einnahme-Überschuss-Rechnung („4/3-Rechner“) nutzen. Hier erfolgt die Übermittlung des Gewinns grundsätzlich über die Anlage EÜR zur Steuererklärung.

 

Energie- und Stromsteuer

Die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer). Sie wurde am 01.04.1999 im Zuge der "Ökologischen Steuerreform" eingeführt. Pro Jahr werden etwa 18 Milliarden Euro Steuern eingenommen, die überwiegend als zusätzlicher Bundeszuschuss in die Rentenversicherung fließen.

Die Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern, d.h. die Steuer ist unabhängig von der Preisentwicklung. Der Anteil der Steuer am Preis liegt für private Haushalte zurzeit zwischen 10 Prozent (Strom) und 60 Prozent (Benzin), die Anteile der Steuern am Verkaufspreis sinken im Zeitablauf durch Inflation.

Steuerschuldner bzw. Ermäßigungsberechtigte sind diejenigen, die Energieerzeugnisse zum Verheizen abgeben bzw. verwenden. Die Energiesteuer wird grundsätzlich erst im Nachhinein ermäßigt und muss also beim Lieferer erst einmal in vollem Umfang gezahlt werden ("Antragsverfahren"). Dieses Verfahren gilt ab 01.01.2011 auch für die Stromsteuer (bisher: "Erlaubnisverfahren").

Von 630.000 ermäßigungsberechtigten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nehmen nur etwa 100.000 Unternehmen die Ermäßigung in Anspruch. Mit der Erhöhung des Sockelbetrages 2011 fällt ein Teil dieser Unternehmen aus der Ermäßigung heraus. Das Volumen der Steuerermäßigung beträgt etwa 2,4 Mrd. Euro, das der Steuerbefreiung für Prozesse 600 Mio. Euro. Das Volumen des Spitzenausgleichs knapp 2 Mrd. Euro. Die Ermäßigung bzw. Freistellungen bei der Ökosteuer werden im Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt.

Für die Verwaltung der Strom- und Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig.

» Mehr Informationen zur Energie- und Stromsteuer

Erstattung ausländischer Umsatzsteuer

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen auch im Ausland tätig werden. Mitarbeiter fahren zu Messen und Ausstellungen oder übernachten aus sonstigen Gründen geschäftlich im Ausland. In diesen wie in anderen Fällen kommt es dazu, dass das deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet wird. Diese Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Regelungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Häufig ist nicht bekannt, dass es für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten "Umsatzsteuervergütungsverfahrens" erstattet zu bekommen.

» Mehr Informationen zur Erstattung ausländischer Umsatzsteuer

Erwerbsschwelle

Die Erwerbsschwelle gilt für Abnehmer ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführen, Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte sowie nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Diese Unternehmen können bis zu dem angegebenen Betrag jährlich Warenbezüge aus dem Gemeinschaftsgebiet bewirken, ohne für Zwecke des Erwerbs steuerpflichtig zu werden. 

» Mehr Informationen zur Erwerbsschwelle

Existenzgründer

Diese IHK-Information soll Existenzgründer über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns mit Hilfe der Buchführung informieren. Die enthaltenen Informationen zielen in erster Linie auf gewerblich tätige Existenzgründer ab, allerdings finden auch Selbständige/ Freiberufler nützliche Informationen. Die Unterscheidung beider Einkunftsarten wirkt sich in vielerlei Hinsicht aus, beispielsweise auf das Anmeldeverfahren, auf Buchführungspflichten und auf die Frage der Gewerbesteuerpflicht. 

Gewerblich ist die Tätigkeit dann, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Als sogenannte selbständige Tätigkeit gelten in erster Linie die Freien Berufe, also Ärzte, Ingenieure, Architekten, Musiker usw. Zu Abgrenzungsfragen gibt die IHK im Einzelfall gern Auskunft. 

Die Informationen sollen außerdem verdeutlichen, dass Buchführung nicht nur als lästige Pflicht betrachtet werden sollte. Sie kann auch wichtiges Steuerungsinstrument für Ihren Betrieb sein. Haben Sie wenig oder gar keine Erfahrung in Buchführungs- und Steuerfragen, empfiehlt es sich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.  

