Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Hierbei kann es sich um ein gemeinsames Kind, aber auch um das alleinige Kind eines Ehegatten oder ein mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenes Pflegekind handeln. Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht ein Elternzeitanspruch für ein leibliches Kind zu, wenn der Sorgeberechtigte zustimmt. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder - im Gegensatz zum bisher geltenden Recht - von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Einen Anteil von bis zu 12 Monaten können die Eltern aufsparen und – bei Zustimmung des Arbeitgebers - auf die Zeit zwischen dem dritten Lebensjahr und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Die Mutterschutzzeit wird grundsätzlich auf die Elternzeit von Müttern angerechnet.
Soll die Elternzeit unmittelbar nach dem Ende der Mutterschutzfrist beginnen, ist dies grundsätzlich spätestens sechs Wochen vorher dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen, ansonsten - bei späterem Beginn - acht Wochen vor ihrer Inanspruchnahme. Dem Arbeitgeber steht diesbezüglich kein Ablehnungsrecht zu. Mit der schriftlichen Anzeige muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Dem Arbeitgeber ist dringend zu raten, Anfang und Ende der jeweiligen Elternzeit eindeutig und schriftlich zu vereinbaren! Wenn der Arbeitgeber zur Vertretung eines Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbots während einer Elternzeit eine Ersatzkraft einstellt, kann er einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer bis zu drei Jahren abschließen. Eine Befristung ist auch möglich für die Dauer eines Beschäftigungsverbots während des Mutterschutzes sowie für notwendige Zeiten der Einarbeitung. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf auf insgesamt vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen der Elternzeit vorliegen, kann der Arbeitgeber - mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers - eine Stellungnahme des Versorgungsamtes (Adresse s. u.) beantragen. Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist zulässig, wenn die vereinbarte Arbeitszeit für jeden Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der die Elternzeit gewährt, oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur innerhalb von vier Wochen schriftlich aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig. Möchte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ihre Erwerbstätigkeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz mit verringerter Arbeitszeit fortsetzen, so müssen sie sich hierüber mit ihrem Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen nach Beantragung der Teilzeitarbeit einigen. Arbeitnehmer können nach einem Scheitern der Einigung mit dem Arbeitgeber über die Teilzeitregelung grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverringerung geltend machen. Diese den Vorschriften des zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ähnliche Regelung beinhaltet im Einzelnen folgende Anspruchsvoraussetzungen:
- Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Personen in Berufsbildung)
- Arbeitsverhältnis des Antragstellers besteht in dem Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
- Angestrebt ist eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden
- keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe
- schriftliche Mitteilung des geltend gemachten Anspruchs mindestens sieben Wochen vor Antritt der Teilzeit
Beabsichtigt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen, so muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung mit schriftlicher Begründung tun. Wahrt der Arbeitgeber diese gesetzlich angeordnete Schriftform und Frist nicht, wird seine Zustimmung zwar – anders als im Teilzeitarbeitsgesetz – nicht bereits gesetzlich angenommen. Er macht sich aber eventuell schadensersatzpflichtig. Für den Arbeitnehmer steht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind während der Elternzeit von den beiderseitigen Hauptpflichten, der Lohnzahlung und der Arbeitspflicht, freigestellt. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Er kann seine Zustimmung, für den Fall, dass die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls begehrt wird, nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern.