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CE-Kennzeichnung

Abbildung des CE-Kennzeichens

Eine CE-Kennzeichnung bedeutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die in EU-Richtlinien gefordert sind, erfüllt werden. Das Zeichen dokumentiert die Übereinstimmung (=Konformität) des gekennzeichneten Produktes mit den jeweiligen europäischen Richtlinien. Es dient nicht in erster Linie der Information des Endverbrauchers, sondern ermöglicht den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Das Zeichen ist quasi der „technische Reisepass” des Produktes.

Betroffene Produkte

Von der Kennzeichnung betroffene Produkte sind:

  • Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Richtlinie 2006/95/EG)
  • Einfache Druckbehälter (Richtlinie 2009/105/EG)
  • Spielzeuge (Richtlinie 2009/48/EG)
  • Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG)
  • Elektrische Geräte, in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 2004/108/EG)
  • Persönliche Schutzausrüstung (Richtlinie 89/686/EWG)
  • Nichtselbsttätige Waagen (Richtlinie 2009/23/EG)
  • Aktive, implantierbare medizinische Geräte (Richtlinie 90/385/EWG)
  • Gasverbrauchseinrichtungen (Richtlinie 2009/142/EG)
  • Warmwasserheizkessel (Richtlinie 92/42/EWG)
  • Explosivstoffe für zivile Zwecke (Richtlinie 93/15/EWG)
  • Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG)
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Richtlinie 94/9/EG)
  • Sportboote (Richtlinie 94/25/EG)
  • Aufzüge (Richtlinie 95/16/EG)
  • Druckgeräte (Richtlinie 97/23/EG)
  • Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG)
  • In-vitro-Diagnostika (89/79/EG)
  • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Richtlinie 1999/5/EG)
  • Seilbahnen für den Personenverkehr (Richtlinie 2000/9/EG)
  • Messgeräte (Richtlinie 2004/22/EG)
  • Pyrotechnische Produkte (Richtlinie 2007/23/EG)
Konformitätsverfahren

Bevor ein CE-Kennzeichen auf dem Produkt angebracht werden darf, muss es ein so genanntes Konformitätsverfahren durchlaufen. Mit diesem Verfahren wird die Übereinstimmung (Konformität) des Produktes mit den einschlägigen Richtlinien und Normen geprüft.

Als Hersteller (oder Importeur) eines kennzeichnungspflichtigen Produktes müssen Sie sich zunächst darüber informieren, welche europäischen Richtlinien für Ihr Produkt gelten. Dabei ist zu beachten, dass auch mehrere Richtlinien gleichzeitig relevant sein können.

Informieren Sie sich dann über die relevanten harmonisierten europäischen Normen beziehungsweise über nationale Normen und Spezifikationen. Prüfen Sie anhand der Normen, ob Ihr Produkt die  Anforderungen erfüllt. Je nach Produkt gibt es verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren, die in den jeweils einschlägigen Richtlinien vorgeschrieben sind.

In bestimmten Fällen können Sie das Konformitätsverfahren nicht selbst durchführen, sondern müssen eine so genannte „Benannte Stelle” einschalten. Ob dies erforderlich ist, ergibt sich ebenfalls aus der für das jeweilige Produkt gültigen Richtlinie.
Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller (oder Importeur) eines Produktes, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und das Produkt den europäischen Richtlinien entspricht. Die Konformitätserklärung ist dann die Grundlage für das rechtmäßige Anbringen des CE-Kennzeichens an dem entsprechenden Produkt.

Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung finden Sie im Internet. Einige Links haben wir Ihnen in der rechten Spalte zusammen gestellt.

Neue Maschinenrichtlinie

Neue Maschinenrichtlinie

Ab 29.12.2009 verpflichtend!

Die neue Europäische Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) wurde bereits im Juni 2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bis Juni 2008 musste die Richtlinie durch die Überarbeitung der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV) in deutsches Recht umgesetzt werden. Nach einer festgelegten Anpassungsfrist sind die Regelungen der neuen Maschinenrichtlinie am 29. Dezember 2009 in Kraft getreten.

Neuerungen

Ziel der Neufassung war es, die Anwendung der Richtlinie zu verbessern und Unklarheiten durch eine genauere Maschinendefinition zu beseitigen. Tatsächlich bringt die neue Maschinenrichtlinie auch keine umfassenden Neuerungen mit sich. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Detailänderungen sowie Änderungen bei der Konformitätsbewertung.

  • Der Anwendungsbereich wurde klarer gefasst, insbesondere durch eine neue Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie, die Einbeziehung von Baustellenaufzügen und Lastaufnahmemitteln.
  • Die Anforderungen an die so genannten "Teilmaschinen" oder "unvollständigen Maschinen" sind gestiegen. Reichte bisher eine Herstellererklärung aus, muss der Hersteller künftig eine Einbauerklärung mitliefern. In dieser muss er angeben, welche Anforderungen der Richtlinie auf die Teilmaschine zutreffen und eingehalten wurden. Auch eine Montageanleitung muss den Unterlagen zur Maschine beigefügt werden. Durch diese Regelungen wird das Zusammenbauen von unvollständigen Maschinen erleichtert.
  • Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie erfordern künftig eine Risikobeurteilung durch die Hersteller. Weitere Änderungen betreffen zudem die Anforderungen an die Ergonomie, an Steuerungen und Schutzeinrichtungen sowie zu den Lärm- und Vibrationsemissionen.
  • Bei den als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen nach Anhang IV der Richtlinie wird es umfangreiche Änderungen bei den Konformitätsbewertungsverfahren geben. Musste bisher bei diesen Maschinen immer eine notofizierte Prüf- und Zertifizierungsstelle eingeschaltet werden, entfällt diese Regelung zukünftig, wenn es harmonisierte Normen für diese spezielle Maschine gibt und diese dann auch eingehalten werden. Werden sie nicht eingehalten, kann dann aber statt einer EG-Baumusterprüfung auch ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem durch den Hersteller angewendet werden.
  • Schließlich muss künftig auch auf Sicherheitsbauteilen die CE-Kennzeichnung angebracht werden. Zur Frage, was überhaupt ein Sicherheitsbauteil ist, wurde als Anhang V der Richtlinie eine hinweisende, nicht vollständige Aufzählung von Sicherheitsbauteilen aufgenommen.

Fragen Sie Ihre IHK

Peter Sülzen
Referent
Innovation und Umwelt
Tel.
+ 49 69 8207–244

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