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Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz oder kurz: BattG) ist die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/66/EG. Es wurde am 30. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und löst am 1. Dezember 2009 die seit 2001 gültige Batterieverordnung ab.
Herzstück des neuen Gesetzes ist die Einführung eines zentralen Melderegisters beim Umweltbundesamt (UBA). Meldepflichtig ist dabei jeder, der ab dem 1. März 2010 gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringt.
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Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist die nationale Umsetzung der EU-Verordnung (EG) 842/2006 und trat bereits am 1. August 2008 in Kraft. Die Verordnung regelt den Erwerb der notwendigen Bescheinigungen bei Arbeiten mit flourierten Treibhausgasen.
Auswirkungen für Unternehmen
In folgenden Bereichen sind Unternehmen, die mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten, von der Verordnung berührt:
- Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Austritts von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre (§ 3)
- Verantwortlichkeiten für die Rückgewinnung und die Rücknahme verwendeter Stoffe (§ 4)
- Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (§ 5, siehe unten)
- Einführung einer Zertifizierung von Betrieben (§ 6)
- Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (§ 7)
Bei Verstößen gegen die neuen Pflichten können Bußgelder bis zu 50.000 Euro, in einigen Fällen gar bis 200.000 Euro drohen (§ 8).
Betroffene Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten dürfen ab dem 4. Juli 2009 nur noch mit einer entsprechenden Sachkundebescheinigung ausgeübt werden:
- Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, welche die im Anhang I der EU-Verordnung aufgeführten fluorierten Treibhausgase enthalten
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
- Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, die die im Anhang I genannten Treibhausgase enthalten
- Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
Neben der Bescheinigung muss der diese Tätigkeiten Ausübende über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und zuverlässig sein. Im Falle der Wartung oder Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie näher definierten Brandschutzsystemen muss der Betrieb nach § 6 zertifiziert sein. Im Falle der Dichtheitskontrollen nach § 3 Abs 2 der EU-Verordnung darf der Ausübende hinsichtlich dieser Tätigkeit keinerlei Weisungen unterliegen.
Ausnahmen gelten nur für Tätigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung unter sachkundiger Aufsicht durchgeführt werden, die nicht in den Kältemittelkreislauf eingreifen oder die in zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchgeführt werden.
Weitere Informationen im Internet:
Informationen des Umweltbundesamtes
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Seit dem 1. April 2010 sind bereits die Nachweis- und Registerführung bei gefährlichen Abfällen in elektronischer Form für alle Beteiligten Pflicht, sofern mehr als 2 Tonnen dieser Abfälle pro Jahr anfallen. Als gefährlich gelten dabei jene Abfälle, die in der Abfallverzeichnisverordnung hinter der betreffenden Schlüsselnummer ein * aufweisen. Ausgenommen hiervon sind Abfälle aus privaten Haushalten sowie anderweitig geregelte Abfälle (etwa Elektroaltgeräte, Batterien oder Verpackungen).
Während Behörden und Abfallentsorger seit diesem Stichtag auch elektronisch signieren mussten, galt für Abfallerzeuger mit eigenen Entsorgungsnachweisen und Abfallbeförderer bezüglich der Nutzung der elektronischen Signatur eine Übergangsfrist, die Ende Januar 2011 ausgelaufen ist. Damit müssen alle am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) Beteiligten seit dem 1. Februar 2011 über eine elektronische Signatur verfügen!
Weitere Informationen im Internet:
Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
Informationen des Regierungspräsidiums
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Mit der Entscheidung 2009/251/EG hat die Europäische Kommission das Inverkehrbringen von Produkten verboten, die mehr als 0,1 mg Dimethylfumarat (DMF) je Kilogramm enthalten. Das Verbot trat am 1. Mai 2009 in Kraft.
DMF ist ein Biozid, welches der Schimmelbildung vorbeugt und bei zahlreichen Produkten verwendet wird, die bei feuchtem Klima gelagert oder transportiert werden. Es befindet sich meist abgepackt in kleinen Beuteln (Silica-Gel Päckchen), die am Produkt befestigt oder dem Produkt beigelegt werden, etwa bei Möbeln, Schuhen oder anderen Lederwaren. Durch Verdunstung schützt DMF das Produkt vor Schimmelbefall. Allerdings kann es auch bestimmte Nebenwirkungen bei Verbrauchern hervorrufen, wie beispielsweise schmerzhafte Kontaktdermatitis.
Neben dem Verbot des Inverkehrbringens müssen nach Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung auch DMF-haltige Produkte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, vom Markt genommen und von den Verbrauchern zurückgerufen werden (Rückrufverpflichtung).
