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Gewerberecht von A-Z

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Tag der offenen Tür

Auch nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) müssen – von Ausnahmen abgesehen - Verkaufsstellen für den Kundenverkehr an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Da sich viele Kunden aber gerade an solchen arbeitsfreien Tagen über Waren und Preise informieren wollen, sind Einzelhändler dazu übergegangen, außerhalb der Ladenöffnungszeiten Schautage zu veranstalten, an denen die Waren besichtigt werden können. Vor allem im Handel mit langlebigen und hochwertigen Wirtschaftsgütern (Kraftfahrzeuge, Möbel, Teppiche) erfreuen sich diese meist als "Tage der offenen Tür" bezeichneten Veranstaltungen großer Beliebtheit. 

» Mehr Informationen zu Sonderveranstaltungen

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Tippgeber

Die Tätigkeit eines Tippgebers ist keine Vermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO. Ein Tippgeber macht lediglich die Möglichkeiteen zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft oder stellt Kontakte zwischen einem potientiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen her.

» Mehr Informationen zu Versicherungsvermittlern mit Erlaubis

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