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Erlaubnispflichtige Gewerbe

Grundsätzlich besteht nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. Und so ergeben sich aus der Gewerbeordnung auch direkt zahlreiche erlaubnispflichtige Tätigkeiten.

Neben der reinen Erlaubnis werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (bspw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft. Nachfolgend haben wir Ihnen eine Reihe an Tätigkeiten, die per Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht unterliegen oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind, aufgeführt.


Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?

Für u. a.  folgende Tätigkeiten der Selbstständigkeit bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:

- Betrieb von Privatkrankenanstalten

- Schaustellung von Personen

- Abhaltung von Tanzlustbarkeiten

- Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit

- Betrieb einer Spielhalle

- Ausübung der Pfandleihe

- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe

- Versteigerergewerbe

- Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer, Vermittler, Verwalter

- Versicherungsvermittler

- Versicherungsberater

- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)

Neben der Erlaubnispflicht, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten:

- Arbeitnehmerüberlassung (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)

- Arzneimittelherstellung (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)

- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)

- Briefbeförderung (genehmigungspflichtig gemäß Postgesetz)

- Buchführungshelfer

- Energieversorgungsnetz (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)

- Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)

- Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)

- Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)

- Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)

- Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Personenbeförderungsgesetz)

- Rundfunk (Gesetze der Länder)

- Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)

- Waffenherstellung und -handel (genehmigungspflichtig gemäß Waffengesetz)

Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar. Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.


Wie wird die Erlaubnis beantragt?

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubnis erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. In den meisten Fällen ist der Antrag auf einem vorgedruckten Antragsformular zu stellen.

Alle weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unterschiedlich gestaltet und abhängig von den Gefährdungen, die von dem Gewerbe ausgehen.

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf.

Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.

Bei der Maklererlaubnis werden beispielsweise nur die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gefordert. Die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxi, Omnibusse) hingegen wird von der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers abhängig gemacht.

Die Erlaubnisse sind also immer von der persönlichen Zuverlässigkeit und darüber hinaus teilweise von sachlichen und fachlichen Voraussetzungen abhängig. Je nach Gewerbe werden dabei auch unterschiedliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt.


Wer muss die Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllen?

Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe von einer natürlichen Person betrieben, so muss diese Person die Voraussetzungen erfüllen. Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe hingegen durch eine Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) betrieben, muss jeder (geschäftsführende) Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen. Wenn das erlaubnispflichtige Gewerbe durch eine juristische Person (GmbH, UG, AG) betrieben wird, muss diese selbst und deren gesetzliche Vertreter die Voraussetzungen erfüllen.

Bei einer GmbH zum Beispiel muss jeder Geschäftsführer zuverlässig sein. Die fachlichen Voraussetzungen müssen oftmals auch von jedem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Unter Umständen braucht der Fachkundenachweis aber auch nur von der für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder Leiter des Unternehmens erbracht zu werden. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen muss unter Umständen in jeder Niederlassung eine Person vorhanden sein, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller muss abhängig von den gesetzlichen Vorschriften zu dem jeweiligen erlaubnispflichtigen Gewerbe folgende Dokumente vorlegen:

- ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden

- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden

- eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes

- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Einträge im Insolvenzregister

- ggf. einen Nachweis der fachlichen Voraussetzung

- ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister oder

- Genossenschaftsregister

- ggf. einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung


Wer erteilt die Erlaubnis?

Die Zuständigkeit für eine Erlaubniserteilung ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen ist jedoch das Gewerbeamt zuständig, in deren Bereich der Betriebssitz gegründet werden soll. Die IHK zu Offenbach am Main erteilt gern Auskunft, an welche Behörde man sich im Einzelnen wenden muss.


Überwachungspflichtige Gewerbe

Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).

Bei den nachfolgend aufgeführten Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt, kreisfreie Städte) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von:

- Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),

- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,

- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelstahl oder edelmetallhaltigen Legierungen,

- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,

- Altmetallen, soweit sie nicht unter c. fallen.

Auskunftei und Detektei

Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug

Reisebüro

Schlüsseldienste

Unterkunftsvermittlung


Die Informationen auf dieser Seite geben Ihnen erste Hinweise , erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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Anlagevermittlung

Seit November 2007 gelten neue Regelungen für Anlageberater. Wer gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt dafür eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Vor November 2007 war nur die Vermittlung selbst erlaubnispflichtig. Die bisher erteilten Erlaubnisse zur Anlagevermittlung umfassen aber diejenigen zur Anlageberatung mit. Abzugrenzen ist die Anlageberatung nach § 34c Gewerbeordnung von der Beratung nach dem Kreditwesengesetz.

