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Seit November 2007 gelten neue Regelungen für Anlageberater. Wer gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt dafür eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Vor November 2007 war nur die Vermittlung selbst erlaubnispflichtig. Die bisher erteilten Erlaubnisse zur Anlagevermittlung umfassen aber diejenigen zur Anlageberatung mit. Abzugrenzen ist die Anlageberatung nach § 34c Gewerbeordnung von der Beratung nach dem Kreditwesengesetz.
Wenn ein Berater Empfehlungen zum Verkauf bestimmter Finanzinstrumente aus dem Kundendepot gibt, damit dieser Investmentfonds kaufen kann, kann dafür sogar eine Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach §§ 32 Absatz 1,1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erforderlich sein.
Dann kann nämlich eine gewerbsmäßige Beratung über einen An- bzw. Verkauf von sonstigen Finanzinstrumenten wie Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren vorliegen.
Bei Unternehmen, denen bis zum 31. Oktober 2007 eine Erlaubnis für Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erteilt wurde, gilt eine Übergangsregelung: Diese haben die Möglichkeit, bis zum 31. Januar 2008 einen Antrag auf Erweiterung der bestehenden Erlaubnis um die Tätigkeit der Anlageberatung zu stellen. Wird der Antrag gestellt, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung bis zur Entscheidung der BaFin als erteilt.
Weitere Informationen sind auf der Website der BaFin über nebenstehenden Link abrufbar.
Honorarberater, die nicht vermittelnd tätig sind und bislang keine Erlaubnis benötigen, müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen.
Geplant sind erneut Änderungen. So soll der "Anlageberater" in § 34c GewO gestrichen werden und in einem neuen § 34f GewO soll es Regelungen (Sachkundenachweis, Berufshaftpflichtversicherung, Registrierung, Wohlverhaltenspflicht) zu dem Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater geben.
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gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte
Zu beachten:
- Auskunfts-, Anzeige-und Meldepflichten
- Urkunde über Arbeitsverhältnis
- schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
- kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
- Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Bauwerbe
- Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister),
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung der Betriebsorganisation
- Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
- Überlassung nur innerhalb der EU/EWR
Anmerkung:
- Genehmigung zunächst für 1 Jahr
- Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung
» Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung
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Seit März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig. Allerdings gibt es für bestimmte Berufe, Tätigkeiten oder Länder Vermittlungsverbote. Unabhängig davon müssen zahlreiche Rechtsvorschriften beachtet werden (z.B. Bestimmungen über die Auslandsvermittung, über den Vermittlungsvertrag, über den Datenschutz etc). Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur:
» Informationen der Arbeitsagentur zur privaten Arbeitsvermittlung
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gewerbsmäßiges Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte
Zu beachten:
- Verbot für Versteigerer: selbst oder durch andere für sich zu bieten, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder anvertrautes Versteigerungsgut zu verkaufen, Sachen zu versteigern, an denen er Pfandrechte besitzt, für andere ohne deren schriftliches Gebot auf seinen Versteigerungen zu bieten
- Bestimmungen über Versteigerungsauftrag, Versteigerungsbedingungen
- Bekanntmachung der Versteigerung spätestens am Vortage
- Buchführungs- und Duldungspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z.B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Anmerkung:
Besonderer Sachkundenachweis für Bestellung nach § 34 b Abs. 5 GewO
Hinweis:
Internetauktionen stellen keine Versteigerung i. S. d. § 34 b Abs. 5GewO dar, die Versteigererverordnung gilt nicht.
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gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung des Aufstellungsortes
Anmerkung:
- Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt,
- die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.
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Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
Zu beachten:
- Bestimmungen über Sicherheitsleistung durch Bürgen oder Nachweis einer Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung,
- Buchführungspflicht,
- Inseratensammlung
- Informations-, Auskunfts- und Duldungspflichten
- Rechnungslegung, jährliche Prüfungen
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- keine Ablehnung mangels Masse
- keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstücksverwalter, Versicherungsvertreter
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Bauvorhaben im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Pächtern, Mietern, Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
Zu beachten:
siehe Baubetreuung
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beifügen:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstückverwalter, Versicherungsvertreter
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ist eine Gaststätte, in der Gäste mit und ohne Verpflegung beherbergt werden. Erlaubnispflicht besteht erst für Beherbergungsbetrieb mit mehr als 8 Betten.