Wichtig ist, dass Silica-Gel als solches unproblematisch ist. Allerdings muss hierin enthaltenes DMF durch alternative Stoffe substituiert werden.
Wichtig ist auch der Zusammenhang mit REACH. Nach einer Mitteilung der Europäischen Chemikalienagentur ECHA ist das Silica-Gel in einem Beutel als Zubereitung im Sinne der REACH-Verordnung zu betrachten. Daher müssen die in dem Silicagel enthaltenen Stoffe registriert werden, wenn davon mehr als 1 Tonne pro Jahr eingeführt wird.
Zudem werden die Beutel insgesamt als Erzeugnisse angesehen, für die eventuell die Informationspflichten über das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Stoffen (svhc-Stoffen) eintreten können.
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Seit dem 1. November 2011 ist die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Unternehmer oder Inhaber von Trinkwasserinstallationen, sofern
- das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird und
- die Anlage eine Warmwasser-Installation ist mit mehr als 400 Liter Speichervolumen oder mit Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwasserwärmer und der Entnahmestelle hat und
- die Anlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt beispielsweise bei der Vermietung von Wohnraum (einschließlich Ferienwohnungen), in Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen. Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen gilt diese Regelung dagegen nicht.
Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend. Demnach sind beispielsweise Duschen für die Mitarbeiter einer Autowerkstatt nicht von der TrinkwV berührt (wobei hier durchaus andere Vorgaben existieren können, aus denen sich vergleichbare Verpflichtungen ergeben), wohingegen Duschen in einem Fitnessstudio unter die Regelungen der TrinkwV fallen. Dies gilt auch für die Abgabe von Wasser im Rahmen einer Dienstleistung, zum Beispiel für andere Unternehmen in einem Gewerbepark.
Unternehmen, die von den Verpflichtungen der Trinkwasserverordnung betroffen sind, müssen die Anlage gegebenenfalls dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen und eine systematische Untersuchung auf Legionellen durchführen lassen. Dabei sind die Fristen bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit unterschiedlich.
Nähere Informationen zu diesen Verpflichtungen können dem IHK-Infoblatt "Die novellierte Trinkwasserverordnung" entnommen werden. Das Infoblatt beinhaltet auch die Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung.
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Das Umweltschadensgesetz, das im Mai 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I, Nr. 19, S.666), setzt die EU-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in deutsches Recht um. Es trat am 14. November 2007 in Kraft und gilt rückwirkend für alle nach dem 29. April 2007 verursachten Schäden.
Geltungsbereich
Das Gesetz betrifft „nur“ die Vermeidung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur. Es regelt nicht die Schadensersatzansprüche geschädigter Personen nach einer Verletzung ihrer Rechtsgüter. Für diese zivilrechtliche Haftung gilt weiterhin das seit 1991 bestehende Umwelthaftungsgesetz. Weiterhin gelten auch die bestehenden Regelungen für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, wie sie etwa im Bodenschutz-, Wasser- und Naturschutzrecht zu finden sind.
Das Umweltschadensgesetz kommt nur dann zur Geltung, wenn vorhandene Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder den vorliegenden Sachverhalt nicht näher bestimmen oder sie in ihren jeweiligen Anforderungen niedriger liegen als das Umweltschadensgesetz. Das bedeutet: Ist ein Sachverhalt bisher nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt, gilt das neue Gesetz. Sofern der Sachverhalt aber sowohl im neuen Umweltschadensgesetz als auch in älteren Rechtsvorschriften geregelt ist, gilt immer die schärfere Regelung. In der Praxis müssen also die neuen und die bereits bestehenden Pflichten nebeneinander geprüft werden, was sicherlich die Handhabung des Umweltrechts nicht vereinfacht.
Berufliche Tätigkeit als Auslöser des Schadens
Verantwortlich für einen Umweltschaden ist nach dem neuen Gesetz jede natürliche oder juristische Person, die, bei Verursachung des Schadens, eine berufliche Tätigkeit ausübt oder diese bestimmt. Damit trifft das Gesetz nicht nur Unternehmen, sondern möglicherweise auch einzelne im Unternehmen tätige Personen.
Bei der Ausübung einer Tätigkeit, die in der Anlage 1 des Gesetzes als potenziell gefährliche Handlung definiert ist, reicht der Nachweis der Kausalität, um die Pflichten des Umweltschadensgesetzes auszulösen, unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Die Verantwortung erstreckt sich damit also auch auf Umweltschäden, die beispielsweise durch eine behördlich genehmigte Emission verursacht werden, unabhängig davon, ob die Kausalität zwischen der Emission und dem entstandenen Schaden nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse bekannt war oder nicht.
Während die ursprüngliche EU-Richtlinie noch vorsah, dass die Verantwortlichen in solchen Fällen von Kosten freigestellt werden können, wurde in der deutschen Umsetzung diese Option nicht übernommen.
Bei allen nicht in der Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten ist nur verantwortlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Zudem ist die Verantwortlichkeit beschränkt auf die Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen. Zu beachten ist aber, dass das Gesetz keine Bagatellgrenzen vorsieht. Es können also die kleinsten Tätigkeiten Pflichten auslösen, vorausgesetzt, sie sind beruflicher Natur und schuldhaft ausgeführt.
Wiederherstellung des Ausgangszustandes
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens hat der Verantwortliche unverzüglich alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde zu informieren. Ist der Schaden bereits eingetreten, muss der Verantwortliche die Schadensursache unter Kontrolle bringen und die weitere Ausdehnung des Schadens verhindern. Auch darüber ist die zuständige Behörde zu informieren.
Die vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen sind verstreut über verschiedene Vorschriften geregelt. Prinzipiell sind sie aber so vorzunehmen, dass der Ausgangszustand wiederhergestellt wird. Diese Verpflichtung kann im Einzelfall zu langwierigen Diskussionen führen, da die Behörde, nach Anhörung weiterer Betroffener und der anerkannten Umweltverbände, über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen entscheidet. Zudem räumt das Gesetz den Umweltverbänden ein Klagerecht ein. In welchem Ausmaß die Verbände von diesem Recht Gebrauch machen werden, ist noch unklar. Im Einzelfall wird eine solche Klage die Sanierung sicherlich nicht beschleunigen oder billiger machen.
Die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen trägt der Verantwortliche. Die Details dazu überlässt das Gesetz aber den noch zu erlassenden Länderregelungen. Diese können (müssen aber nicht) die oben beschriebene Möglichkeit zur Kostenfreistellung enthalten.
Vorsorge notwendig
Das Umweltschadensgesetz erhöht das Risiko, für tatsächliche oder mutmaßliche Schäden an Wasser, Boden und Natur in Anspruch genommen zu werden.
Die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Einleiter von Abwasser und alle anderen dem deutschen Umweltrecht unterliegenden Unternehmen können davon ausgehen, dass sie schon heute behördliche Auflagen oder aus den einzelnen Umweltgesetzen abzuleitende Pflichten zu erfüllen haben, die den Eintritt von Umweltschäden im Normalfall ausschließen. Das war schon vor dem Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes so und wird sich auch danach nicht ändern.
Auch Unternehmen, die ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung oder ISO 14001 eingerichtet haben und darüber alle relevanten Risiken effektiv kontrollieren, werden wenig Anlass zur Aktualisierung oder gar Korrektur haben. Unternehmen ohne ein solches Umweltmanagementsystem sollten über dessen Einführung im Unternehmen ernsthaft nachdenken. Für kleinere Unternehmen lohnt sich dabei möglicherweise ein dem Mittelstand angepasstes Managementsystem, wie beispielsweise ECO-Step.
Darüber hinaus wird die Versicherungswirtschaft der neuen Rechtslage angepasste Versicherungen zur Abfederung des Risikos zur Verfügung stellen, die sich aber nicht wesentlich von den bestehenden Angeboten unterscheiden dürften. Auf alle Fälle sollten Unternehmen prüfen, ob ein passender Versicherungsschutz besteht.
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Wer verpackte Waren für private Endverbraucher oder diesem gleichgestellte Stellen herstellt oder importiert oder - wie beispielsweise im Online-Handel - zusätzlich verpackt, der muss diese Verpackungen bei einem der bundesweit zugelassenen Rücknahmesysteme lizensieren. Dabei gilt alles das als Verpackung, was nicht Ware ist, also Blisterfolien, Füllmaterial, Kartons, Paletten etc.
Dem Endverbraucher gleichgestellt sind beispielsweise Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Freiberufler sowie typische Anfallstellen im Bereich Kultur (wie Kinos, Opern, Theater oder Museen) oder Freizeit (wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten etc.). Unter Umständen sind auch Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe dem Endverbraucher gleich gestellt.
Wer dabei bestimmte Mengengrenzen überschreitet (80 Tonnen pro Jahr bei Glas, 50 Tonnen pro Jahr Pappe, Papier, Karton oder 30 Tonnen pro Jahr Kunststoffe, Verbundstoffe, Weißblech oder Aluminium), muss darüber hinaus eine so genannte Vollständigkeitserklärungen abgeben.