Wenn ein Berater Empfehlungen zum Verkauf bestimmter Finanzinstrumente aus dem Kundendepot gibt, damit dieser Investmentfonds kaufen kann, kann dafür sogar eine Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach §§ 32 Absatz 1,1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erforderlich sein.

Dann kann nämlich eine gewerbsmäßige Beratung über einen An- bzw. Verkauf von sonstigen Finanzinstrumenten wie Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren vorliegen.

Bei Unternehmen, denen bis zum 31. Oktober 2007 eine Erlaubnis für Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erteilt wurde, gilt eine Übergangsregelung: Diese haben die Möglichkeit, bis zum 31. Januar 2008 einen Antrag auf Erweiterung der bestehenden Erlaubnis um die Tätigkeit der Anlageberatung zu stellen. Wird der Antrag gestellt, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung bis zur Entscheidung der BaFin als erteilt.

Weitere Informationen sind auf der Website der » BaFin abrufbar.

Honorarberater, die nicht vermittelnd tätig sind und bislang keine Erlaubnis benötigen, müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen.

Geplant sind erneut Änderungen. So soll der "Anlageberater" in § 34c GewO gestrichen werden und in einem neuen § 34f GewO soll es Regelungen (Sachkundenachweis, Berufshaftpflichtversicherung, Registrierung, Wohlverhaltenspflicht) zu dem Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater geben.

Arbeitnehmerüberlassung

gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte

Zu beachten:

  • Auskunfts-, Anzeige-und Meldepflichten 
  • Urkunde über Arbeitsverhältnis 
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher 
  • kein Entgeltausschluss für Arbeitnehmer 
  • Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Baugewerbe 
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • Eignung der Betriebsorganisation 
  • Einhaltung von Arbeitgeberpflichten 
  • Überlassung nur innerhalb der EU/EWR 

Anmerkung:

  • Genehmigung zunächst für 1 Jahr 
  • Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung

» Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung

Auktionator, Internetauktionen

gewerbsmäßiges Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte

Zu beachten:

  • Verbot für Versteigerer: selbst oder durch andere für sich zu bieten, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder anvertrautes Versteigerungsgut zu verkaufen, Sachen zu versteigern, an denen er Pfandrechte besitzt, für andere ohne deren schriftliches Gebot auf seinen Versteigerungen zu bieten 
  • Bestimmungen über Versteigerungsauftrag, Versteigerungsbedingungen 
  • Bekanntmachung der Versteigerung spätestens am Vortage 
  • Buchführungs- und Duldungspflichten 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung, 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister) 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z.B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Anmerkung:
Besonderer Sachkundenachweis für Bestellung nach § 34 b Abs. 5 GewO

Hinweis:
Internetauktionen stellen keine Versteigerung i. S. d. § 34 b Abs. 5GewO dar, die Versteigererverordnung gilt nicht.

Automatenaufstellung (Geldspielgeräte) (§ 33 c GewO)

gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister) 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • Eignung des Aufstellungsortes 

Anmerkung:

  • Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt, 
  • die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.

Am 11.12.2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine Änderung des § 33c GewO veranlasst.

Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten benötigen gem. § 33c GewO eine persönliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ist dafür künftig auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich. Der Antragsteller muss damit über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen. Die Verpflichtung für den IHK-Unterrichtungsnachweis gilt für alle in § 10a Abs. 2 Spiel Verordnung-Entwurf (SpielV-E) genannten Personen. § 33 c Abs. 3 GewO möchte sicherstellen, dass Geldspielgeräte nur an den für die Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes geeigneten Aufstellorten platziert werden.

Die Bundesregierung hielt diese gesetzliche Regelung für notwendig, da Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bestand.

