. . . .
Zur Mobilen Website der IHK Offenbach
 

Fernabsatzverträge

Was Händler beim Online-Handel beachten müssen

Typische Vertragsarten des Online-Handels sind sog. Fernabsatzverträge. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Zu "Fernkommunikationsmitteln" zählen auch E-Mails sowie Telemediendienste.

Verbraucherinformation

Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (sog. Willenserklärung) bestimmte Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommuniktaionsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich sowie unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung zu stellen (§ 312c BGB, Art. 246 § 1 EGBGB) zur Verfügung zu stellen:

  • die Identität des Unternehmers sowie des Registers, bei dem der Unternehmer eingetragen ist nebst Registernummer,
  • die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder die Identität einer anderen gewerblichen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat sowie die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
  • jede ladungsfähige Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer, einem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
  • die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei so genannten Dauerschuldverhältnissen),
  • eventuelle Liefervorbehalte,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  • die Einzelheiten bezüglich Zahlung und Lieferung,
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen einschließlich gegebenenfalls zu leistendem Wertersatz sowie Informationen über den Betrag, den der Verbraucher für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
  • die spezifischen zusätzlichen Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, wenn diese durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden und
  • die Befristung der Gültigkeitsdauer von Informationen, beispielsweise befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen sind zudem weitergehende Informationspflichten zu berücksichtigen (Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB).

Die oben genannten Informationen müssen bei einem Warenkauf vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher in Textform (Brief, Fax, CD-Rom, E-Mail, etc.) dem Verbraucher mitgeteilt werden. Das Einstellen der Informationen auf der Homepage genügt grundsätzlich nicht! Zusätzlich sind folgende Informationen in Textform zu übermitteln:

  • Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • bei Dauerschuldverhältnissen (länger als 1 Jahr) vertragliche Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
  • Bestimmungen zum Kundendienst sowie geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

Keine Besonderheiten mehr bei Internetauktionen seit Juni 2010

Auch bei Internetauktionen konnte der Verkäufer zwar bereits vor Vertragsabschluss über die o. g. Aspekte z. B. über einen Onlinetext belehren. Diese Belehrung entsprach aber nicht der erforderlichen Textform. Die überwiegende Rechtsprechung ging davon aus, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat beträgt, da der Verbraucher erst nach Vertragsschluss in Textform belehrt werde. Aus gleichem Grund war es nach dieser Meinung auch nicht möglich, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen. Es gab nur vereinzelte Gerichtsentscheidungen, die das anders sahen.

Zum 11. Juni 2010 wurde diese Diskussion per Gesetz beendet. Es wurde eine Sondervorschrift für Fernabsatzverträge eingefügt, die besagt, dass eine „unverzüglich nach Vertragschluss in Textform“ erfolgte Belehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich steht. ( vgl. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Künftig wird die Frage sein, wann eine Belehrung spätestens geschickt werden muss, damit die zweiwöchige Frist und der erweiterte Wertersatzanspruch gelten.

Integriert der Händler bei eBay eine korrekte Widerrufsbelehrung z. B. in die Angebotsbestätigungs-Mail, die automatisch im Moment des Vertragsschlusses versendet wird, beträgt auch bei eBay die Widerrufsfrist 14 Tage und nicht einen Monat. Außerdem darf in diesem Fall auch Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden, soweit die Verschlechterung nicht allein auf die "probeweise Ingebrauchnahme" (siehe unten) der Ware zurückzuführen ist, und der Verbraucher auf diese Rechtsfolge rechtzeitig und formgerecht hingeiwsen worden ist. Ob auch spätere Zeitpunkte ausreichen, werden die Gerichte in Zukunft zu klären haben.

Wer sowohl einen eigenen Online-Shop betreibt als auch Waren über eBay anbietet, kann also seit dem 11. Juni 2010 bei all seinen Angeboten die gleiche Widerrufs- oder Rückgabebelehrung verwenden, wenn die Textform-Belehrung „unverzüglich nach Vertragsschluss“ mitgeteilt wird.

Ausnahmen Fernabsatzverträge

Eine Ausnahme besteht, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, also beispielsweise wenn ein Anbieter Waren über ein Ladenlokal vertreibt und nur ausnahmsweise telefonische Bestellungen annimmt. Dann liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Vom Fernabsatzrecht ausgenommen sind außerdem Verträge:

  1. über Fernunterricht,
  2. über Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,
  3. über Versicherungen und deren Vermittlung,
  4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
  6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
  7. die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Das Fernabsatzrecht räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Bei einem Widerrufsrecht kann der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn er ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden ist. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Erklärung in Textform oder die Rücksendung der Sache.

Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Unternehmer dem Kunden:

  • eine Belehrung in Textform (siehe oben) zur Verfügung gestellt hat, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,  sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten muss und
  • die oben genannten Informationspflichten erfüllt sind.
  • Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Wareneingangs beim Empfänger. Wird die Belehrung nicht spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat.

Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für alle Fälle. Kein Widerrufsrecht besteht insbesondere bei

  • Bestellung von Waren, die nach Spezifikationen des Kunden speziell angefertigt wurden,
  • Bestellung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde
  • Bestellung von CDs, DVDs sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind,
  • Bestellung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
  • bei der Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
  • Bestellung die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) abgeschlossen werden (Achtung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internetauktionen bei eBay grundsätzlich nicht unter diesen Versteigerungsbegriff fallen, ein Widerrufsrecht also besteht!)
  • unter bestimmten Voraussetzungen bei Finanzdienstleistungen.
  • der Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

Statt des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Auf das Rückgaberecht muss gut sichtbar im Verkaufsprospekt, dem Katalog oder der Homepage hingewiesen werden. Bei  der Verwendung einer Hompage sollte der Hinweis zusammen mit eniem Link zu den Bestimmungen über das Rückgaberecht ordnungsgemäß in Texform belehrt werden. Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen, ausgeübt werden. Die Frist beginnt bei Warenlieferungen jedoch nicht vor Erhalt der Sache.

Neue Regelungen zum Wertersatz ab August 2011

Ab dem 4. August 2011 gilt für den Fall eines Widerrufs eine neue Regelung zum Wertersatz bei Nutzung bzw. Verschlechterung der Kaufsache. Der Gesetzgeber hat damit auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009 (Az. C-489/07) reagiert, in dem der EuGH die deutsche Regelung für unzulässig erklärt hatte, nach der ein Kunde bei einem Widerruf generell Wertersatz zu leisten hatte. Der als Reaktion auf diese Entscheidung im August 2011 neu ins Gesetz aufgenommene § 312e BGB bestimmt, dass der Kunde bei Kauf einer Ware im Fernabsatz nur dann Wertersatz leisten muss, wenn die Verschlechterung der Sache auf eine Nutzung zurückzuführen ist, die über die bloße Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Sache hinausgeht. Unter einer solchen „probeweisen Ingebrauchnahme“ ist das Testen und Ausprobieren der Sache zu verstehen, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Dies führt also nicht zu einer Wertersatzpflicht des Kunden.

Eine Anpassung der Widerrufsbelehrung ist seit dem 4. November 2011 erforderlich (Muster s. Praxistipp). Zudem hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz, da Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher auf die neue Rechtslage hingewiesen wurde. Es ist also dringend zu empfehlen, die neue Widerrufsbelehrung sobald als möglich zu verwenden.

Kosten der Rücksendung

Widerruft der Kunde den Vertrag, so hat der Unternehmer die Kosten der Warenrücksendung grundsätzlich zu übernehmen. Es ist aber zulässig, dem Verbraucher die regelmäßigen Rücksendekosten aufzuerlegen, wenn der Preis der zurückzusenden Sache 40 Euro nicht übersteigt. Dabei ist der Wert der ursprünglichen (Gesamt-)Bestellung irrelevant; entscheiden ist allein der Wert der zurückgesendeten Ware(n). Bei Sachen mit einem Wert über 40 Euro können die Kosten dem Kunden nur dann auferlegt werden, wenn dieser noch keine (An-)Zahlung geleistet hat. Die Möglichkeit der Kostenübertragung gilt allerdings nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Zudem scheidet eine Kostenübertragung auch bei Verwendung eines Rückgaberechts (anstelle eines Widerrufsrechts) aus.

Zur Möglichkeit der Übertragung der Rücksendekosten wird von verschiedenen Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass ein entsprechender Hinweis in der Widerrufsbelehrung nur rechtmäßig sei, wenn zusätzlich – also außerhalb der Widerrufsbelehrung - eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen werde.

Praxistipp

Wer auf Nummer sicher gehen will, muss daher die 40-Euro-Klausel nicht nur einmal in der Widerrufsbelehrung verwenden, sondern darüber hinaus in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen entsprechenden Passus aufnehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung einschließlic dieser Klausel bereits Bestandteil der AGBs ist.

Weitere Informationen sowie eine aktuelle Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung vom 4. August 2011 finden Sie unter:

http://www.trustedshops.de/widerrufsrecht

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgbeg/gesamt.pdf

Fragen Sie Ihre IHK

Daniel Kühn
Referent
Recht und Steuern
Tel.
+49 69 8207-225

Fax
+49 69 8207-229

E-Mail schreiben
Visitenkarte

Fachliche Kompetenzen

  • Zur Xing-Seite der IHK Offenbach am Main
  • Zur LinkedIn-Seite der IHK Offenbach am Main
  • Zur Google Plus-Seite der Offenbach am Main
  • Zu den RSS-Feeds der IHK Offenbach am Main
  • Zum Rückrufservice der IHK Offenbach am Main