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Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung (LE) nach EG-Verordnung 1207/2001 ist ein wichtiges Informations- und Nachweispapier für die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen, die die Europäische Gemeinschaft/Union (EG/EU) mit verschiedenen Staaten vertraglich vereinbart hat. Sie dient in der Regel als Unterlage für die Ausstellung von Präferenznachweisen (z. B. EUR.1) durch die Zollstellen, aber auch für die Abgabe von Lieferantenerklärungen des Herstellers an den EU-Kunden, der wiederum einen Präferenznachweis für den Export in die Präferenzländer benötigt (d. h. jene Länder, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet hat).

Der Aussteller bescheinigt in eigener Verantwortung mit der Lieferantenerklärung den Ursprung der Ware. Dieser Umstand zwingt ihn zu größter Sorgfalt, da die Zollbehörden jederzeit die Richtigkeit überprüfen können (Auskunftsblatt INF 4).

Falsch ausgestellte Lieferantenerklärungen führen nicht nur zu Regressansprüchen des Kunden, sondern auch zum Widerruf bewilligter Vereinfachungen bzw. zu Bußgeldbescheiden durch die Zollverwaltung.

Die Lieferantenerklärung kann auf allen Geschäftspapieren, z. B. Rechnungen (Ausnahme: Langzeitlieferantenerklärung) oder auf Vordrucken abgegeben werden.

Die Vorschriften für Lieferantenerklärungen gelten seit 1984 und wurden 2001 aktualisiert. Sie ergeben sich aus der EG-Verordnung Nr. 1207/2001, veröffentlicht im Amtsblatt der EG L 156 vom 21.06.2006.

Welche Arten von Lieferantenerklärungen gibt es?

  • Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung (für 1 Rechnung)
  • Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung (1 Jahr gültig - diese dürfen nicht Bezug auf eine Rechnung nehmen!)
  • Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprung (bereits getätigte Arbeitsvorgänge in der EU)
  • Langzeitlieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprung (dito, 1 Jahr gültig)

Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen nur auf Lieferantenerklärungen mit Ursprungseigenschaft.

Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Die Lieferantenerklärung dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Dies kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beim Zollamt oder die Angabe der Ursprungserklärung auf der Rechnung sein. Die Lieferantenerklärung sagt aus, in welchen Ländern die besagte Ware präferenzbegünstigt ist.

Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft/Union (EG/EU) hat mit einer Vielzahl von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen abgeschlossen. In diesen Abkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr von Waren in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Diese Zollpräferenzen werden jedoch nur für Ursprungswaren gewährt, die nach bestimmten, im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln hergestellt wurden. Die Ursprungsregeln finden Sie im Internet unter Warenursprung und Präferenzen online (s. weiterführende Links).

Wie stellt man den Präferenzursprung fest?

Die Frage, ob eine Ware den Präferenzursprung hat oder nicht, wird immer an der hergestellten oder der unverändert gehandelten Ware geprüft. Prüfgrundlage ist der Viersteller (HS-Zollposition). Jedes Abkommen, das die Europäische Gemeinschaft/Union geschlossen hat, enthält im Anhang eine "Be- und Verarbeitungsliste". In diesen Listen wird bestimmt, wie ein Präferenzursprung zustande kommt. Um eine ganz "saubere" Lieferantenerklärung auszustellen, muss man die Regeln aller Abkommen prüfen.

Hergestellte Waren müssen anhand der verwendeten Vormaterialien auf ihre Ursprungseigenschaft hin überprüft werden. Voraussetzung: der Hersteller erhält für sämtliche verwendeten Vormaterialien LEs mit Präferenzursprung bzw. Auskünfte über den Drittlandsstatus der Materialien. Eine Kalkulation wird angefertigt, in der die Vormaterialien, die bereits beim Einkauf EU-Ursprungseigenschaft haben, den Komponenten mit Drittlandsursprung gegenübergestellt werden.

Wann darf eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden?

Die Lieferantenerklärung ist nur gültig, wenn der Aussteller seinen Firmensitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Die Ware muss in der EU entweder vollständig erzeugt oder einer "ausreichenden Be- oder Verarbeitung" unterzogen worden sein.

Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland, z. B. in der Schweiz, ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung.

Auch der Empfänger der Lieferantenerklärung muss seinen Sitz innerhalb der EU haben.

Achtung: Eine Lieferantenerklärung darf nur ausgestellt werden, wenn

  1. der Hersteller der Ware sich in den Präferenzabkommen (Ursprungs-Listen) vergewissert hat, dass die Ware urspungsbegründend be- oder verarbeitet wurde (in Zweifelsfällen die zuständige Ausfuhrzollstelle oder die IHK fragen).
  2. das Handelsunternehmen im Besitz eines gültigen Vorpapiers vom Vorlieferanten ist (Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung auf der Rechnung oder Lieferantenerklärung).