Mehr Informationen zum Thema » Automatenaufstellung /Geldspielgeräte

Baubetreuung (§ 34c Abs. 1 Nr. 2b GewO, und §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)

Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

Zu beachten:

  • Bestimmungen über Sicherheitsleistung durch Bürgen oder Nachweis einer Versicherung 
  • getrennte Vermögensverwaltung, 
  • Buchführungspflicht, 
  • Inseratensammlung 
  • Informations-, Auskunfts- und Duldungspflichten 
  • Rechnungslegung, jährliche Prüfungen 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister) 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 
  • keine Ablehnung mangels Masse 
  • keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes) 

Anmerkung:
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstücksverwalter, Versicherungsvertreter

Bauherr (Bauträger) (§ 34c Abs. 1 Nr. 2a GewO, §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)

Bauvorhaben im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Pächtern, Mietern, Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden

Zu beachten:
siehe Baubetreuung

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister) 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Der Gewerbeanmeldung beifügen:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes) 

Anmerkung
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstückverwalter, Versicherungsvertreter

Bewachungsgewerbe

gewerbsmäßiges Bewachen des Lebens oder Eigentums fremder Personen

Zu beachten:

  • Wahrung von Geschäftsgeheimnissen 
  • Beschäftigung nur zuverlässiger Wachpersonen über 18 Jahren und deren Meldung 
  • Vorschriften über Ausweis und Dienstbekleidung, Waffenbehandlung, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister) 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • erforderliche Mittel oder Sicherheiten 
  • Haftpflichtversicherung
  • Sachkundeprüfung

Anmerkung:

  • VO über das Bewachungsgewerbe 
  • Ausnahmen für Werkschutzfachkräfte

Die Sachkundeprüfung hat die IHK Offenbach am Main an die IHK Frankfurt am Main ausgelagert. Nähere Informationen und die kommenden Prüfungstermine finden Sie auf der Website der IHK Frankfurt am Main unter » Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe

Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung bieten wir auch in der IHK Offenbach am Main an. Die nächsten Termine finden Sie im auf unserer Website unter https://www.offenbach.ihk.de/ausbildung-weiterbildung/unterrichtung-bewachungsgewerbe/ oder kontaktieren Sie direkt Frau Krüger, Tel. 069 8207-343, E-Mail bewachung(at)offenbach.ihk.de.

Darlehensvermittlung

Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO).

Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer 

keine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung, 
  • Versicherung 
  • getrennte Vermögensverwaltung 
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung 
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung 
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister) 
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  • keine Steuerschulden 
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes) 

Anmerkung:

  • VO über die Pflichten der Makler 
  • kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt

Detektei

Kaufhaus-/Warenhausdetektiv

  • Detektei grundsätzlich nur überwachungsbedürftig gem.§ 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO 
  • genehmigungspflichtig ist jedoch der Kaufhaus-/Warenhausdetektiv (hierzu siehe Bewachungsgewerbe)

Finanzdienstleistungen (§§ 1, 32 KWG)

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 

» Mehr Informationen für Finanzdienstleister

Finanzierungsvermittlung (§ 34c GewO)

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung 
  • Versicherung 
  • getrennte Vermögensverwaltung 
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung 
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes) 

Anmerkung:
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Finanzmakler (§ 34c GewO bzw. 32 KWG)

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung 
  • Versicherung 
  • getrennte Vermögensverwaltung 
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung 
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten 

Zulassung:
Wirtschaftsamt oder
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
Tel.: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes) 

Anmerkung:
u. U § 32 KWG anzuwenden, siehe Finanzdienstleistung, VO über die Pflichten der Makler, MaBV

Gaststätte

Zu beachten:

  • Sicherheitsvorschriften
  • Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Jugendschutz etc.
  • Gaststättenerlaubnis wird nur für bestimmte Person, bestimmte Räume und bestimmte Betriebsart erteilt, deshalb sind auch die Verlegung des Betriebs, wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Änderung des Betriebszuschnitts genehmigungsbedürftig. 
  • Für Ermächtigung eines Dritten zur Betriebsleitung ist Stellvertretererlaubnis notwendig 

Voraussetzungen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit, zu belegen mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen von jeweils Ihrem zuständigen Finanzamt (Frage nach steuerlichen Rückständen) und der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde plus Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Frage nach Gewerbeordnungswidrigkeiten) und dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Eignung der Betriebsräume 
  • Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädliche Umwelteinwirkungen) 

Anmerkung:

Erlaubnispflichtig nur noch der Ausschank alkoholischer Getränke

Ausnahmen:

  • unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke
  • In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Ausgabe alkoholischer Getränke und zubereiteter Speisen an Übernachtungsgäste

» Mehr Informationen zur Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Gebrauchtwarenhandel

kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, nur Überwachung (durch Wirtschaftsamt) bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insb. Unterhaltungselektronik etc.), Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen

Grundstücksmakler (34c GewO), Wohnraumvermittler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung, Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eV

