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Berufskraftfahrer

Die Richtlinie 200/59 der Europäischen Union gibt vor, dass Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen, über eine besondere Grundqualifikation verfügen müssen.

Die EU hat diese einheitliche Richtlinie erlassen, um für eine verbesserte Verkehrssicherheit auf den europäischen Straßen zu sorgen. Durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) wird diese EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt. Der Gesetzgeber wirkt mit der Verpflichtung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zur Weiterbildung darauf hin, diese in der Entwicklung eines defensiven und ökonomischen Fahrstiles zu bestärken.

Verpflichtet, die Grundqualifikationen nachzuweisen, sind Fahrerinnen und Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2008 erworben haben, sowie Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2009 erworben haben. Fahrerinnen und Fahrer die ihre Fahrerlaubnis vor den oben genannten Stichtagen erworben haben, müssen lediglich einen Weiterbildungslehrgang besuchen. Dieser Weiterbildungslehrgang muss von allen Fahrerinnen und Fahrern in einem fünf Jahres Rhythmus absolviert werden.

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Sandra Martin
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