» Mehr Informationen zu Steuern für Existenzgründer

Export

Ein Export liegt aus zollrechtlicher Sicht immer dann vor, wenn Waren in ein Drittland verbracht werden, also einem Land außerhalb der Europäischen Union. 

» Mehr Informationen zum Export aus zollrechtlicher Sicht

Gelangensbestätigung

Ab dem 01. Januar 2014 muss, neben dem Doppel der Rechnung, als Buch- und Belegnachweis für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Gelangensbestätigung bzw. die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgeführten Alternativnachweise vom liefernden Unternehmen geführt werden.

» Mehr Informationen zur Gelangensbestätigung

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die ausschließlich an das Besteuerungsobjekt (den Gewerbebetrieb), nicht aber an die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners anknüpft. Die Gewerbesteuer wird - ebenso wie die Realsteuern Grundsteuer A und Grundsteuer B - von den Gemeinden erhoben, die in ihrer jährlichen Haushaltssatzung den Hebesatz bestimmen, der auf den bundeseinheitlich festgestellten Gewerbesteuermessbetrag anzuwenden ist. 

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), das insbesondere im Zuge der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unternehmenssteuerreform in einigen wesentlichen Punkten geändert wurde. Damit haben sich die Bemessungsgrundlage und das relative Gewicht der Gewerbesteuer erheblich gewandelt. 

Jedes gewerblich tätige Unternehmen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz und jeder Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (z. B. Kapitalgesellschaften) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 GewStG unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. 

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Innergemeinschaftliche Lieferung

Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

» Mehr Informationen zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU-Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim unternehmerischen Leistungsempfänger grundsätzlich der Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Lieferant tätigt hingegen grundsätzlich eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung.

» Mehr Informationen zum innergemeinschaftlichen Erwerb

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr zwischen Unternehmen (B2B)

Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an
einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
  • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
    der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).

» Mehr Informationen zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen

Jahresabschluss

Seit 1986 müssen Kapitalgesellschaften in Deutschland ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes. Die Sicherheit des Handelsverkehrs soll nämlich dadurch verbessert werden, dass sich der interessierte Geschäftsverkehr durch Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz eines Unternehmens überzeugen kann. Dieser dem deutschen Rechtssystem bis dahin fremde Gedanke wurde durch  verschiedene EWG-Richtlinien in der gesamte Europäischen Union eingeführt. Viele  Firmen, vor allem kleinere GmbHs, sind dieser Verpflichtung allerdings nicht nachgekommen, ohne dass sie mit schwerwiegenden Folgen rechnen mussten. Denn die Möglichkeiten der Registergerichte, die Unternehmen zur Einreichung zu zwingen, waren gering. Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Sanktionsvorschriften wesentlich verschärft. 

» Mehr Informationen zum Jahresabschluss

Kleinunternehmer

Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmern wegen ihres komplizierten
Verfahrens kritisiert. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht aber für die sogenannten Kleinunternehmer Erleichterungen vor (§ 19 UStG).

» Mehr Informationen zur Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmen

Konsignationslager

Insbesondere in der Automobilbranche, aber auch in vielen anderen Branchen werden häufig so genannte Konsignationslager unterhalten. Hierbei handelt es sich um Warenbestände, die regelmäßig bereits vor Ort beim Kunden vorgehalten werden. Der (Zu)lieferer bleibt zunächst jedoch noch Eigentümer der Ware. Sie bleibt in seinem bilanziellem Bestand. Erst mit Entnahme der Ware aus dem Lagerbestand geht die Verfügungsmacht beziehungsweise das Eigentum auf den Kunden über. 

Diese unter den Wirtschaftsbeteiligten gängige Praxis birgt für die steuerliche Abwicklung Fallstricke. Verantwortlich hierfür sind die komplizierten Regelungen des Umsatzsteuerrechts, die nachfolgend für den Unterhalt von Konsignationslagern in der Europäischen Union (EU) dargestellt werden.

» Mehr Informationen zum Konsignationslager

Körperschaftssteuer

Das Finanzamt sendet jedem Unternehmer bei Eröffnung des Betriebes einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Darin muss er Angaben zu persönlichen Daten und vor allem zum geschätzten Gewinn und zu weiteren Einkünften machen. Bei Gewerbetreibenden erhält das Finanzamt vom Gewerbeamt Kenntnis von der Betriebsgründung. Selbständig Tätige müssen von sich aus ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen.