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:
Verordnung über die Pflichten der Makler (MaBV)

» Weitere Informationen des Kreises Offenbach

» Weitere Informationen der Stadt Offenbach

Güterkraftverkehr

(§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3.5 t liegt, ist erlaubnispflichtig

Zu beachten:

  • in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag beteiligten werden auf Pflichteneinhaltung durch das Bundesamt für Güterverkehr überwacht 
  • Güterkraftverkehr eines Unternehmens für eigene Zwecke (Werkverkehr) ist erlaubnisfrei (§ 9, 1 Abs. 2 GüKG), jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr anmeldepflichtig (§ 15 a Abs. 2 GüKG) 
  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Erlaubnisbehörde müssen folgende Unterlagen vorliegen (§ 9 Abs. 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr):

für den antragstellenden Unternehmer:
Handelsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug, Nachweis der Vertretungsberechtigung, Führungszeugnis, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung

für zur Führung bestellte Personen:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis der fachlichen Eignung und des Beschäftigungsverhältnisses

Anmerkung:
Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland erstmalig für die Dauer von 5 Jahren, danach unbefristet erteilt

» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe

Hausverwalter (gewerbsmäßige Vermittlung) (§ 34c GewO)

Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter) ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5, und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne von § 549 BGB verwaltet (§ 34c Abs.1 Nr. 4 GewO seit 1. August 2018).

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Weitere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

Imbissbetrieb

siehe Gaststätte

Immobilienmakler

Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sog. Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)).

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung, Versicherung 
  • getrennte Vermögensverwaltung 
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung 
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
     

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eV
     

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
  •  

Anmerkung:
Verordnung über die Pflichten der Makler (MaBV)

Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer 

»  Weitere Informationen des Kreises Offenbach

»  Weitere Informationen der Stadt Offenbach

 

Inkassobüros (§ 1 RBerG)

geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen. Keine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Zu beachten:
Bestimmungen über Pflichten, Berufsbezeichnung und Aufsicht, Akten- und Buchführung

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde): genaue Angaben über den Ausbildungsweg und bisherige berufliche Tätigkeiten, Lehr- und Prüfungszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber, Personalfragebogen, handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuerbescheid). 
  • Mindestalter: 25 Jahre 
  • geordnete Wirtschaftsführung 

Anmerkung:
VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes

Investmentanlagenvermittlung

siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

Kapitalanlagenvermittlung

siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

Krankentransporte

mit Krankenkraftwagen

Zu beachten:

  • Genehmigungserfordernis richtet sich nach Landesrecht 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes 
  • Fachliche Eignung: Sachkundeprüfung nach Rettungsdienstgesetz bei der IHK

Leiharbeit, Vermittlung von Arbeitnehmern (§ 1 AÜG)

gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher)

Zu beachten:

  • Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten 
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher 
  • kein Entgeltausschluss für Arbeitnehmer 
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • Eignung der Betriebsorganisation 

Zu beachten nur in EU-Staaten

  • Genehmigung für höchstens 1 Jahr 
  • Überlassen nicht länger als 3 Monate 
  • Ausschluss bestimmter Arbeitsverträge

Makler

siehe Darlehensvermittlung, Finanzmakler, Grundstücksmakler (Immobilienmakler)

Marktverkehr, -festsetzung (Messen, Ausstellung, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte) (§§ 64 ff. GewO)

Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen Festsetzung

Zu beachten:

  • Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
    Vergütung nur für Überlassen von Raum und Ständen und Versorgungseinrichtungen, -leistungen möglich 

Voraussetzung:

  • Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit) 
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 

Anmerkung:
Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig

» Mehr Informationen zu Marktverkehr und Reisegewerbe

Mietwagenverkehr (§ 2, 49 Abs. 2 PBefG)

ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind

Zu beachten:

  • Genehmigungspflicht 
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV
  • jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes 

Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe

Omnibusverkehr

gewerbsmäßiger Straßenpersonenverkehr mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen Verkehr mit Taxen und Mietwagen) einschließlich Ferienzielreisen und Ausflugsverkehr

Zu beachten:

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV
  • Genehmigungserfordernis sowohl für gewerbsmäßigen Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen als auch mit PKWs 

Ausnahme:
Keine Erlaubnispflicht besteht für Veranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Gelegenheitsverkehr) planen, organisieren oder anbieten und dabei gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG durchgeführt werden. (Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 19. Juli 2002).