Insbesondere im Hinblick auf 1. ist zu beachten: Da die Ursprungsregeln, die die Europäische Union mit den verschiedenen Vertragsstaaten vereinbart hat, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, ist es notwendig, dass in der Lieferantenerklärung auf die Abkommen mit denjenigen Partnerstaaten hingewiesen wird, deren Ursprungsregeln erfüllt sind.

Die Vertragspartnerstaaten können durch die Verwendung des vollständigen Namens benannt werden, aber auch durch die Kurzbezeichnung (ISO-Alpha-Code2) wie z. B. LB Libanon, BA Bosnien-Herzegowina, CH Schweiz, MX Mexiko, usw.

Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?

Grundsätzlich wird in der Lieferantenerklärung nur der Ursprung "Europäische Gemeinschaft/Union" genannt. Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedsstaates ist ebenfalls möglich.

Beispiel: Frankreich (Europäische Gemeinschaft/Union)

Lieferantenerklärungen dienen auch als Nachweis zur Ausstellung eines Ursprungszeugnisses. Hier ist oftmals zu beachten, dass gewisse Länder den nationalen Ursprung im Ursprungszeugnis anfordern.

Generell gilt: Sofern der nationale Ursprung bescheinigt werden soll, muss dieser aus dem Vorpapier hervorgehen.

Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden (z. B. Schweiz), mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein.

Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern der Paneuropäischen Präferenzzone (EG, EFTA, Türkei und Mittelmeer-Anreiner-Staaten) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. Dies gilt bei Anwendung der Westbalkan-Kumulationszone entsprechend. Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung in der Regel nicht sinnvoll, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (z. B. Norwegen), und dem Einfuhrland (z. B. Südafrika) kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

Sie können jedoch als Nachweis für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen verwendet werden. Nachweise mit positivem Kumulierungsvermerk werden nicht akzeptiert.

Ist der Wortlaut der Lieferantenerklärung bindend?

Die VO 1207/2001 legt den Wortlaut der Lieferantenerklärung verbindlich fest. Es wird empfohlen, sich wörtlich an den Text zu halten, da bei Abwandlungen die Anerkennung verweigert werden kann.

Einzellieferantenerklärungen werden jeweils nur für eine Warensendung abgegeben und können auf der Rechnung, Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben werden.

Langzeitlieferantenerklärungen werden für Lieferungen für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. Längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Eigenschaft der Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln konstant bleibt. Bei Änderungen ist der Kunde sofort zu informieren.

Aussteller und verantwortlicher Mitarbeiter muss aus der Lieferantenerklärung klar hervorgehen.

Die Waren müssen auf der Lieferantenerklärung oder Rechnung hinreichend genau bezeichnet werden.

Grundsätzlich müssen Lieferantenerklärungen im Original unterzeichnet werden. Auf die Original-Unterschrift kann verzichtet werden, wenn die Erklärung

  • mit dem Computer erstellt wurde und
  • der für die Abgabe der Erklärung Verantwortliche anhand entsprechender Angaben in der Erklärung bestimmbar ist und
  • der Lieferant sich gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung verpflichtet.

Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen

Die von der EU unterhaltenen Präferenzregelungen sehen in einigen Fällen auch die Verwendung von Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen vor. Diese haben ihre Bedeutung im Hinblick auf die so genannten Kumulierungsbestimmungen. Vorgesehen sind solche Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit Algerien (DZ), Marokko (MA), Tunesien (TN), den AKP-Staaten, den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), der Türkei (TR, für Zollunionswaren) und den Vertragsstaaten des EWR (Norwegen, Island und Liechtenstein). Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihre Zolldienststelle.

Aktuell: Kumulierungsvermerk zur PanEuroMed-Kumulationszone

Nach erfolgter Änderung der VO 1207/2001 ist der Kumulierungsvermerk nun in die Texte der Lieferantenerklärungen zu integrieren. Nach dem Text einer Fußnote könnte sich die Sache so entwickeln, dass Angaben zur Kumulation nur notwendig sind, wenn ein Ausführer eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED beantragt und dem Zollamt dafür als Nachweise Lieferantenerklärungen vorlegt.

Der geforderte Vermerk/die geforderte gesonderte Erklärung lautet:

  • Kumulierung angewendet mit .... (Land/Länder angeben)
  • Keine Kumulierung angewendet.

Die zutreffende Aussage ist anzukreuzen und, im Fall einer Kumulierung, um die betroffenen Länder zu ergänzen.

Fragen Sie Ihre IHK

Mirjam Röhm
Fachberaterin
Kundenzentrum
Tel.
+ 49 69 8207-144

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