» Mehr Informationen zur Körperschaftsteuer

Lieferschwelle

Die Lieferschwelle legt den Warenwert abzüglich des Steuerbetrages (Entgelt) fest, bis zu dem Versendungs- und Beförderungslieferungen an Abnehmer ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer des betreffenden Mitgliedstaates mit der Steuer des Abganglandes abgerechnet werden können. Wird dieser Wert überschritten, hat der Lieferant sich im Bestimmungsland umsatzsteuerrechtlich registrieren und mit der Steuer dieses Landes anzurechnen. 

» Mehr Informationen zur Lieferschwelle

Lieferungen an Privatpersonen

Während innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer grundsätzlich steuerfrei getätigt werden können und diese im Bestimmungsland vom Empfänger der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, unterliegen Lieferungen an Privatpersonen anderen Regelungen. Der Grund hierfür ist, dass Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind.

» Mehr Informationen zur Lieferung an Privatpersonen

 

Mehrwertsteuersätze in der EU

Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Italien, Spanien oder in Tschechien? Die Europäische Kommission hat ein umfangreiches Dokument zu den Mehrwertsteuersätzen in der EU veröffentlicht.

» Mehr Informationen zur Mehrwertsteuer in der EU

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Sie planen, einen Mitarbeiter ins Ausland zu entsenden? Was gibt es dabei zu beachten?

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber eine Entsendung per Direktionsrecht nicht einseitig anordnen kann – anders als bei kurzfristigen Dienstreisen. Die Parteien müssen sich einigen. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, dass Sie bei Entsendungen über eine Zeitraum von einem Monat hinaus auf jeden Fall bestimmte Angaben festhalten und, wenn vorhanden, die Zustimmung des Betriebsrates einholen müssen. Grundsätzlich bleibt auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht anwendbar, auch wenn die Arbeitsschutzvorschriften im Ausland einzuhalten sind.

Ein weiterer Themenbereich, der geklärt werden muss, ist die soziale Absicherung (Renten- und Krankenversicherung). Im EU-Ausland greift eine entsprechende Verordnung. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bleiben die Arbeitnehmer im Ursprungsland (Deutschland) sozialversicherungspflichtig. Dies galt bei Entsendungen bis zu einem Jahr. Ab Mai 2010 gilt dies für Entsendungen bis zu zwei Jahren. Mit einigen Drittstaaten gibt es zudem Sozialversicherungsabkommen. Auch hier bleibt der Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert.

Ein dritter Komplex sind die steuerrechtlichen Konsequenzen. Wenn der Wohnsitz in Deutschland verbleibt, greift grundsätzlich der deutsche Fiskus auch auf das im Ausland verdiente Geld zu, sogenanntes Welteinkommensprinzip. Jedoch entstehen meist auch Abgaben im Tätigkeitsstaat. Für die steuerrechtliche Klärung muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen – kurz Doppelbesteuerungsabkommen oder DBA – besteht. Ohne DBA kann die im Ausland gezahlte Lohnsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Bei Bestehen eines DBA muss ein Blick in die jeweiligen Regelungen geworfen werden. Hier gibt es regelmäßig beispielsweise eine Regelung, die das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ursprungsstaat (Deutschland) zuweist, wenn die Anwesenheit im Ausland 183 Tage nicht übersteigt und ein Antrag auf Steuerfreistellung gestellt wurde.

» Mehr Informationen zur Mitarbeiterentsendung

Rechnungsangaben (Pflichtangaben)

Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. So wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTAEu. a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pflichtangaben in Rechnungen vollständig und richtig sein müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Der Rechnungsempfänger hat danach die Pflicht, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Welche dies im Einzelnen sind, wird nachfolgend dargestellt.

» Mehr Informationen zur Rechnungsangaben

Registrierkassen - Steuerliche Anforderungen

Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden derzeit häufig ihren Fokus auf Registrierkassen und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben wie z. B. Gaststätten und Einzelhandel.

