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Selbstständig im Hotel- und Gaststättengewerbe

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Startschuss für Hessischen Gastromaten

Ab sofort ist der Hessische Gastromat online: Ein neues digitales Beratungsangebot der hessischen Industrie- und Handelskammern, das gebündeltes Fachwissen für die Gastronomiebranche bereitstellt. Im klick-by-klick-Verfahren wird der Anwender automatisch durch einen Beratungsprozess gelotst und erhält am Ende eine persönliche Zusammenstellung von Fachinformationen.

An der Entwicklung und Umsetzung des Hessischen Gastromaten waren alle zehn hessischen IHKs beteiligt. Sie haben damit ein starkes digitales Angebot für die beratungsintensive Gastronomie geschaffen, das die branchenspezifischen Informationen der hessischen Industrie- und Handelskammern je nach Beantwortung der gestellten Fragen auf das Wesentliche reduziert. Denn: Oftmals fühlen sich Existenzgründer von den zahlreichen zu erfüllenden Pflichten regelrecht „erschlagen“. „Mit unserem Angebot unterstützen wir Existenzgründer und unsere Mitglieder dabei, den Überblick zu behalten. Wir haben das Rad nicht neu erfunden, bieten mit unserer Lösung jedoch ein übersichtliches und strukturiertes Informationsangebot. Dazu kommt, dass sich Interessierte auch außerhalb unserer Geschäftszeit bestens informieren können“, so Kirsten Schoder-Steinmüller, Präsidentin des Hessischen Industrie- und Handelskammertages.

Das neue Angebot richtet sich dabei nicht nur an Existenzgründer, sondern auch an erfahrene Gastronominnen und Gastronomen, die konkrete Fragen zu einem spezifischen Thema haben. Sie müssen sich nicht durch die Fragenabfolge klicken, sondern können über ein Auswahlmenü gezielt nach dem benötigten Fachwissen suchen, beispielsweise zum Thema Hygiene, zur Außengastronomie oder zur Anstellung neuer Mitarbeiter. Ein Neu-Gastronom hingegen wird an die Hand genommen und durch eine Abfolge von Fragen geführt.

Das Online-Tool ist zukünftig auf den Webseiten des Hessischen Industrie- und Handelskammertages und aller hessischen IHKs zu finden. Der Anwender bzw. die Anwenderin muss lediglich zu Beginn die Postleitzahl des zukünftigen oder bereits bestehenden Betriebssitzes angeben. Dieser Schritt ist notwendig, da jede hessische IHK über einen individuellen Gastromaten verfügt, der zusätzliches Wissen und Besonderheiten der jeweiligen Region bereit hält.

„Der Hessische Gastromat ist als Zusatzangebot gedacht. Selbstverständlich helfen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch weiterhin gerne telefonisch oder im persönlichen Gespräch weiter. Dazu genügt es, am Ende des Online-Beratungsprozesses die Kontaktdaten zu hinterlegen, damit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt Kontakt aufnehmen können “, so HIHK-Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller.

Hessischer Gastromat

Hier klicken & direkt zum: Hessischen Gastromaten


Hessisches Gaststättengesetz - Wegfall der Gaststättenunterrichtung

Hessisches Gaststättengesetz - Wegfall der Gaststättenunterrichtung

Am 1. Mai 2012 löste das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) das bisher gültige Bundesgaststättengesetz ab.

Für Existenzgründungen im Gaststättenbereich besteht fortan keine Erlaubnispflicht mehr, im Sinne der Gewerbefreiheit ist eine Gewerbeanzeige ausreichend. Im Falle des beabsichtigten Alkoholausschanks erfolgt bei Antragstellung jedoch weiterhin eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Gewerbeämter.

Die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung, die bislang von den zuständigen Industrie- und Handelskammern durchgeführt wurde, ist gesetzlich keine Notwendigkeit mehr.

Weitere Informationen zu Anzeigepflichten und vorzulegenden Nachweisdokumenten erteilen die zuständigen Gewerbeämter.

Sonstige wichtige Rechtsvorschriften

Sonstige wichtige Rechtsvorschriften

  • Gaststättengesetz, Gewerbeordnung, Sperrzeitverordnung Hessen, Hessische Bauordnung, lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften etc.
  • Schulung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung, § 4 LMHV
  • Jugendschutz
  • Kennzeichnung der Zusatzstoffe, Speise- und Getränkekarten, Preisangaben (PAngV) etc.
  • Getränkeschankanlagen:

Auch in diesem Bereich hat es gesetzliche Änderungen gegeben. Die Getränke-schankanlagen-Verordnung ist am 30. Juni 2005 außer Kraft getreten. Ursprünglich geplante alternative gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Somit gelten für den Bereich der Hygiene die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Anforderungen.

Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d. h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de). Dort ist festgelegt, an welchen Intervallen sich die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmartur) orientieren soll. Entfallen ist ebenfalls die Anzeige der Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage bei der zuständigen Behörde und die bisher alle zwei Jahre durchzuführende Überprüfung der Schankanlage durch einen Sachkundigen. Grundsätzlich gilt: Der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.


Checkliste Lebensmittelhygiene - Download


IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
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