Ausfuhrbestimmungen
Unter Export wird das Verbringen von Waren über die Grenzen der Europäischen Union (EU) hinaus in die sogenannten Drittländer verstanden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei (§ 1 AWG). Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Für bestimmte Produkte bestehen Ausfuhrgenehmigungspflichten.
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital- und Personengesellschaften (GmbHs oder OHGs) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, um eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Exportsendungen in Länder außerhalb der Europäischen Union müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei der zuständigen Zollverwaltung angemeldet werden. Dies geschieht seit Juli 2009 nur noch elektronisch über das Zollsystem ATLAS oder über die Internetzollanmeldung unter www.zoll.de. Gleichzeitig müssen Sie die Ware dem Zollamt zur Ansicht (Gestellung) zur Verfügung stellen. Sie erhalten nun das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit einer Movement Reference Number (MRN) und einem Strichcode. Diese ABD muss der Ausgangszollstelle vor Ausgang der Ware vorgelegt werden. Der von den Zollämtern übermittelte Ausgangsvermerk dient als Nachweis für Ihr Finanzamt, dass die Ware das Zollgebiet der EU verlassen hat und die Rechnung dadurch ohne Mehrwertsteuer erstellt wurde (zweistufiges Normalverfahren).
Das einstufige Normalverfahren kann angewendet werden, wenn der Wert 3.000,00 € nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die Sendung wird direkt beim Ausgangszollamt angemeldet. Hier ist jedoch zu beachten, dass keine weiteren Zollämter auf diese Daten zugreifen können. Bei Fehlern oder Wechsel der Ausgangszollstelle muss eine neue Zollanmeldung erstellt werden.
Für die elektronische Zollanmeldung benötigen Sie die EORI-Nummer, die Sie beim Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll) auf Antrag erhalten.
Sofern der Wert der Warensendung 1.000,00 € und/oder das Gewicht 1.000 kg nicht übersteigen, kann auf die elektronische Zollanmeldung verzichtet werden. Die Sendung wird mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet. Bitte beachten Sie, dass Sie einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle auf einem Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) als Ausfuhrbestätigung für Umsatzsteuerzwecke benötigen.
Zur Erhöhung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr hat die EU die summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen (ESumA/ASumA) eingeführt, die seit 1. Januar 2011 erforderlich sind. Die EU-Zollbehörden sollen durch den frühzeitigen Erhalt zahlreicher sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können.
Die ASumA kann elektronisch in der Anwendung ATLAS-EAS oder mit der Internetzollanmeldung abgegeben werden.
Je nach Beförderungsart sind bestimmte Fristen einzuhalten (z. B. Straßenverkehr - mindestens eine Stunde vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle).
Da die ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 geregelte und schon seit 1.7.2009 verpflichtende elektronische Ausfuhranmeldung bereits die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A ZK-DVO zu enthalten hat, muss der Transporteur, wenn der Ausführer bereits eine elektronische Ausfuhranmeldung bei der EU-Ausfuhrzollstelle abgegeben hat, keine zusätzliche summarische Ausgangsanmeldung mehr erstellen.
Für Exportsendungen in die Schweiz und Norwegen ist eine ASumA bei direktem Warenverkehr nicht erforderlich.
Zur Klärung der Ausfuhrbestimmungen müssen das Käuferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" in aller Regel nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer oder auch Warennummer anhand des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ermittelt werden: z. B. "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" = Warennummer 6202 1290. Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden.
Im Regelfall nicht, jedoch bestehen für einige Länder, Empfänger (Nutzer) oder Waren (technisch, biologisch und chemisch begründete) Ausfuhrgenehmigungspflichten.
Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Käuferland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für die dort heimischen wie importierten Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die nicht verwendet werden dürfen (z. B. in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte Beschränkungen unterliegen.
Ausfuhrzölle werden in der EU nicht erhoben. Die Mehrwertsteuerbefreiung kann der Exporteur in Anspruch nehmen, soweit die formalen Abläufe eingehalten werden. Bei der Ausfuhr bestimmter ernährungswirtschaftlicher Waren erhält der Exporteur eine Ausfuhrerstattung.
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- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung
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Hauptzollamt Darmstadt
Hilpertstraße 20 A
64295 Darmstadt
Tel. 06151 91800
Zuständigkeit: Dreieich, Langen, Egelsbach
Zollamt Frankfurt - Osthafen
Wächtersbacher Straße 83
60386 Frankfurt
Tel. 069 48008-0
Zuständigkeit: Offenbach, Mühlheim, Obertshausen, Heusenstamm, Dietzenbach, Neu-Isenburg, Rodgau, Rödermark
Zollamt Hanau
Hafenstraße 3
63450 Hanau
Tel. 06181 30791-0
Zuständigkeit: Mainhausen, Seligenstadt, Hainburg