Über die Verfplichtung zur Führung einer Kasse bzw. eines Kassenbuches und über die Regeln und Formen der Kassenführung informieren wir Sie auf folgender Seite:

» Registrierkassen - Steuerliche Anforderungen

Reisekosten

Diese folgenden Informationen geben einen Überblick über die Reisekosten, die der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Diese Möglichkeit beinhaltet jedoch keinerlei Aussage darüber, welche Kosten der Arbeitgeber arbeitsrechtlich ersetzen muss. Diese arbeitsrechtliche Frage ist gegebenenfalls in Individualarbeitsverträgen, Dienstanweisungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt.

» Mehr Informationen zu Reisekosten

Schutz vor Steuerschulden

Vor allem kleinere Gewerbetreibende und Unternehmen haben oftmals Probleme im Umgang mit dem Finanzamt. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass sie sich nur unzureichend mit steuerlichen Regelungen und Vorschriften auskennen und aus wirtschaftlichen Gründen die Hilfe eines steuerlichen Beraters nicht in Anspruch nehmen können. Nicht selten sind Steuerschulden bei den betreffenden Unternehmen entstanden, die sie in existenz-bedrohende Schwierigkeiten bringen. Die Schwierigkeiten sind dabei nicht nur in finanzieller Hinsicht zu sehen. Es besteht auch die Gefahr, dass dem Unternehmer aufgrund der Steuerschulden und der damit verbundenen Unzuverlässigkeit das Gewerbe untersagt wird. 

Im Folgenden wird dargestellt, was bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Zahlung von Steuern beachtet werden muss. Anschließend werden die Schutzmöglichkeiten des Steuerschuldners sowie die Konsequenzen von Steuerschätzungen erläutert.

» Mehr Informationen zum Schutz vor Steuerschulden

Steuerformulare

Die IHK Offenbach am Main bietet verschiedene Steuerformulare (Anlage  Einnahmenüberschussrechnung EÜR, Anlage Umsatzsteuer-Voranmeldung) zum Download an. 

» Steuerformulare

Steuerschuldumkehr

Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen und Werklieferungen aus dem Ausland

Ein in Belgien ansässiger Maschinenbauer B montiert die von dem in Deutschland ansässigen DE bestellte Anlage vor Ort in Deutschland. Für die Abrechnung dieses Vorgangs galt bis zum Jahr 2002, dass der in Deutschland ansässige Auftraggeber

  • die im Inland anfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an sein zuständiges Finanzamt abzuführen hatte bzw.
  • die Nullregelung vereinbart werden konnte, wenn beide Beteiligten zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt waren.

Diese besondere Besteuerungsform für im Inland steuerbare Leistungen ausländischer Unternehmen stand immer wieder unter Kritik der EU-Kommission und der anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie wurde daher ab 2002 durch die Übernahme der Steuerschuld des im Inland ansässigen Auftraggebers ersetzt. Danach schulden Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts nun als Leistungsempfänger für bestimmte im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer in eigener Steuerschuld. Ähnlich der Steuerschuld des inländischen Erwerbers für den (steuerfreien) "Warenbezug" aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt es sich hier um eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die Besteuerung der Eingangsleistung, die von der regulären Systematik der Umsatzsteuer abweicht. Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 13b UStG. International wird das Prinzip der Steuerschuldumkehr als "reverse-charge-system" bezeichnet. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung bereits mehrfach geändert.

» Weitere Informationen zur Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen und Werklieferungen aus dem Ausland

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Schlüssel für die Teilnahme am EU-weiten Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden. 

» Mehr Informationen zur Umsatzsteueridentifikationsnummer

Umsatzsteuervergütungsverfahren

Über die Möglichkeiten der Erstattung ausländischer Umsatzsteuer informieren wir Sie auf der Seite 

» Umsatzsteuervergütungsverfahren

Umsatzsteuervoranmeldung

Die IHK Offenbach am Main stellt Ihnen die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuervoranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren zur Verfügung. 

» Steuerformulare

Zusammenfassende Meldung

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim BZSt eine Zusammenfassende Meldung einzureichen.

» Mehr Informationen zur Zusammenfassenden Meldung

 

IHK Offenbach am Main
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