Grundsätzlich kann die örtliche Ausländerbehörde einem Ausländer einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch gesetzliche Ausnahme bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen darf. Die Beschäftigungserlaubnis wird in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Ausländer dürfen dementsprechend eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Arbeitgeber dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Eventuelle Einschränkungen können ausschließlich dem Aufenthaltstitel entnommen werden. Aufenthaltstitel sind die (befristet erteilte) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristet erteilte) Niederlassungserlaubnis. Der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis kann sich – ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit – im gesamten Bundesgebiet aufhalten, frei niederlassen und ohne Einschränkungen ein Arbeitsverhältnis eingehen.
Hochqualifizierten Ausländern, die ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachweisen können, kann in besonderen Fällen nach § 19 AufenthG direkt eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Als hochqualifiziert gelten u. a. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Jahresgehalt von mindestens 67.200 Euro erhalten.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Von wenigen Ausnahmen abgesehen benötigen ausländische Arbeitnehmer, die nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, vor Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird in der Regel erteilt, wenn
- sich durch die Beschäftigung von Ausländern keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben und für die Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer oder denen gleichgestellte EU-Bürger zur Verfügung stehen,
- der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird und
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme wird im Regelfall mit der Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Betrieb sowie zeitlich befristet erteilt.
Beschäftigungsverordnung (BeschV) – neu einreisende Ausländer
Für neu einreisende Ausländer, die eine Beschäftigung in Deutschland anstreben, enthält die BeschV weitere maßgebliche Regelungen. Danach benötigen Ausländer, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, in der Regel einen Aufenthaltstitel, der ihnen diese Beschäftigung gestattet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt wird, variieren abhängig von den Qualifikationen, die für eine bestimmte Beschäftigung verlangt werden.
Ausländischen Führungskräften und Hochqualifizierten nach § 19 Abs. 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde gemäß §§ 3 ff. BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Aufnahme einer Beschäftigung gestatten. Ebenfalls zustimmungsfrei ist z. B. die Beschäftigung von Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu 3 Monate nach Deutschland entsandt werden, um Tätigkeiten gemäß § 11 BeschV zu verrichten. Dies sind u. a. der Auf- oder Abbau von Maschinen und Anlagen, Einweisungen in deren Bedienung, Reparaturarbeiten oder die Betreuung von Messeständen.
Der sogenannte Anwerbestopp für gering qualifizierte ausländische Arbeitnehmer wird mit Ausnahmemöglichkeiten für verschiedene Berufsgruppen beibehalten. Bei Beschäftigungen, die eine mindestens dreijährige Berufsqualifikation erfordern, kann Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden. Dies gilt z. B. für ausländische IT-Fachkräfte, Spezialisten oder leitende Angestellte sowie Angehörige anderer qualifizierter Berufe, wie Maschinenbau-, Fahrzeugbau- und Elektroingenieure oder Experten der Fachrichtungen Versorgungs- und Entsorgungstechnik, Stahl- und Metallbau sowie Softwareentwicklung/Programmierung.
Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) – in Deutschland lebende Ausländer
Für die Beschäftigung von Ausländern, die bereits in der Bundesrepublik leben, regelt neben dem AufenthG vor allem die BeschVerfV den Zugang zum Arbeitsmarkt. Danach ist vor der Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen.
In Sonderfällen kann Ausländern gemäß § 2 BeschVerfV die Beschäftigung auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. Dies betrifft z. B. die Aus - und Weiterbildung, die Beschäftigung von Hochqualifizierten und Führungskräften und Beschäftigungen im Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung. Ebenso ist die Beschäftigung von Familienangehörigen zustimmungsfrei, sofern der Arbeitgeber mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und es sich um Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades handelt.
Darüber hinaus sieht die BeschVerfV in abschließend geregelten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erlaubnis einer Beschäftigung ohne die Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Die Prüfung, ob deutsche oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer für eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen, entfällt z. B. bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses, bei der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländern, die im Jugendalter eingereist sind sowie bei einer Vorbeschäftigung oder längerem Voraufenthalt. Näheres regelt Abschnitt 2 der BeschVerfV. In allen übrigen Fällen ist eine Vorrangprüfung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlich. Die Zustimmung kann danach nur erteilt werden, wenn für die Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer bzw. EU-Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Ausländern, die gemäß § 60a AufenthG geduldet sind und sich seit einem Jahr legal im Bundesgebiet aufhalten, kann die Ausländerbehörde gemäß § 10 BeschVerfV die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlauben.
Werkvertragsarbeitnehmer
Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Reihe von Staaten können Arbeitnehmer aus diesen Staaten im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine begrenzte Zeit in Deutschland beschäftigt werden. Zuständig für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn (ZAV Info-Center, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Tel. 0228/713-1313).