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Sachverständigentätigkeit

Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder das hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus.

Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist, da die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt ist, erlaubnisfrei. Deshalb kann Jedermann am Gutachtenmarkt seine Dienste anbieten und sich als Sachverständiger bezeichnen, solang er nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstößt. Auch so genannte "freie" Sachverständige müssen über fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verfügen. Ansonsten können sie wegen irreführender Werbung nach dem UWG abgemahnt werden.

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IHK Offenbach am Main
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Offenbach am Main
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63067 Offenbach am Main

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