Zu beachten:
- monatliche Erhebung über Anzahl der Übernachtungen sowie angebotene Fremdenbetten
- Auskunftspflicht über Betrieb
- Sicherheitsvorschriften
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung der Betriebsräume
- Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl. Umwelteinwirkungen)
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gewerbsmäßiges Bewachen des Lebens oder Eigentums fremder Personen
Zu beachten:
- Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
- Beschäftigung nur zuverlässiger Wachpersonen über 18 Jahren und deren Meldung
- Vorschriften über Ausweis und Dienstbekleidung, Waffenbehandlung, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- erforderliche Mittel oder Sicherheiten
- Haftpflichtversicherung
Anmerkung:
- VO über das Bewachungsgewerbe
- Ausnahmen für Werkschutzfachkräfte
» Mehr Informationen zur Gründung im Bewachungsgewerbe
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wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung
keine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung,
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
- VO über die Pflichten der Makler
- kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt
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Kaufhaus-/Warenhausdetektiv
- Detektei grundsätzlich nur überwachungsbedürftig gem.§ 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO
- genehmigungspflichtig ist jedoch der Kaufhaus-/Warenhausdetektiv (hierzu siehe Bewachungsgewerbe)
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Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
» Mehr Informationen für Finanzdienstleister
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Zu beachten:
- Sicherheitsleistung
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
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Zu beachten:
- Sicherheitsleistung
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Zulassung:
Wirtschaftsamt oder
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
Tel.: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
u. U § 32 KWG anzuwenden, siehe Finanzdienstleistung, VO über die Pflichten der Makler, MaBV
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Zu beachten:
- Sicherheitsvorschriften
- Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Jugendschutz etc.
- Gaststättenerlaubnis wird nur für bestimmte Person, bestimmte Räume und bestimmte Betriebsart erteilt, deshalb sind auch die Verlegung des Betriebs, wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Änderung des Betriebszuschnitts genehmigungsbedürftig.
- Für Ermächtigung eines Dritten zur Betriebsleitung ist Stellvertretererlaubnis notwendig
Voraussetzungen:
- Persönliche Zuverlässigkeit, zu belegen mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen von jeweils Ihrem zuständigen Finanzamt (Frage nach steuerlichen Rückständen) und der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde plus Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Frage nach Gewerbeordnungswidrigkeiten) und dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
- Unterrichtungsnachweis der IHK, Nachweis notwendiger lebensmittelrechtlicher Kenntnisse
- Eignung der Betriebsräume
- Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl. Umwelteinwirkungen)
Anmerkung:
Erlaubnispflichtig nur noch der Ausschank alkoholischer Getränke
Ausnahmen:
- unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke
- In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Ausgabe alkoholischer Getränke und zubereiteter Speisen an Übernachtungsgäste
» Mehr Informationen zur Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe
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kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, nur Überwachung (durch Wirtschaftsamt) bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insb. Unterhaltungselektronik etc.), Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen
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Wer gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung, Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eV
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
Verordnung über die Pflichten der Makler (MaBV)
» Weitere Informationen des Kreises Offenbach
» Weitere Informationen der Stadt Offenbach
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(§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3.5 t liegt, ist erlaubnispflichtig
Zu beachten:
- in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag beteiligten werden auf Pflichteneinhaltung durch das Bundesamt für Güterverkehr überwacht
- Güterkraftverkehr eines Unternehmens für eigene Zwecke (Werkverkehr) ist erlaubnisfrei (§ 9, 1 Abs. 2 GüKG), jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr anmeldepflichtig (§ 15 a Abs. 2 GüKG)
- Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Erlaubnisbehörde müssen folgende Unterlagen vorliegen (§ 9 Abs. 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr):
für den antragstellenden Unternehmer:
Handelsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug, Nachweis der Vertretungsberechtigung, Führungszeugnis, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung
für zur Führung bestellte Personen:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis der fachlichen Eignung und des Beschäftigungsverhältnisses
Anmerkung:
Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland erstmalig für die Dauer von 5 Jahren, danach unbefristet erteilt
» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe
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Erlaubnispflichtig ist der selbständige Hausverwalter, der Verträge über die von ihm verwalteten Wohnräume vermittelt
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Anmerkung:
nur gelegentliche Vermittlung von Wohnungen (2-3 Vermittlungen jährlich) ist erlaubnisfrei
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siehe Gaststätte
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siehe Grundstücksmakler und Wohnraumvermittler
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geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen. Keine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Zu beachten:
Bestimmungen über Pflichten, Berufsbezeichnung und Aufsicht, Akten- und Buchführung
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde): genaue Angaben über den Ausbildungsweg und bisherige berufliche Tätigkeiten, Lehr- und Prüfungszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber, Personalfragebogen, handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuerbescheid).
- Mindestalter: 25 Jahre
- geordnete Wirtschaftsführung
Anmerkung:
VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
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siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)
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siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)
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mit Krankenkraftwagen
Zu beachten:
- Genehmigungserfordernis richtet sich nach Landesrecht
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
- Fachliche Eignung: Sachkundeprüfung nach Rettungsdienstgesetz bei der IHK
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gewerbsm. Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher)
Zu beachten:
- Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten
- schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
- kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
- Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung der Betriebsorganisation
Zu beachten nur in EU-Staaten
- Genehmigung für höchstens 1 Jahr
- Überlassen nicht länger als 3 Monate
- Ausschluß bestimmter Arbeitsverträge
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siehe Darlehensvermittlung, Finanzmakler, Grundstücksmakler (Immobilienmakler)
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Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen Festsetzung
Zu beachten:
- Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
Vergütung nur für Überlassen von Raum und Ständen und Versorgungseinrichtungen, -leistungen möglich
Voraussetzung:
- Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit)
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
Anmerkung:
Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig
» Mehr Informationen zu Marktverkehr und Reisegewerbe
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ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind
Zu beachten:
- Genehmigungspflicht
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)
» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe
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gewerbsmäßiger Straßenpersonenverkehr mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen Verkehr mit Taxen und Mietwagen) einschließlich Ferienzielreisen und Ausflugsverkehr
Zu beachten:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Genehmigungserfordernis sowohl für gewerbsmäßigen Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen als auch mit PKWs
Ausnahme:
Keine Erlaubnispflicht besteht für Veranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Gelgenheitsverkehr) planen, organisieren oder anbieten und dabei gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG durchgeführt werden. (Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 19. Juli 2002).
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital und Reserven mind. 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, für jedes weitere mind. 5000 Euro als Sicherheit
- Abschlussprüfungen: Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Verkehrsfachwirt, Betriebswirt (DAV, Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie)
Anmerkung:
Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr ist auf 4 Jahre, im Linienverkehr auf 8 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)
» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe
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Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt.
Zu beachten:
- Anzeige der benutzten Räum
- Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
- Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung, Verwertung
- Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen Gegenstände
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals
Anmerkung:
Pfandleiherverordnung
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Seit dem 01.01.2003 ist das Führen der Berufsbezeichnung "Podologe/medizinischer Fußpfleger" erlaubnispflichtig.
Zu beachten:
Die kosmetische Fußpflege, d. h. die Ausübung von pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß, bleibt erlaubnisfrei.
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kein genehmigungspflichtiges Gewerbe
die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, sowie die Vermittlung von Unterkünften unterliegen der behördlichen Überwachung (zuständige Stelle: Wirtschaftsamt).
Zu beachten:
- Bestimmungen über reisevertragliche Rechte und Pflichten
- Buchführungs-und Auskunftspflichten
- Reiseveranstalter benötigen zusätzliche eine Kundengeldabsicherung
Anmerkung:
Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtige Personenbeförderung. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.
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Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung ausserhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt, bedarf der Erlaubnis.
Zu beachten:
- Im Reisegewerbe verbotene Betätigungen sind u. a. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren (§ 56 GewO).
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Reisegewerbekarte
Anmerkung:
erlaubnisfrei ist u. a. der Vertrieb von Blindenwaren (Blindenwarenvertriebsgesetz), Milchhandel nach Maßgabe des § 14 Milchgesetz, ein Gewerbe für das eine Erlaubnis nach § 34a, 34b, 34c GewO vorliegt, der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft etc.
» Mehr Informationen zu Marktverkehr und Reisegewerbe
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Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder das hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus.
Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist, da die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt ist, erlaubnisfrei. Deshalb kann Jedermann am Gutachtenmarkt seine Dienste anbieten und sich als Sachverständiger bezeichnen, solang er nicht gegen das wettbewerbsrechliche Irreführungsverbot verstößt. Auch so genannnte "freie" Sachverständige müssen über fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verfügen. Ansonsten können sie wegen irreführender Werbung nach dem UWG abgemahnt werden.
» Mehr Informationen zum Sachverständigenwesen
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gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
Anmerkung:
erlaubnisfrei sind als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie volkstümliche Spiele z. B. bei Volksfesten
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siehe Automatenaufstellung
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zu beachten:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Taxitarife, Taxiordnung
- jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)
» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe
-
Erlaubnis und Registrierung durch IHK erforderlich
» Informationen für Versicherungsvermittler
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siehe Auktionator
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siehe Finanzdienstleistungen
Anmerkung:
Aufsicht durch Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen
Graurheindorfer Straße 108
53 117 Bonn
Tel.: 0228/207-0
Fax.:0228/207-1550
poststelle@bakred.bund.de
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wer gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung,
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
- Provision (höchstens 2 Monatsmieten) nur bei tatsächlichem Abschluß des Mietvertrages fällig
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
- Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
- VO über die Pflichten der Makler
keine Erlaubnispflicht für:
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen (§ 24 c Abs. 5 GewO).