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft 
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital und Reserven mind. 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, für jedes weitere mind. 5000 Euro als Sicherheit 
  • Abschlussprüfungen: Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Verkehrsfachwirt, Betriebswirt (DAV, Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie) 

Anmerkung:
Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr ist auf 4 Jahre, im Linienverkehr auf 8 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe

Pfandleiher (§ 34 GewO)

Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt.

Zu beachten:

  • Anzeige der benutzten Räum 
  • Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten 
  • Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung, Verwertung 
  • Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen Gegenstände 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals 

Anmerkung:
Pfandleiherverordnung

Podologen / medizinischer Fußpfleger

Seit dem 01.01.2003 ist das Führen der Berufsbezeichnung "Podologe/medizinischer Fußpfleger" erlaubnispflichtig.

Zu beachten:
Die kosmetische Fußpflege, d. h. die Ausübung von pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß, bleibt erlaubnisfrei.

Reisebüro (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 GewO)

kein genehmigungspflichtiges Gewerbe

die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, sowie die Vermittlung von Unterkünften unterliegen der behördlichen Überwachung (zuständige Stelle: Wirtschaftsamt).

Zu beachten:

  • Bestimmungen über reisevertragliche Rechte und Pflichten 
  • Buchführungs-und Auskunftspflichten 
  • Reiseveranstalter benötigen zusätzliche eine Kundengeldabsicherung 

Anmerkung:
Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtige Personenbeförderung. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.

Reisegewerbe

Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt, bedarf der Erlaubnis.

Zu beachten:

  • Im Reisegewerbe verbotene Betätigungen sind u. a. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren (§ 56 GewO). 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • Reisegewerbekarte 

Anmerkung:
erlaubnisfrei ist u. a. der Vertrieb von Blindenwaren (Blindenwarenvertriebsgesetz), Milchhandel nach Maßgabe des § 14 Milchgesetz, ein Gewerbe für das eine Erlaubnis nach § 34a, 34b, 34c GewO vorliegt, der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft etc.

» Mehr Informationen zu Marktverkehr und Reisegewerbe

Sachverständigentätigkeit

Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder das hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus. 

Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist, da die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt ist, erlaubnisfrei. Deshalb kann Jedermann am Gutachtenmarkt seine Dienste anbieten und sich als Sachverständiger bezeichnen, solang er nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstößt. Auch so genannte "freie" Sachverständige müssen über fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verfügen. Ansonsten können sie wegen irreführender Werbung nach dem UWG abgemahnt werden.

» Mehr Informationen zum Sachverständigenwesen

Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung) (§ 33d GewO)

gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes 

Anmerkung:
erlaubnisfrei sind als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie volkstümliche Spiele z. B. bei Volksfesten

Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)

siehe Automatenaufstellung

Taxiunternehmen (§§2, 47 PBefG)

zu beachten:

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG), 
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV
  • Taxitarife, Taxiordnung 
  • jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes 

Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe

Versicherungsvermittler

Erlaubnis und Registrierung durch IHK erforderlich

» Informationen für Versicherungsvermittler

Versteigerer

siehe Auktionator

Waffenhandel

In Deutschland ist der Handel mit Schusswaffen und Munition erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird von der für die gewerbliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.

Die Erteilung einer Erlaubnis für den Waffenhandel setzt außer der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers den Nachweis der erforderlichen Fachkunde voraus. Diese Fachkunde wird in der Regel durch die Ablegung einer Waffenfachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.

» Merkblatt zur Fachkundeprüfung im Waffenhandel

Wertpapierdienstleistungen

siehe Finanzdienstleistungen

Anmerkung:
Aufsicht durch Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen
Graurheindorfer Straße 108
53 117 Bonn
Tel.: 0228/207-0
Fax.:0228/207-1550
poststelle@bakred.bund.de

Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter)

Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter) ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5, und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne von § 549 BGB verwaltet (§ 34c Abs.1 Nr. 4 GewO seit 1. August 2018).

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Weitere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

Wohnungs-/ Wohnraumvermittler (§ 34c GewO)

wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung, 
  • Versicherung 
  • getrennte Vermögensverwaltung 
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung 
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten 
  • Provision (höchstens 2 Monatsmieten) nur bei tatsächlichem Abschluss des Mietvertrages fällig 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V. 

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes) 

Anmerkung:

  • Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung 
  • VO über die Pflichten der Makler 

keine Erlaubnispflicht für:
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen (§ 24 c Absatz 5 GewO).

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
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